Install.Gebäudetechn.Gas-/San - Akt. J021 + E-Book

und Sammelleitung bis DN 200 höchstens 20,0 m, bei größeren DN höchstens 100 x DN betragen. Bei Sammelleitungen in Deckennähe ist sicherzustellen, dass zwischen Oberkante des Putzstückdeckels und Deckenunterkante 0,6 m Arbeitsraum verbleibt. Falls dies nicht möglich ist, kann gemäß der nachfolgenden Abbildung der benötigte Arbeitsraum durch ein Verdrehen des Putzstückes bis zu 60° von der Lotrechten erreicht werden. Insbesondere ist möglichst nahe der Grundstücksgrenze eine den örtlichen und statischen Erfordernissen entsprechende Putzmöglichkeit vorzusehen. In Fließrichtung gesehen, ab dem letzten Putzstück in- nerhalb eines Gebäudes, dürfen die Mindestabstände, die innerhalb von Gebäuden gelten, auf das Dop- pelte erhöht werden. In Putzschächten müssen Putzstücke leicht zugänglich und geeignet für die Reinigung eingebaut wer- den. Die Putzstücke sollten in der Mitte des Schachtes eingebaut werden. Es muss so viel Arbeitsraum um die Putzöffnung verbleiben, dass man den Verschlussdeckel ungehindert einführen und passend aufsetzen kann. Bei Entwässerungsanlagen im Trennsystem sind für Schmutz- und Regenwasser getrennte Putzschächte vorzusehen. Bei Entwässerungsanlagen im Mischsystem dürfen Putzstücke für Schmutz- und Regenwasser in einem gemeinsamen Schacht angeordnet werden, wenn die Höhendifferenz beider Leitungen geringer ist als der Außendurchmesser der größeren Leitung und beide Leitungen mit Putzstücken versehen sind. In Abstellräumen und Garagen für Kraftfahrzeuge sind Putzschächte möglichst zu vermeiden. Sind sie dennoch erforderlich, so müssen die Deckel tagwasserdicht (Begriff aus dem Bauwesen: vollständige Abdichtung) ausgeführt werden. Kabel und Leitungen für Wasser, Gas, Öl u. dgl. dürfen nicht durch Putzschächte geführt werden. Die Kombination eines Putzschachtes mit einem Schlammfang ist unzulässig. 11.11 Dachentwässerung Die Dachentwässerung ist im Regelfall für das 5- minütige Regenereignis mit einer 5-jährlichen Wiederkehrhäufigkeit zu bemessen. Alle übrigen Grundstückflächen sind im Regelfall für das 5-minütige Regenereignis mit einer 2-jährlichen Wiederkehrhäu- figkeit zu bemessen. Q = Regenwasserabfluss in l/s r = Berechnungsregenspende v in l/(s · m2) A = wirksame Dachfläche in m2 C = Abflussbeiwert (1,0 wenn nationale und regionale Vorschriften und technische Regeln nichts anderes vorschreiben) Abflussbeiwert C: – C = 1,0 für Blechdächer, Dächer mit Ziegeleindeckung, versiegelte Betonflächen, Foliendächer, Pflasterflächen mit Fugenverguss, versiegelte Dächer ohne Auflast, – C = 0,8 für Kiesdächer, Kieswege, Pflasterflächen ohne Fugenverguss und Extensivbegrünungen ≤ 8 cm Schichtdicke, – C = 0,5 für reduzierte Extensivbegrünungen ab 8 cm Schichtdicke, – C = 0,3 für Begrünungen ab 10 cm Schichtdicke, – C = 0,1 für Intensivbegrünungen ab 25 cm Schichtdicke. Der Abflussbeiwert C berücksichtigt die Rauigkeit, die Dachneigung und den Grad des Wasseraufnahmevermögens der Dachfläche. Mindestwert für die Berechnungsregenspende: Für den jeweiligen Ort sind in der Regel die Bemessungsniederschläge den Datensätzen des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter http://ehyd.gv.at (Kennwerte und Bemessung) zu entnehmen. 323 WASSERINSTALLATION Entwässerungsanlagen 11.11. Dachentwässerung Tabelle 11.13: Mindestabmessungen von nicht begehbaren Putzschächten Schachttiefe Mindestmaße Schachtlänge Schachtbreite Schachtweite Abdeckung m bis 0,6 0,6 0,4 Ø 0,6 0,6 x 0,4 oder Ø 0,6 0,6 bis 0,8 0,6 0,6 Ø 0,6 0,6 x 0,6 oder Ø 0,6 Putzschächte mit Schachttiefen von mehr als 0,8 m (begehbare Putzschächte) sind als Einstiegschächte gemäß ÖNORM B 2504 auszuführen. Abb. 1: Benötigter Arbeitsraum bei Putzstücken in Deckennähe Q = r · A · C r = 0,030 l/(s · m2) = 300 l/(s · ha) MUSTER

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