Install.Gebäudetechn.Gas-/San - Akt. J021 + E-Book

86 1.7 Aufstellung von Gasgeräten Grundlagen der Gasinstallation Die CE-Kennzeichnung befindet sich am Typenschild und beinhaltet: • die Buchstaben CE • die Kennnummer der überwachenden benannten Stelle (0433 = ÖVGW). • AT Bestimmungsland Österreich • cat I/2H Monogasverbrauchseinrichtung für die 2. Gasfamilie, Gruppe H • Typ D1/D2 (alte Typenbezeichnung) raumluftun- abhängiger oder raumluftabhängiger Betrieb mit Gebläse Die verliehene ÖVGW-Qualitätsmarke bescheinigt die Einhaltung des gewohnten Qualitäts-, Installations- und Umweltstandards, der über die Anforderungen der EG-Gasgeräterichtlinie hinausgeht. Bei Gasgeräten der Kategorie II muss zusätzlich die eingestellte Gasart vermerkt sein. Falls am Typenschild kein Bestimmungsland angegeben ist, die Gasart 2 H und der Anschlussdruck 20 mbar angeführt sind, muss eine Baumusterbescheinigung für das Bestimmungsland „AT“ vorgelegt werden. Bei Gasgeräten mit Angabe eines anderen Bestimmungslandes sind auch bei der Gasart 2 H und dem Gasdruck 20 mbar eine Baumusterbescheinigung für Österreich und eine schriftliche Zustimmung des Herstellers beizubringen sowie ein Zu satzschild mit entsprechendem Verweis auf die Bestätigung und Fabrikationsnummer anzubringen. Gasgeräte dürfen nicht aufgestellt werden • auf Fluchtwegen für Räume für größere Menschenansammlungen, in Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren (gilt nicht für Einfamilienwohnhäuser und Gasgeräte mit geschlossenem Verbrennungsraum, wenn sie so montiert werden, dass sie nicht in die genannten Räume hineinragen und gegen unbefugte Betätigung geschützt sind) • in Räumen zur Lagerung leicht entzündbarer Stoffe (gemäß ÖNORM F 1000-1) • in Garagen bis einschließlich 250 m² Nutzfläche, ausgenommen Gasgeräte mit geschlossenem Verbrennungsraum, wenn eine Beschädigung durch Fahrzeuge ausgeschlossen ist (Montageort) • in Garagen über 250 m² Nutzfläche Aufstellung und Anschluss von Gasgeräten sind gemäß ÖVGW Richtlinie G K12 zu dokumentieren. Werden in einem Raum Gas-Wasserheizer mit einer Gesamt-Nennwärmebelastung > 50 kW betrieben, ist der Raum gemäß ÖVGW G K32, Aufstellung von Gasgeräten mit Gesamt-PNB > 50 kW, auszuführen. Dies gilt nicht, wenn durch eine technische Einrichtung verhindert wird, dass bei Aufstellung mehrerer Gasgeräte ein Betrieb mit mehr als 50 kW Nennwärmebelastung möglich ist. Bei der Aufstellung von Gasgeräten ist die jeweilige Bauordnung zu beachten und folgende Reihenfolge einzuhalten: 1. Gasgeräte mit geschlossenem Verbrennungsraum (Bauart C) 2. Gasgeräte mit offenem Verbrennungsraum und Verbrennungsluftzuführung (rechnerischer Nachweis des Verbrennungsluftvolumens) 3. Gasgeräte mit offenem Verbrennungsraum und Verbrennungsluftzuführung (messtechnischer Nachweis des Verbrennungsluftvolumens) Eine Aufstellung von Gasgeräten in Räumen, in welchen sich die Hauptabsperrung, der Gaszähler und eventuell Regeleinrichtungen befinden, ist nur zulässig, wenn • eine erdverlegte Absperrung außerhalb des Gebäudes vorhanden ist. • durch geeignete Maßnahmen im Brandfall die Gaszufuhr innerhalb des Gebäudes selbstständig unterbrochen wird oder von außen unterbrochen werden kann. 1.7.2 Bemessung von Lüftungsöffnungen Gasgeräte mit offenem Verbrennungsraum (Bauarten A und B) Gasgeräte müssen für die im betreffenden Versorgungsgebiet vorhandene Gasart geeignet sein. Bei Aufstellung und Betrieb von Gasgeräten ist auf eine einwandfreie Zuluft- und Abgasführung zu achten. Durch die Aufstellung der Gasgeräte dürfen keine Gefahren entstehen (Raumauswahl). Für die Aufstellung von Gasgeräten gelten hinsichtlich der Abstände zu Bauteilen die Angaben des Geräteherstellers. Abb. 2: Verriegelung mit Druckschalter Durch den Druckfühler wird ein Schaltkontakt betätigt, welcher die Stromzufuhr zum Magnetventil unterbricht oder freigibt. Abb. 1: Schemaskizze – „Soloschalter“ Derartige Gasgeräte dürfen nur aufgestellt und angeschlossen werden, wenn eine ausreichende Zufuhr von Verbrennungsluft und bei Feuerstätten die Abführung der Abgase sichergestellt ist. MUSTER

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