321 WASSERINSTALLATION Entwässerungsanlagen 11.9 Lüftung der Entwässerungsanlagen 11.9 Lüftung der Entwässerungsanlagen Lüftungsleitung von Entwässerungssystemen und Kanälen dürfen mit keinerlei anderen Be- und Entlüftungsleitungen (auch nicht mechanisch) verbunden werden. In Grund-, Sammel- und Fallleitungen dürfen keine Geruchverschlüsse eingebaut werden, um eine entsprechende Lüftung zu gewährleisten. Als Ausnahme sind Verbindungen zwischen Regenwasser- und Schmutzwasserleitung zu nennen. Bei belüfteten horizontalen Zuflussleitungen kann die Be- und Entlüftung einer Fettabscheideranlage, die kürzer als 10 m ist, direkt über die Fallleitung erfolgen. Bei belüfteten Zuflussleitungen und bei unbelüfteten Zuflussleitungen mit einer horizontalen Länge über 10 m ist eine eigene Lüftungsleitung mit mindestens DN 70 für die Fettabscheideranlage einzubauen. Die Hauptlüftung muss mindestens denselben Querschnitt wie die Fallleitung haben und über Dach geführt werden. Es können mehrere Hauptlüftungen zusammengeführt und gemeinsam über Dach entlüftet werden. Der Querschnitt der gemeinsamen Lüftung ergibt sich aus der halben Summe der Einzelquerschnitte. Der Querschnitt der gemeinsamen Lüftungsleitung muss jedoch mindestens so groß sein wie der Querschnitt der größten angeschlossenen Lüftungsleitung. AL = Querschnittsfläche der gemeinsamen Lüftung A1...3 = Querschnittsfläche der einzelnen Lüftung Bei Entwässerungssystemen, bei denen keine Fallleitung vorgesehen ist, muss für die Be- und Entlüftung der Grund- und Sammelleitung mindestens eine Lüftungsleitung DN 70 über Dach geführt werden. Für die Leitungsführung der Hauptlüftung bzw. der zusammengeführten Lüftungsleitungen gilt: Die Länge der Lüftungsleitung gemessen von der gemeinsamen Lüftungsleitung bis zum entferntesten Fallstrang (Punkt C bis Punkt B), darf höchstens die 100fache Nennweite (100 x DN) betragen. Dabei sind die in den Leitungen geplanten Bögen und Abzweiger wegen der auftretenden Lüftungsverluste mit nachfolgenden Abzügen von der abgewickelten Länge zu berücksichtigen: – je Bogen 15° bis 45°: 5 x DN – je Abzweiger bis 45°: 10 x DN – je Bogen 60° bis 90°: 10 x DN Die abgewickelte Länge der Lüftungsleitung, gemessen vom entferntesten Fallstrang bis zur gemeinsamen Lüftungsleitung über Dach (z. B. in Abb. 1 von Punkt B bis Punkt C), darf höchstens die 100fache Nennweite (100 x DN) betragen. Ausmündung von Lüftungen Die Ausmündung von Lüftungsleitungen muss immer nach oben offen sein und mindestens 0,3 m über Dach geführt werden. Dunsthüte und Abdeckungen sind nur dann zulässig, wenn bei der Ausmündung von Lüftungsleitungen der freibleibende Querschnitt dem vollen Querschnitt der Lüftungsleitung entspricht. Auf einer Länge von maximal 1,0 m darf der Anschluss an die Ausmündung flexibel ausgeführt werden, wobei ausreichend stabile, knickfreie Bauteile zu verwenden sind. AL = A1 + A2 + A3 + ... + An 2 Abb. 1: Zusammenführungen von mehreren Lüftungen AL = Querschnittsfläche der gemeinsamen Lüftungsleitung A1, A2, A3, An = Querschnittsflächen der einzelnen Lüftungen B, C = Beginn und Ende der abgewickelten Länge der Lüftungsleitung Abb. 2: Ausmündungen von Lüftungen über Steildach, gilt auch sinngemäß für Dachflächenfenster L1, L2, L3, L4 = Ausmündungen von Lüftungsleitungen Grau = Zonen, innerhalb welcher keine Lüftungsleitung ausmünden darf Abb. 3: Ausmündungen von Lüftungsleitungen über Flachdach (Querschnitt) L = Lüftungsleitung Grau = Zonen, innerhalb welcher keine Lüftungsleitung ausmünden darf MUSTER
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