Recht kompakt 2026

4 Aus dem Obligationenrecht (OR): Grundlagen | 61 4.4.1 Vertragsschluss Der Vereinbarung gehen in der Regel mindestens zwei Willensäusserungen voraus: Antrag (= Offerte) der einen Partei und die Annahme der Offerte durch die andere Partei. Beim Vertragsschluss tauschen die Parteien diese Willensäusserungen gegenseitig aus. Stimmen die Willensäusserungen betreffend die wesentlichen Punkte überein, herrscht Konsens und es entsteht gemäss OR 1 ein Vertrag (= Vereinbarung). Können sie sich über einen Punkt nicht einigen, besteht Dissens. In diesem Fall entsteht kein Vertrag. Die Willensäusserungen können ausdrücklich erfolgen (mündlich oder schriftlich) oder stillschweigend (durch schlüssiges Verhalten, wie Ausstellen der Ware im Geschäft = Antrag, Auflegen der Ware an der Kasse = Annahme). Die einzelnen Willensäusserungen sind verbindlich. Bei Anträgen ist zu unterscheiden, ob sie befristet oder unbefristet erfolgen. Befristete Anträge sind bindend bis zum Ablauf der Frist (OR 3). Bei unbefristeten Anträgen sind zwei Möglichkeiten zu unterscheiden: Verbindlichkeit unbefristeter Anträge unter Anwesenden unter Abwesenden OR 4: Bindung, solange gesprochen wird, z. B. am Telefon OR 5: Bindung so lange, wie bei normalem Post-, Fax- oder E-Mail-Verkehr Antwort zu erwarten ist Die Zusendung einer unbestellten Sache gilt nicht als Antrag und der Empfänger ist nicht verpflichtet, darauf zu reagieren: Er muss die Sache weder zurücksenden noch aufbewahren (OR 6a). Beide Willensäusserungen – Offerte wie Annahme – können widerrufen werden, jedoch muss der Widerruf vor oder gleichzeitig mit der zu widerrufenden Erklärung bei der anderen Partei eintreffen (OR 9). Beispiel Absendung der Annahmeerklärung per A-Post am Montagmorgen, erwartetes Eintreffen beim Empfänger am Dienstagmorgen. Durch eine Faxnachricht am Montagnachmittag kann die Annahmeerklärung rechtzeitig widerrufen werden und es entsteht kein Vertrag. 4.4.2 Vertragsfähigkeit Gültige Willensäusserungen abgeben und damit Verträge abschliessen können nur handlungsfähige Personen. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können durch eigenes Handeln Rechtswirkungen herbeiführen, so z. B. einen gültigen Vertragsschluss bewirken. Diese Fähigkeit heisst Vertragsfähigkeit und ist eine der Voraussetzungen eines gültigen Vertragsschlusses. siehe Kapitel 3.1.2.1

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