Install.Gebäudetechn.Gas-/San - Akt. J021 + E-Book

• Mindest- und Maximalgefälle. Mindestgefälle von Grund- und Sammelleitungen für Regen-, Schmutz- und Mischwasser. Füllungsgrad von 70 %: ≤ DN 200 1 % über DN 200 1/(DN/2) Das oben erwähnte Mindestgefälle darf dann unterschritten werden, wenn der rechnerische Nachweis erbracht wird, dass bei Teilfüllung eine Fließgeschwindigkeit von 0,7 m/s nicht unterschritten wird. Bei der Zuleitung von Fettabscheidern ist ein Mindestgefälle von 2 % einzuhalten. Bei Gefahr von Fettablagerungen in der Zuleitung ist die Leitung wärmegedämmt oder wärmegedämmt und beheizt auszuführen. Das maximale Gefälle von Grund- und Sammel- leitung für Schmutz- und Mischwasser darf maximal 5 % betragen. Wegen einer möglichen Entmischung von Wasser und Feststoffen ist ein Gefällebereich von 5 % bis 50 % für die Verlegung von Grund- und Sammelleitungen nicht zulässig. Sind bei Absturzbauwerken Gefälle über 50 % not- wendig, ist eine Entmischung von Wasser und Feststoffen nicht von Bedeutung, d. h., es dürfen Gefälle über 50 % vorgesehen werden. 11.7 Anforderungen an die Verlegung Regenwasser von Terrassen, Balkonen bzw. Dachflächen darf nur mit Einschränkungen und nur bis zu ei- ner Höchstfläche von 60 m2 mit Schmutzwasser gemeinsam abgeleitet werden. In Entwässerungsanlagen dürfen keine Abfallzerkleinerer eingebaut werden. WC-Schalenabsaugungen und Raumlüftungen dürfen keinesfalls in Entwässerungsleitungen und deren Lüftungsleitungen einmünden. Abläufe und Überläufe von Einrichtungen und Behältern, die direkt aus einer Trinkwasserleitung versorgt werden – z. B. Sicherheitsventil eines Warmwasserspeichers – dürfen nicht unmittelbar mit der Entwässerungsleitung verbunden sein. Jeder Ablauf muss einen gesicherten Wasserzulauf zur Ergänzung des Sperrwassers haben. Kann dies nicht gewährleistet werden, muss zusätzlich zum Ge- ruchsverschluss eine mechanische gasdichte Abdeckung das Austreten von Kanalgasen verhindern. Richtungsänderungen in Grund- und Sammelleitungen dürfen nur mit Einzelbögen mit Winkeln bis höchstens 45° ausgeführt werden. Es sei denn, der Einzelbogen hat einen Radius von mindestens 500 mm. Bei Einbau von exzentrischen Reduktionen in Grund- und Sammelleitungen sind diese möglichst scheitelbündig zu verlegen. In Grundleitungen dürfen diese auch sohlenbündig verlegt werden. In Grund- und Sammelleitungen dürfen Abzweiger mit Winkel von höchstens 45° eingebaut werden. Doppelabzweiger sind unzulässig. In Grundleitungen dürfen Fall- und Sammelleitungen nur im Winkel von 45° in Fließrichtung eingebaut werden. Der seitliche Abzweigstutzen muss dabei von mindestens 15° bis höchstens 45° aufgebogen sein. Jedoch darf bei wenig Feststoff führenden Abwässern (Bad, Küche, Regenwasser) die Einmündung der Fallleitung mit einem bis zum lotrechten aufgedreh- ten Schrägabzweiger erfolgen. Mindestnennweite Bei Fallleitungen für Schmutz- und Mischwasser beträgt die Mindestnennweite DN 100. Bei Schmutzwasserfallleitungen mit Hauptlüftung darf bei Gebäuden mit einer Fallrohrhöhe von maximal 10 m aus hydraulischen Gründen der Mindestdurchmesser der Schmutzwasserfallleitung in DN 90 ausgeführt wer- den. 11.8 Richtungsänderungen von Fallleitungen Wegen der unterschiedlichen Druckverhältnisse sind die nachstehenden verlegetechnischen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Fallhöhe erforderlich. Bei Fallleitungen-Richtungsänderungen (Fallleitungsverzug) oder bei der Einmündung einer Fallleitung in eine Sammel- oder Grundleitung. • Unter 10 m Fallhöhe ist die Einmündung der Fallleitung in eine liegende Leitung mit mindestens zwei Bögen (z. B. 2 x 45°) auszuführen. Eine Sonderaus- führung mit nur einem Bogen (87° bis 90°) mit großem Radius, der in der Mittellinie dem Innendurchmesser des Rohres entspricht, ist auch zulässig. • Fallhöhe von 10 m bis höchstens 33 m: – Die Fallleitung ist bis zu einer Fallhöhe von 2,0 m, gemessen von der Kanalsohle des Fallleitungsverzuges oder der Sammel- oder Grundleitung, von allen Anschlüssen freizuhalten. – Bei Einmündung in eine Sammel- oder Grundlei- tung ist ein Bereich von 1,0 m, gemessen vom 317 WASSERINSTALLATION Entwässerungsanlagen 11.7 Anforderungen an die Verlegung/11.8 Richtungsänderungen Abb. 1: Einmündung liegender Leitungen in Sammel- und Grundleitungen (Schnitt und Grundriss) MUSTER

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjg5NDY1NA==