112 | 6 Nicht im OR geregelte Verträge Zusammenfassung zu Kapitel 6 Kennzeichnend: Ein Leasingvertrag weist Elemente des Kaufs und der Miete bzw. Pacht auf («gemischter Vertrag»). Erscheinungsformen des Leasings – Direktes Leasing: Es gibt nur zwei Parteien, der Leasinggeber ist zugleich Hersteller des Leasinggegenstandes. – Indirektes Leasing: Es gibt drei Parteien, nämlich den Hersteller, den Leasinggeber und den Leasingnehmer. Zwischen dem Hersteller und dem Leasinggeber besteht ein Kauf- oder ein Werkvertrag. Der Leasingvertrag besteht zwischen Leasinggeber und -nehmer. Form des Leasingvertrags: formfrei; dem KKG unterliegende Leasingverträge müssen die Schriftform erfüllen. Pflichten des Leasinggebers und Haftung: Überlassung des Leasingobjekts zum Gebrauch und im Falle des indirekten Leasings die Abtretung seiner Mängelrechte gegenüber dem Hersteller an den Leasingnehmer. Der Leasinggeber haftet gemäss AGB oder nach OR 97. Pflichten des Leasingnehmers und Haftung: Bezahlung der Leasingraten und Unterhalt des Leasinggegenstandes auf eigene Kosten. Er haftet für die Bezahlung der Raten. Beendigung des Leasingvertrags: mit dem Ablauf des Vertrags. Eine Kündigung aus wichtigen Gründen ist möglich, z. B. wegen Nichtbezahlung der Leasingraten. Durch einen Lizenzvertrag ermöglicht der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Benutzung eines Immaterialgutes gegen Entgelt auf Dauer. Beim Lizenzvertrag wird wie beim Leasing kein Eigentum übertragen, erlaubt ist lediglich die Nutzung eines Immaterialgutes. Der Lizenzvertrag ist gesetzlich nicht geregelt. Lizenzverträge sind entweder eigenständige oder gemischte Verträge mit Elementen des Kauf-, Miet- oder Pachtvertrags. Wichtige Erscheinungsformen: – Einfache Lizenz: Der Lizenznehmer darf das Lizenzobjekt benutzen, der Lizenzgeber bleibt zur Vergabe weiterer Lizenzen berechtigt. – Ausschliessliche Lizenz: Der Lizenzgeber verpflichtet sich, keinem anderen als dem Lizenznehmer eine Lizenz zu erteilen. Der Lizenznehmer ist – je nach Vertrag – in zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht geschützt. Grundsätzlich ist bei dieser Form möglich, dass der Lizenzgeber neben dem Lizenznehmer zur Benutzung berechtigt bleibt. Wurde jedoch vereinbart, dass der Lizenznehmer als Einziger berechtigt ist und selbst der Lizenzgeber von der Nutzung ausgeschlossen bleibt, so handelt es sich um eine Exklusivlizenz. – Unterlizenz: Der Lizenznehmer überträgt seine Rechte ganz oder teilweise an einen Dritten (ähnlich einer Untermiete beim Mietvertrag). Die Zulässigkeit muss vertraglich geregelt werden. Fehlt eine Bestimmung dazu im Lizenzvertrag, so ist die Zulässigkeit einer Unterlizenz nur anzunehmen, wenn es nicht wesentlich auf die Person des Lizenznehmers ankommt. – Cross License (Kreuzlizenz): Die Vertragsparteien erteilen sich gegenseitig eine Lizenz. Pflichten der Parteien: gemäss Vertrag. Typischerweise muss der Lizenzgeber die vereinbarte Nutzung der Rechte ermöglichen und der Lizenznehmer muss die Lizenzgebühr bezahlen. Weitere mögliche Pflichten: Benutzungspflicht (bei Exklusivlizenzen); Bezugs- und Werbepflichten; Pflicht zur Bezahlung von Schutzrechtsgebühren usw. Haftung: gemäss Vertrag. Kommt einer der Parteien in Verzug und fehlen dazu vertragliche Bestimmungen, kann auf die allgemeinen Bestimmungen des OR 102 ff. zurückgegriffen werden. Bei Mängeln des Lizenzobjektes kommt (bei Sachmängeln) die Nachbesserung infrage, bei weiteren Mängeln eine Reduktion der Gebühren, Schadenersatz und im schlimmsten Fall die Aufhebung des Vertrags. Beendigung: In der Regel mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Dauer. Bei unbefristeten Lizenzverträgen kommt auch eine Kündigung oder die gegenseitige Aufhebung infrage.
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