Install.Gebäudetechn.Gas-/San - Akt. J021 + E-Book

• Rohre aus PE 80 und PE 100 dürfen nur elastisch gebogen werden (gemäß ÖVGW G E 110). • Leitungsanlagen sind einschließlich etwaiger Schutzrohre so zu errichten, dass die mechanische Stabilität, der Brandschutz, die Wär medämmung und die Geräuschdämmung des Gebäudes nicht beeinträchtigt werden. • Eine kurze Leitungsführung ist anzustreben, wobei die Leitungen möglichst geradlinig und annähernd waagrecht bzw. rechtwinkelig zu Decken, Wänden und anderen Bezugslinien zu verlegen sind. Diagonale Verläufe sind zu vermeiden. • Leitungen sind so zu verlegen, dass es nicht zu unzulässigen Spannungen in der Leitungsanlage kommt. • Bei Leitungsführungen durch Gebäude, welche durch Dehnfugen voneinander getrennt sind oder in denen Temperaturschwankungen zu einer erhöhten Beanspruchung der Leitungsanlage führen können, sind Maßnahmen zu treffen, die ein zwangsfreies Bewegen der Leitungsanlage ermöglichen. • Leitungsöffnungen und Öffnungen von Absperreinrichtungen sind dauerhaft gasdicht zu verschließen. • Gasleitungen müssen mit einem solchen Abstand zu anderen Leitungen verlegt werden, dass eine Beschädigung im Zuge der Montage vermieden wird. Es dürfen keinesfalls andere Leitungen berührt werden. • Sollten Verwechslungen möglich sein, sind Absperreinrichtungen und Gaszähler so zu kennzeichnen, dass die Identifikation des Abnehmers, der über diese Einrichtungen versorgt wird, möglich ist. • Leitungen dürfen nicht durch unbelüftete Hohlräume verlegt werden. Die Belüftung von Hohlräumen muss ausreichend sein, um bei Gasaustritt eine entsprechende Durchlüftung zu gewährleisten. Wenn keine ausreichende Möglichkeit der Durchlüftung gegeben ist, müssen andere Maßnahmen, wie belüftete Überschubrohre oder das Verfüllen des Hohlraumes mit nicht brennbarem Material, durchgeführt werden. Leitungen, die durch Hohlräume in Decken und Wänden führen, sind in Schutzrohren zu verlegen. Falls erforderlich darf der Ringraum zwischen Leitung und Schutzrohr nur an einem Ende abgedichtet werden. 1.4.1 Arten der Leitungsverlegung Erdverlegte Grundstücksleitungen • Die Leitungen müssen im Rohrgraben satt aufliegen. Dazu ist auf den Boden des Rohrgrabens eine mindestens 5 cm dicke Sandschicht (Größtkorn 4 mm) bei steinfreiem, nicht bindigem Material aufzubringen. Bei felsigem oder nicht steinfreiem Untergrund muss die Schichtdicke mindestens 10 cm betragen. Die Verfüllung muss mindestens 10 cm über dem Rohrscheitel mit steinfreiem Material (Sand) erfolgen oder es sind gleichwertige Schutzmaßnahmen zu treffen. • Der Einbau von Flanschen ist nur zum Anschluss von Armaturen und anderen Einbauten erlaubt. • Etwa 30 cm über dem Rohrscheitel ist ein Trassenwarnband aus widerstandsfähigem Material mit der Aufschrift „Achtung Gasleitung“ zu verlegen. Bei grabenloser Verlegung kann die Kennzeichnung entfallen. In diesem Fall muss die Ein- und Austrittsstelle der Leitung am Gebäude entsprechend gekennzeichnet werden. • Die Deckung hat mindestens 60 cm zu betragen. Diese kann verringert werden, wenn ein der Deckung gleichwertiger Schutz der Leitung, z. B. Abdeckung oder Schutzrohr, sichergestellt ist. Gegenüber Einbauten sind die Abstände gemäß ÖNORM B 2533 sinngemäß einzuhal- ten. 22 1.4 Leitungsverlegung Grundlagen der Gasinstallation Das Bettungsmaterial in der Leitungszone ist vom verwendeten Rohrmaterial abhängig. Das Erfordernis einer besonderen Bettung hängt vom Bodenmaterial und den örtlichen Bodenverhältnissen ab. Soweit vom Rohrhersteller keine Angaben vorliegen, ist die Bettung wie folgt auszuführen: Abb. 1: Trassenwarnband Abb. 2: Hinweisschild K … Klappe Nennweite … DN 100 Entfernung von Rechts … 2,4 m Entfernung von Vorne … 1,2 m MUSTER

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