Leitungen in vorgefertigten Bauelementen gemäß ÖVGW G K21 (bis 100 mbar) 24 1.4 Leitungsverlegung Grundlagen der Gasinstallation • Flanschverbindungen von unter Putz verlegten Leitungen müssen jederzeit frei zugänglich sein. Bei Verlegung von Leitungen mit Verbindungen mit glatten Enden muss sichergestellt sein, dass das Verputzmaterial nicht auf die Weichdichtung einwirken kann. • In Fängen oder Fanggruppen aus Formsteinen dürfen Leitungen nicht eingelassen werden. • In Fängen oder Fanggruppen aus Ziegelmauerwerk sollte eine Leitungsführung in Längsrichtung eines Fanges oder die Querung einer Fanggruppe vermieden werden. • Wenn eine solche Leitungsführung nicht vermeidbar ist, muss jedenfalls eine Mindestwangenstärke von 12 cm Ziegelmauerwerk erhalten bleiben. • Eine Leitungsdurchführung im Bereich einer Fanggruppe darf nur erfolgen, wenn zu Fanghohlräumen ein Abstand entsprechend einem 12 cm Ziegelmauerwerk eingehalten wird. • Alle Leitungsführungen bedürfen der Zustimmung des Fachkundigen (Rauchfangkehrer). Leitungen im Fußboden gemäß ÖVGW G K21 (bis 100 mbar) • Im Fußboden dürfen nur schwere Gewinderohre oder Edelstahlrohre mit Schweißverbindung installiert werden. • Die Leitungsverlegung darf nicht im Estrich erfolgen. • Der Korrosionsschutz der in der Beschüttung, der Trittschalldämmung oder in einer Aussparung der Rohdecke verlegten Gasleitung hat den Anfor derungen für erdverlegte Rohrleitungen zu entsprechen. Im Austrittsbereich aus dem Fußboden ist eine im weiteren Verlauf frei verlegte Rohrleitung durch geeignete Maßnahmen (Schrumpfschlauch) vor Korrosion zu schützen. • Der Abstand zwischen Rohrleitung und Baukörper ist mit geeigneten Materialien satt zu verfüllen. Durch das Verfüllmaterial dürfen keine unzulässigen Belastungen durch Kraftübertragung entstehen. Leitungen in Leichtbauwänden, Rohrkanälen, Schächten und Hohlräumen gemäß ÖVGW G K21 (bis 100 mbar) • Eine Leitungsverlegung ist nur dann zulässig, wenn in Leichtbauwänden, Rohrkanälen, Schächten oder Hohlräumen das Ansammeln von Gas verhindert wird (hohlraumfreie Verfüllung oder Durchlüftung). • Jeder nicht hohlraumfrei verfüllte Bereich ist mit mind. je einer Belüftungs- und je einer Entlüftungsöffnung mit einem freien Mindestquerschnitt von je 100 cm2 zu versehen, damit eine wirksame Belüftung des gesamten Bereichs gegeben ist. • Im Bereich von Durchführungen in metallischen Konstruktionsteilen (Ständer) müssen Überschubrohre aus Kunststoff verwendet werden. • Die Leitungen dürfen nicht als tragende Bauteile dienen. • Die Ein- und Austrittsstellen der Leitungen aus der Wandkonstruktion sind vor Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen. • Leitungen, die durch Hohlräume in Decken oder Wänden geführt werden, sind in Überschubrohren zu installieren. Der Ringspalt zwischen Leitung und Überschubrohr darf nur einseitig abgedich- tet werden. Abb. 1: erlaubte Ausführung – nicht erlaubte Ausführung Diese Leitungen müssen nachträglich in die dafür vorgesehenen Schlitze eingebaut werden. Belüftungsöffnung ventilation (or: aeration) opening brandbeständig fire resistant Einbettungsmaterial embedding material Entlüftungsöffnung exhaust ventilation opening Fachkundiger expert Feuchtigkeit humidity Gussasphalt cast asphalt Heißbitumen hot bitumen Kontrollöffnung inspection port Korrosionsschutzband corrosion protection tape Kreuzung crossing Längsrichtung longitudinal direction lotrecht vertical Mindestquerschnitt minimum cross-section Mindestwangenstärke minimum cheek thickness Parallelführung parallel guidance Rauchfangkehrer chimney-sweep Vergussmasse cast material vorgefertigte Bauelemente prefabricated building elements Ziegelmauerwerk masonry MUSTER
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