Die Abstände der Ausmündungen von Lüftungsleitungen zu den Ansaugbereichen von Lüftungs- und Klimaanlagen sind mit den jeweiligen Anlagenerrichtern abzuklären. Verziehungen und Umlüftungen von Lüftungsleitungen müssen ein Gefälle von mindestens 1 % aufweisen. Alle Einmündungen von Lüftungsleitungen sind mit einem Winkel von 45° bis 67,5° auszuführen. Belüftungsventile Belüftungsventile gemäß ÖNORM EN 12056-2 dürfen zur Belüftung von Einzel- und Sammelanschlussleitungen eingesetzt werden, wenn die Fallleitung mit einer Hauptlüftung versehen ist und die Möglichkeit einer Sekundär- oder Umlüftung nicht gegeben ist. In durch Rückstau gefährdeten Bereichen und für die Belüftung von Abwasserhebeanlagen dürfen keine Belüftungsventile verwendet werden. Eine ausreichende Wärmedämmung der Fall- und Entlüftungsleitungen über Dach wird bei Niedrigenergie- und Niedrigstenergiegebäuden (z. B. Passivhäusern) empfohlen. Belüftungsventile anstelle von Hauptlüftungen sind nicht zulässig. 11.10 Putzmöglichkeiten Alle Abwasserleitungen (Fall-, Sammel- und Grundleitungen) müssen zur Reinigung und Überprüfung entsprechende Putzmöglichkeiten aufweisen. In Räumen, in denen Pharmazeutika oder Lebensmittel verarbeitet oder gelagert werden oder in denen Niederspannungsanlagen aufgestellt sind, dürfen in die Abwasserleitungen keine Putzstücke eingebaut werden. Bei Ausführung von Putzschächten mit offenem Gerinne, wird empfohlen, diese Putzschächte direkt über Richtungsänderungen und seitlichen Einmündungen anzuordnen. Bei Regenwasser-Fallleitungen, die an Gebäudeaußenwänden verlegt werden, sind Regensinkkästen oder andere Putzmöglichkeiten anzuordnen. Anforderungen an Putzstücke Der Durchfluss-Querschnitt des Putzstückes (samt Deckelverschluss) muss mindestens der Querschnittsfläche der Abwasserleitung entsprechen. Die Putzöffnung muss so ausgeführt sein, dass sie den Reinigungsgeräten ausreichend Platz bietet und die Reinigung problemlos durchgeführt werden kann. Putzöffnungen in Anschlussleitungen und Fallleitungen müssen einen Mindestdurchmesser von 0,8 DN aufweisen oder den Mindestmaßen der nachfolgenden Tabelle entsprechen. Eine allfällige Aufsatzhöhe darf höchstens 1/3 der Länge der Putzöffnung betragen. Die Putzstücke müssen auf Dauer einem Überdruck von 0,5 bar standhalten. Die Anforderung bezieht sich auf den Deckel des Putzstückes als auch auf die beiden Anschlüsse an die Abwasserleitung. Alle zu einem Putzstück gehörenden Teile müssen gegen mechanische, thermische, und chemische Beanspruchung beständig sein. Der Öffnungsmechanismus muss bei Putzstücken des Deckels so beschaffen sein, dass der Deckel auch nach jahrelangem Gebrauch oder bei Verschmutzung leicht geöffnet werden kann und der Verschluss funktionsfähig bleibt. Putzstücke, deren Deckel mit Schrauben befestigt sind, dürfen nur in Fall- und Sammelleitungen verwendet werden. Die Schrauben müssen korrosionsbeständig und mit handelsüblichen Gabelschlüsseln zu öffnen sein. Anordnung der Putzstücke In Fallleitungen sind Putzstücke oberhalb des höchsten Abzweigers sowie oberhalb des Aufstandsbogens in einem Maximalabstand von 2 m anzuordnen. Wenn eine Putzmöglichkeit vom Dach aus gegeben ist oder die Fallhöhe der Fallleitung nicht größer als 10,0 m ist, darf auf ein Putzstück in der Fallleitung oberhalb des höchsten Abzweigers verzichtet werden. Es darf auf ein Putzstück oberhalb des Aufstandsbo- gens verzichtet werden, wenn ein solches in der Sammel- oder Grundleitung nahe dem Aufstandsbo- gen vorhanden ist. In Sammel- und Grundleitungen sind Putzstücke in der Nähe des Aufstandsbogens sowie bei jeder Richtungsänderung anzuordnen. Ebenfalls sind Putz- stücke in der Kanalleitung in der Nähe der Grundstücksgrenze anzuordnen. In allen Fällen wird ein Mindestabstand von 3 m empfohlen. Bei Einmündungen von horizontalen Leitungen in Grund- oder Sammelleitungen sind in diesen Leitungen Putzstücke nahe dem Abzweiger, maximal jedoch 5,0 m von der Einmündung entfernt, anzuordnen. Zwischen zwei Putzöffnungen innerhalb von Gebäu- den darf der größte Abstand bei einer geraden Grund- 322 11.10 Putzmöglichkeiten Entwässerungsanlagen Tabelle 11.12: Mindestmaße von ovalen bzw. rechteckigen Putzöffnungen DN Breite Länge mm 100 75 170 125 100 170 150 100 170 200 100 210 ≥ 250 100 250 MUSTER
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjg5NDY1NA==