Recht - Technische Kaufleute SB 2025

Eine Erscheinungsform des Einzelarbeitsvertrages ist der Lehrvertrag (OR 344 ff.). Durch ihn verpflichtet sich der Lehrmeister, den Lernenden fachgemäss auszubilden. Der Lernende dagegen hat alles zu tun, um das Lernziel zu erreichen. Das OR sieht für ihn ergänzende bzw. vom «normalen» EAV abweichende Bestimmungen vor. Die wichtigsten Abweichungen lauten: – Der Abschluss des Vertrages muss schriftlich erfolgen (OR 344a Abs.1). Nebst dem minderjährigen Lernenden sind auch die Eltern bzw. der gesetzliche Vertreter Vertragspartei. Der Vertrag muss zudem von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigt werden. – Die Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen, kann aber unter Zustimmung der kantonalen Behörde bis auf sechs Monate verlängert werden (OR 344a Abs. 3 und 4). – Der Lehrvertrag gilt als befristeter Vertrag, kann jedoch während der Probezeit gemäss OR 346 jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Nachher ist nur noch eine fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen gemäss OR 346 Abs. 2 möglich. Auch die Auflösung durch einen Aufhebungsvertrag ist zulässig. – Der Lernende hat bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen Ferien zugute (OR 345a Abs. 3). Nicht mit dem Einzelarbeitsvertrag zu verwechseln sind der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) und der Normalarbeitsvertrag (NAV). Der Gesamtarbeitsvertrag (OR 356 ff.) wird zwischen einem einzelnen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband und einem Arbeitnehmerverband (Gewerkschaft) abgeschlossen. Auch er hält die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer fest. Der GAV ändert aber grundsätzlich zugunsten der Arbeitnehmer die dispositiven Regeln des OR ab und geht somit dem OR vor. Die zwingenden Bestimmungen des OR dürfen aber auch durch einen GAV nicht abgeändert werden! Der GAV gilt für diejenigen Arbeitnehmer, die Mitglied einer Gewerkschaft sind, bzw., sofern der GAV allgemeinverbindlich erklärt ist, gilt er für alle Arbeitnehmer der entsprechenden Branche, gleichgültig, ob sie Mitglied der Gewerkschaft sind oder nicht. Der Normalarbeitsvertrag (OR 359 ff.) hingegen ist gar kein Vertrag, sondern eine Verordnung, die für bestimmte Branchen das OR konkretisiert. Vor allem in den Berufszweigen Landwirtschaft, Hausangestellte, Privatgärtner usw. hat der Bundesrat oder die kantonale Regierung zum Schutz dieser Arbeitnehmer Normalarbeitsverträge zu erlassen. Nebst dem EAV, GAV und NAV ist beim Arbeitsvertrag auch das Arbeitsgesetz (ArG) (= öffentliches Arbeitsrecht) zu beachten. Das Arbeitsgesetz hat zum Ziel, die Arbeitnehmer in Industrie, Gewerbe und Handel vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, zu schützen. Einerseits enthält es Vorschriften zum allgemeinen Gesundheitsschutz (ArG 6), andererseits Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten (ArG 9 ff.). Es ist öffentliches Recht und schreibt zwingende Mindestvorschriften vor, die nur zugunsten der Arbeitnehmer abgeändert werden können. Für erwachsene Arbeitnehmer gelten folgende Regeln bei den Arbeits- und Ruhezeiten: Wöchentliche Arbeitszeit – 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels (Art. 9 Abs. 1 lit. a ArG) – 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer (Art. 9 Abs. 1 lit.b ArG) Tages- und Abendarbeit Zwischen 06:00 Uhr und 23:00 Uhr darf in einem Zeitraum von maximal 14 Stunden, inkl. Pausen, gearbeitet werden. Der Zeitraum darf mit dokumentierter Einwilligung der Arbeitnehmenden um bis zu einer Stunde vor- oder zurückverschoben werden (Art. 10 ArG). Tägliche Ruhezeit mindestens elf aufeinanderfolgende Stunden, einmal pro Woche acht Stunden, sofern im Schnitt von zwei Wochen elf Stunden erreicht werden (Art. 15a ArG) Lehrvertrag = besonderer EAV gemäss OR 344 ff. zur Ausbildung der Arbeitenden GAV (Gesamtarbeitsvertrag) = Vertrag zwischen einem Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband und dem Arbeitnehmerverband (Gewerkschaft) NAV (Normalarbeitsvertrag) = Verordnung 7 Der Einzelarbeitsvertrag (OR 319 ff.) | 121

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