Versetzungen Versetzungen sind nur möglich, wenn in anderen Bereichen des Unternehmens ein zusätzlicher Personalbedarf besteht. In diesem Fall können Mitarbeitende, die z. B. aufgrund von Mechanisierungs- und Automatisierungsprozessen freigesetzt werden, eine neue Beschäftigung in einem anderen Bereich finden. Dabei kann es sich um horizontale Versetzungen (neuer Arbeitsplatz auf der gleichen hierarchischen Stufe), aber auch um vertikale Versetzungen handeln (neuer Arbeitsplatz auf einer höheren oder niedrigeren hierarchischen Stufe). Versetzungen sind häufig nicht unproblematisch, da sie den Mitarbeitenden aus seinem gewohnten sozialen Gefüge herausreissen und oft auch mit einem hierarchischen Abstieg verbunden sind. Sie müssen insofern vorab mit dem Mitarbeitenden diskutiert werden. Häufig stellt die Versetzung für diesen allerdings das «kleinere Übel» (in Relation zu einer sonst notwendigen Entlassung) dar. Kurzarbeit Bei der Kurzarbeit wird die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend herabgesetzt bei gleichzeitiger Kürzung der Löhne. Dafür wird kein Personal entlassen. Kurzarbeit wird gewöhnlich mit den Gewerkschaften und der Politik sowie der ALV abgesprochen. Diese kann den Arbeitnehmenden eine Erwerbsausfallentschädigung zahlen, die den Lohnausfall teilweise ausgleicht. Teilzeitarbeit Als Teilzeitarbeit bezeichnet man ein Beschäftigungsverhältnis, das kürzer ist als eine 100 %-Vollzeitstelle. In der Schweiz umfasst eine Vollzeitstelle rund 42 Stunden pro Woche. Dabei wird Teilzeit besonders von Frauen genutzt und hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Vorteile der Teilzeit Nachteile der Teilzeit – Möglichkeit einer Ausbildung neben dem Job – Vereinbarung von Familie und Beruf – gute Work-Life-Balance – Verdienstmöglichkeiten – Aufstiegsmöglichkeiten meist eingeschränkt Aufhebungsverträge Statt einer Kündigung gibt es auch die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages. Vertragliche und gesetzliche Kündigungsfristen müssen dann nicht eingehalten werden. Allerdings nur, wenn dem Arbeitnehmenden dadurch kein Nachteil entsteht. Arbeitnehmende und Arbeitgebende vereinbaren mit einem Aufhebungsvertrag eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Unter Umständen zahlt der Arbeitgebende sogar eine Abfindung. Neben den erwähnten Vorteilen für den Arbeitnehmenden entstehen auch Vorteile für den Arbeitgebenden. Vorteile für das Unternehmen: – Solche Verträge können gezielt einzelnen Mitarbeitenden angeboten werden (Qualifikations- und Altersstruktur lässt sich optimieren). – Das Unternehmensimage leidet nicht (da nach aussen hin nicht publik). – Die Motivation der verbleibenden Mitarbeitenden wird nicht beeinträchtigt. – Es entstehen keine Rechtsstreitereien. Änderungskündigung Der Inhalt einer Änderungskündigung ist identisch mit dem einer normalen Kündigung. Der Unterschied besteht darin, dass die Änderungskündigung zusätzlich eine neue Offerte beinhaltet. Der Arbeitnehmende erhält nämlich mit der Kündigung gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag. Er kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist fortsetzen, wenn er mit der Änderung (z. B. angepasster Lohn, neuer Beschäftigungsgrad) einverstanden ist. 10 Personalfreisetzung | 133
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