Recht kompakt 2026

60 | 4 Aus dem Obligationenrecht (OR): Grundlagen 4.4 Entstehung aus Vertrag Wie bisher gesehen, können Obligationen (Verpflichtungen) aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus unerlaubter Handlung entstehen. Die daraus resultierenden Obligationen entstehen ungewollt. Der dritte Entstehungsgrund ist der Abschluss eines Vertrags. Verträge und die darin enthaltenen Verpflichtungen (Obligationen) der Parteien entstehen gewollt. In einem Vertrag vereinbaren zwei oder mehrere Parteien gemeinsam den Austausch von Leistungen. An einem Vertrag sind immer mindestens zwei Parteien beteiligt, daher ist ein Vertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Rechtsgeschäfte sind Willensäusserungen, die eine Rechtswirkung herbeiführen, wie z. B. die Entstehung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten. Tauschen die Parteien bei einem zweiseitigen Rechtsgeschäft gegenseitig Leistungen aus, so handelt es sich um ein vollkommen zweiseitiges Rechtsgeschäft. Fehlt eine Gegenleistung, so spricht man von einem unvollkommen zweiseitigen Rechtsgeschäft. Rechtsgeschäft einseitige Rechtsgeschäfte vollkommen zweiseitig: z. B. Kauf, Arbeitsvertrag, Lizenzen unvollkommen zweiseitig: z. B. zinsloses Darlehen zweiseitige Rechtsgeschäfte z. B. Testament, Kündigung siehe Beispiel 3 in Kapitel 4.1

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