Install.Gebäudetechn.Gas-/San - Akt. J021 + E-Book

6. Ausbildungsordnung für den Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik mit Hauptmodul Gas- und Sanitärtechnik (Auszug) § 1 (1) Der Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet. (2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul Installations- und Gebäudetechnik muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden: 1. Gas- und Sanitärtechnik (H1) 2. Heizungstechnik (H2) 3. Lüftungstechnik (H3) (3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden: 1. Badgestaltung (S1) 2. Ökoenergietechnik (S2) 3. Steuer- und Regeltechnik (S3) 4. Haustechnikplanung (S4) (4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich: (5) In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul Installations- und Gebäudetechnik zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik dauert höchstens vier Jahre. (6) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Installations- und Gebäudetechniker bzw. Installations- und Gebäudetechnikerin) zu bezeichnen. (7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Berufsbild § 3 (1) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des Grundmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden: 356 6. Ausbildungsordnung für den Modullehrberuf Anhang Pos. Grundmodul Installations- und Gebäudetechnik 1. Der Lehrbetrieb 1.1 Kenntnis des Leistungsangebots des Lehrbetriebs und seiner Partner 1.2 Kenntnis der Abläufe im Lehrbetrieb und der Organisation des Lehrbetriebs 1.3 Grundkenntnisse über den rechtlichen Rahmen der betrieblichen Leistungserstellung und andere betriebsrelevante Rechtsvorschriften 1.4 Kenntnis der betrieblichen Risiken sowie deren Verminderung und Vermeidung 1.5 Kenntnis und Anwendung der Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements 1.6 Funktionsgerechtes Anwenden, Warten und Pflegen der Betriebs- und Hilfsmittel 1.7 Verhalten im Sinne von berufs- und betriebsrelevanten Sicherheits-, Umweltschutz- und Hygienestandards 2. Lehrlingsausbildung 2.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) 2.2 Kenntnis von Inhalt und Ziel der Ausbildung 2.3 Grundkenntnisse über die aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften 3. Fachübergreifende Ausbildung: In der Art der Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen: 3.1 Methodenkompetenz, zB: Lösungsstrategien entwickeln; Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren; Entscheidungen treffen etc. Hauptmodule können kombiniert werden mit H1 H2 H3 S1 S2 S3 S4 H1 x x x x x x Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre H2 x x x x x Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre H3 x x x x x Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre MUSTER

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