3 Aus dem Zivilgesetzbuch (ZGB) | 37 3.2 Grundzüge des Sachenrechts 3.2.1 Arten von Sachen Sachen materielle Sachen bewegliche Sachen ZGB 713 ff. unbewegliche Sachen ZGB 655 ff. immaterielle Sachen (gebräuchlicher: Immaterialgüter) Erfindungen, Kunstwerke, Marken, Design Regelung in Spezialgesetzen: Patentgesetz, Markenschutzgesetz usw. Als materielle Sache wird ein körperlicher Gegenstand bezeichnet, der physisch abgrenzbar ist (z. B. Wasser oder Luft in der Flasche), der menschlichen Herrschaft unterworfen werden kann und verschieden ist vom menschlichen Körper. Immaterialgütern fehlt die Körperlichkeit, sie sind deshalb keine eigentlichen Sachen und werden nicht im ZGB, sondern in Spezialgesetzen geregelt. Die Immaterialgüterrechte werden hinten in Kapitel 9 (Geistiges Eigentum) auszugsweise behandelt. Das ZGB unterteilt die materiellen Sachen in bewegliche und unbewegliche Sachen («Fahrnis» und Immobilien oder Grundstücke). Diese Unterscheidung ist wichtig, weil für beide Gruppen unterschiedliche Regeln gelten. So erfordert beispielsweise die Übertragung des Eigentums an Immobilien die Eintragung ins Grundbuch, während der Eigentumsübergang an Fahrnis formlos gültig ist. Zahlreiche weitere Unterschiede sind aus den beiden Titeln des ZGB, die Fahrnis und Immobilien getrennt behandeln, ersichtlich. 3.2.2 Arten von Rechten Rechtssubjekte können zu Sachen in einer Rechtsbeziehung stehen, an ihnen verschiedene Rechte begründen. Je nach Intensität der Rechtsbeziehung lassen sich diese Rechte in dingliche oder obligatorische Rechte unterscheiden. Rechte eines Einzelnen an materiellen Sachen dingliche Rechte obligatorische Rechte garantieren umfassende Herrschaftsgewalt an der Sache verkörpern einen Anspruch an einer oder auf eine Sache wirken gegenüber jedermann → absolute Rechte wirken gegenüber bestimmten Personen → relative Rechte Dingliche Rechte sind unmittelbare Rechte. Der Eigentümer kann rechtlich voll und ganz über eine Sache verfügen, sie gebrauchen, verbrauchen, sie nutzen, sie gar – im Rahmen der Rechtsordnung – auch zerstören. Dingliche Rechte sind absolute Rechte. siehe Kapitel 9
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