36 | 3 Aus dem Zivilgesetzbuch (ZGB) 3.1.5.7 Rechtschutz und Strafbestimmungen (DSG 32, 60–66) Einerseits ergibt sich direkt aus DSG 32 ein zivilrechtliches Verbotsrecht: Widerrechtliche Datenbearbeitungen durch Private oder durch öffentliche Organe können untersagt und eine Berichtigung, Vernichtung oder Sperre der Daten verlangt werden. Daneben besteht die Möglichkeit von Schadenersatzforderungen aus Persönlichkeitsverletzung (ZGB 28 ff. in Verbindung mit OR 49). Andererseits zeitigt die Verletzung der Bestimmungen des DSG strafrechtliche Konsequenzen, wobei die Sanktionsandrohung von der Schwere der verletzen Pflichten abhängt (DSG 60–64). Verstösse gegen wichtige Pflichten können mit Busse bis zu CHF 250 000.00 bestraft werden. 3.1.5.8 Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Die Datenschutzgrundverordnung ist das Datenschutzgesetz der EU. Besonderes Merkmal der DSGVO ist ihre exterritoriale Wirkung: im Umgang mit EU-Bürgern kann sie auch für ausserhalb der EU ansässige Unternehmen anwendbar sein. Deshalb müssen die Bestimmungen der DSGVO unter Umständen auch von schweizerischen Unternehmen beachtet werden. Wesentliche Inhalte der DSGVO im Überblick: – Unternehmen müssen ab einer Unternehmensgrösse von 250 MiA oder wenn das Unternehmen systematisch mit Personendaten arbeitet (dazu gehört bereits eine Arztpraxis) zwingend einen Datenschutzbeauftragten ernennen. – DS-Verletzungen müssen unverzüglich (innert 72 Std. ab Verletzung) an die Behörden gemeldet, Betroffene müssen informiert werden. – Es besteht generell eine Informationspflicht der Unternehmen bezüglich der Erhebung von persönlichen Daten. – Betroffenenrechte sind gut ausgebaut, so bestehen umfassende Auskunftsrechte, ein Recht auf Vergessen (Nutzer haben das Recht auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten) sowie ein Recht auf Datenfreizügigkeit, z. B. beim Wechsel des Anbieters. – Nutzer haben ferner ein Anrecht auf Datensicherheit. Es besteht eine Pflicht für Unternehmen, unbefugten Zugriff oder Zufall zu verhindern. Die Folgen bei Verstoss gegen diese Bestimmungen sind rigoros: es ist eine Geldbusse bis zu 20 Mio EUR zu entrichten oder 4 % des weltweiten Umsatzes.
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