10.2 Personalfreisetzungsmassnahmen Diese Massnahmen haben meist nicht mit der betrieblichen Lage zu tun, sondern betreffen Mitarbeitende, deren Leistung und Verhalten nicht genügen. Darauf wollen wir im Rahmen der Personalarbeit näher eingehen. Personalfreisetzungsmassnahmen Änderung des Arbeitsverhältnisses Versetzung Natürliche Personalabgänge Kurzarbeit Freiwilliges Ausscheiden Teilzeitarbeit Entlassung Aufhebungsvertrag Änderungskündigung Beendigung des Arbeitsverhältnisses 10.3 Änderung bestehender Arbeitsverhältnisse Arbeitszeitverkürzungen bedeuten eine Verminderung der vertraglich festgelegten bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit. Sie empfehlen sich vor allem bei kurzfristigen bzw. saisonal bedingten Personalüberdeckungen. Für die Arbeitnehmenden sind sie insbesondere mit finanziellen Einbussen verbunden. Die wichtigsten Formen der Arbeitszeitverkürzungen sind: – Abbau von Überstunden (Reduzierung der betriebsüblichen Mehrarbeit auf das vertraglich vereinbarte Arbeitszeitvolumen) – Kurzarbeit (vorübergehende Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Personalbestandes) – Teilzeitarbeit (Umwandlung bestehender Arbeitsverhältnisse in Teilzeitbeschäftigungen) Arbeitszeitverkürzungen sind dadurch charakterisiert, dass sie in der Regel mit finanziellen Einbussen für den Arbeitnehmenden verbunden sind. Im Falle der Kurzarbeit treten die Leistungen der Arbeitslosenversicherung in die Lücke. Folgende Aspekte sind bei Arbeitszeitverkürzungen zu beachten: – Oft steht der Arbeitszeitverkürzung als Alternative nur die viel schwerwiegendere Entlassung gegenüber. – Wegen des vorübergehenden Charakters haben die Massnahmen auch nur kurzfristige Auswirkungen zur Folge. – Für Mitarbeitende mit hohem Einkommen kann unter Umständen dem Bedürfnis nach mehr Freizeit entsprochen werden. – Finanzielle Einbussen treffen Mitarbeitende mit einem geringeren Einkommen härter. 132 | 10 Personalfreisetzung
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