Recht kompakt 2026

7 Gesellschaftsrecht | 115 7.2 Einteilung von Unternehmen Einzelunternehmen (einzelner Eigentümer) kein bestimmter Zweck Gesellschaft (Zusammenschluss von Personen) wirtschaftlicher Zweck Anstalt/Stiftung (verselbstständigtes Vermögen) ideeller Zweck einfache Gesellschaft Handelsgesellschaft Genossenschaft Verein Unternehmerisches Handeln ist, wie oben dargestellt, auf verschiedene Arten und in verschiedenen Formen möglich. Will jemand ein kaufmännisches Gewerbe betreiben, ohne die Verantwortung mit einer anderen Person teilen zu müssen, wird er die Form des Einzelunternehmens wählen. Dann bringt er das gesamte benötigte Kapital selbst auf und kann eigenständig entscheiden, wie er vorgehen will. Erwirtschaftet er einen Gewinn, muss er ihn nicht teilen. Auf der anderen Seite trägt er auch den ganzen Verlust allein und haftet allein, mit seinem Geschäfts- und Privatvermögen, unbeschränkt für die Schulden des Unternehmens. Will jemand (eine private Person oder die öffentliche Hand) nicht unternehmerisch tätig werden, sondern nur sein Kapital einem bestimmten Zweck widmen, dann steht ihm die Form der Anstalt zur Verfügung. Bei der Anstalt handelt es sich nicht um eine Verbindung von Personen, sondern um Vermögen, die eine bestimmte im Voraus bestimmte Aufgabe erfüllen und ein eigenes Rechtssubjekt bilden. Es gibt öffentlich-rechtliche Anstalten wie die SUVA oder privatrechtliche: die Stiftungen. Das Recht der Stiftungen ist im ZGB geregelt. Beschliessen hingegen mehrere Personen, sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Geschäftes mit gemeinsamen Mitteln zusammenzuschliessen, bilden sie eine Gesellschaft. Gesellschaften kommen in vier Erscheinungsformen vor: als einfache Gesellschaft, als Genossenschaft, als Handelsgesellschaften und in der Form des Vereins. Die drei erstgenannten Erscheinungsformen sind im OR, der Verein ist im ZGB geregelt. Nachfolgend werden die im OR geregelten Erscheinungsformen von Gesellschaften behandelt. 7.2.1 Die einfache Gesellschaft Der Name ist hier irreführend, es handelt sich hierbei lediglich um einen losen Zusammenschluss auf Vertragsbasis von verschiedenen Personen zur Erreichung eines bestimmten Zweckes mit gemeinsamen Mitteln. Die beteiligten Personen bleiben dabei rechtlich selbstständig, die einfache Gesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Somit kann sie auch keine Rechte erwerben oder Pflichten begründen. So haften auch die einzelnen Gesellschafter solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen für Schulden (OR 544 III). In der Regel hat die einfache Gesellschaft einen Geschäftsführer, der die täglichen Geschäfte erledigt und die Aussensiehe Kapitel 3.1.1–3.1.3

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