31 GASINSTALLATION Grundlagen der Gasinstallation 1.4 Leitungsverlegung türen aus nicht brennbarem Material, welches zur Herstellung brandhemmender Bauteile geeignet ist, herzustellen (z. B. Brandschutzplatten). Erfolgt der Zugang zu Räumen, in denen sich Gaszähler befinden, durch die Garage, ist die Trennwand gegenüber der Garage brandbeständig EI 90 oder REI 90 gemäß ÖNORM EN 13501-2 (vormals F 90 gemäß ÖNORM B 3800-4) und die Tür zumindest brandhemmend EI2 30 C gemäß ÖNORM EN 13501-2 (vormals T 30 gemäß ÖNORM B 3800-4) auszuführen. Die Lüftung dieses Aufstellraumes darf nicht über die Garage erfolgen. Der Einbau einer Zähler-Umgehungsleitung ist nur im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber zulässig, sie muss eine zum Plombieren geeignete Absperreinrichtung aufweisen. Arbeiten an Gaszähleranlagen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber erfolgen. Gaszähler sollten in allgemein zugänglichen Gebäudeteilen, in Nischen in der Fassade oder in freistehenden Zählerkästen untergebracht werden. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, dürfen sich Gaszähler nur in der durch sie versorgten Wohn- oder Betriebseinheit (somit auch im Aufstellungsraum) befinden. Um eine Beschädigung der Gaszähler zu vermeiden, dürfen diese nicht aufgestellt werden in: • explosionsgefährdeten Räumen • Brennstofflager- und Abfallsammelräumen • Garagen mit einer Nutzfläche über 250 m² • Räumen für größere Menschenansammlungen oder Veranstaltungsstätten (z.B. Diskotheken, Kinos, Schulen) bzw. auf Fluchtwegen, wenn sie in diese bis zu einer Höhe von 2,10 m hineinragen Gaszählerkästen und Gaszählernischen müssen oben mit einer Lüftungsöffnung von mindestens 5 cm2 versehen werden. Gaszähler dürfen gemeinsam mit Elektrozählern in einer Nische angeordnet werden. In diesem Falle ist ein freier Zwischenraum zwischen E-Zählerbrett und Gaszähler von mindestens 30 cm einzuhalten, wenn keine sonstigen Maßnahmen gesetzt werden (z. B. Trennwände). Diese Nischen sind oben und unten mit einer Lüftungsöffnung von mindestens je 5 cm2 zu versehen. Alle zur Gaszähleranlage gehörenden Absperreinrichtungen müssen unmittelbar vor, gegebenenfalls auch nach dem Gaszähler angebracht, leicht erreichbar und leicht bedienbar sein. Freiverlegte Leitungen müssen im Bereich der Gaszähleranlage so geführt werden, dass eine einwandfreie Montage und Ablesbarkeit des Gaszählers sichergestellt sind. Befinden sich Hauptabsperreinrichtung und Gaszähler in einem Raum und sind sie nicht mehr als 3 Meter voneinander entfernt, kann die Hauptabsperreinrichtung die Funktion der Zählerabsperreinrichtung übernehmen. Werden zwei oder mehrere Gaszähler parallel geschaltet, ist unmittelbar vor und nach jedem Gaszähler eine Absperreinrichtung einzubauen. Vor dem Ein- oder Ausbau eines Gaszählers ist für die Dauer der Arbeit eine elektrisch leitende Überbrückung von ≥ 16 mm2 Cu zwischen dem Rohrein- und Rohrausgang der Zählerverbindung herzustellen, sofern eine solche nicht bereits besteht (Anschlussplatte). Tabelle 1.9a: Mindest-Platzbedarf für Zweirohrgaszähler Zählergröße Qmax m³/h B H T a b cm cm cm cm cm G 2,5 4 45 55 25 10 10 G 4 6 45 55 25 10 10 G 6 10 48 65 30 10 10 G 10 16 58 81 42 15 15 G 16 25 58 81 32 15 15 G 25 40 64 110 36 15 15 Tabelle 1.9b: Mindest-Platzbedarf für Einrohrgaszähler Zählergruppe Qmax m³/h B H T a b c cm cm cm cm cm cm G 2,5 E 4 34 50 24 17 20 11 G 4 E 6 34 55 27 17 20 11 G 6 E 10 24 60 27 17 20 11 a Abstand auf Zählermitte c Abstand Wand – Rohrachse MUSTER
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjg5NDY1NA==