1.2 Rechtsquellen Recht Rechtsquellen (= Anwendung des Rechts/ZGB 1) Geschriebenes Recht: Verfassung Gesetz Verordnung Gewohnheitsrecht Gerichtspraxis Gerichtliche Rechtsfindung Hierarchie der Erlasse Das in der Schweiz geltende Recht ist fast vorwiegend schriftlich in der Verfassung, den Gesetzen und in den Verordnungen festgehalten. Den wichtigsten Erlass des geschriebenen Rechts stellen die Gesetze dar. Sie finden ihre Grundlage in der Verfassung. Die Bundesverfassung ist der oberste Erlass in der Schweiz und gibt dem Gemeinwesen das Recht, in bestimmten Gebieten Gesetze zu schaffen. Überdies sind in der Verfassung die Grundrechte/Menschenrechte (z.B. Rechtsgleichheit, Recht auf Leben und persönliche Freiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Meinungs- und Informationsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Eigentumsgarantie, Wirtschaftsfreiheit) festgehalten. Dort, wo ein Gesetz noch konkretisiert werden muss, werden zusätzlich Verordnungen erlassen. Man spricht hier von der Rangordnung oder der Hierarchie der Erlasse. Das schweizerische Recht ist nicht wie die Sitte einfach von Generation zu Generation weitergegeben worden, sondern es wurde bewusst von den Gesetzgebern geschaffen. Die Legislative oder gesetzgebende Behörde (das Parlament bestehend aus National- und Ständerat) ist zuständig für den Erlass der Verfassung und der Gesetze. Eine Verfassungsänderung muss zwingend dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden (obligatorisches Referendum). Eine Gesetzesänderung hingegen kommt nur vor das Volk, wenn dieses über das fakultative Referendum eine Abstimmung verlangt. Die Verordnungen ihrerseits werden durch die Exekutive oder ausführende Behörde (Bundesrat) geschaffen und kommen nie vor das Volk. Es kann auch durchaus sein, dass das geschriebene Recht keine Lösung für ein Rechtsproblem vorsieht. Ist dem so, können als Rechtsquellen das Gewohnheitsrecht (= lang geübte Bräuche) und die Gerichtspraxis (= insbesondere die Bundesgerichtsentscheide) beigezogen werden. Findet sich weder Gewohnheitsrecht noch ein passendes Urteil, muss der Richter nach richterlichem Ermessen einen Entscheid fällen (= gerichtliche Rechtsfindung). Die zur Verfügung stehenden Rechtsquellen werden in Art. 1 ZGB festgehalten. Rechtsquellen = Fundorte des Rechts Rangordnung = Hierarchie der Erlasse 1 Einführung in das Recht | 13
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