153 GASINSTALLATION • Dächer und Holzdachstühle: – wenn der Druckbehälter außerhalb der Projektion des Dachüberstandes aufgestellt ist – wenn die Entfernung des Daches bis zum Behälterscheitel kleiner als 3,0 m ist und wenn die Dacheindeckung aus nicht brennbaren Materialien besteht, z. B. Schiefer – wenn die Entfernung des Daches bis zum Behälterscheitel größer als 3,0 m ist und wenn die Dacheindeckung aus brennbaren Materialien besteht, z. B. Schindeln Geringe Brandlasten: Geringe Brandlasten – wobei der Druckbehälter durch einen einzuhaltenden Mindestabstand von 5,0 m ausreichend vor unzulässiger Erwärmung durch Flammenberührung und Wärmestrahlung geschützt ist – bestehen z. B. bei: • Gebäuden in Holzbauweise zu Wohnzwecken, z. B. Wohnhaus, Jagdhütte, eingeschossiges Holzblockhaus • Gebäuden in Holzbauweise für gewerbliche Zwecke, z. B. Sportstätten, Tieraufzuchtstätten mit einem Volumen über 3 m3, Verkaufsständen, Baubaracken • Bauten in Holzbauweise mit verschalten Wänden, z. B. Carport, Schuppen, Gartengerätehaus • Wohnwagen auf Campingplätzen Brandlasten: Im Folgenden sind Brandlasten angeführt, bei denen in der Regel der Mindestabstand nicht ausreicht, um das Schutzziel zu erfüllen. Dies sind z. B.: • Gebäude in Holzbauweise für gewerbliche Zwecke, in denen brennbare Stoffe gelagert und/oder verarbeitet werden, z. B. Tischlereien, Sägewerke, kunststoffverarbeitende Betriebe, Kfz-Werkstätten, Verbrauchermärkte, Lagerhallen, Baracken • Lagerstätten mit brennbaren Materialien (z. B. Holz, Papier, Stroh, Reifenstapel, brennbare Flüssigkeiten) in großen Mengen im Bereich des Aufstel- lungsortes des Flüssiggasbehälters mit einer Brandlastbreite größer als 4 m. • mehrgeschossige Holzblockhäuser • Lagergebäude mit nicht brennbaren Außenwän- den, die der Anforderung der Brandwiderstandsklasse F 30 gemäß ÖNORM B 3800-2 nicht entsprechen und in denen brennbare Stoffe gelagert und/oder verarbeitet werden (z. B. Sägewerk mit Außenwänden aus Trapezblech). In diesen Fällen ist der erforderliche Schutzabstand gemäß Abschnitt 11 des Teiles 6 bzw. der ÖNORM M 7323 zu ermitteln. Brandschutz: Brandschutzmauern (-wände) müssen öffnungslos, brandbeständig in Massivbauweise und so hoch ausgeführt sein, dass die zu schützenden Flüssiggasbehälter in den Strahlungsschatten der gefahrbringenden Nachbarobjekte zu liegen kommen. Der Abstand von Brandschutzmauern zu Behältern muss zumindest 60 cm betragen und muss sicherstellen, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können. Die gute Durchlüftbarkeit des Aufstellungsortes der Flüssiggasbehälter darf nicht wesentlich beeinträch- tigt werden. Dieser Brandschutz erfüllt auch die Anforderungen des Strahlungsschutzes. Strahlungsschutz: Ein Strahlungsschutzblech stellt einen ausreichenden Schutz vor Brandlasten dar, wenn z. B. 1 mm starkes verzinktes Stahlblech direkt am Behälter, im Abstand von ca. 100 mm in Richtung Brandlast installiert wird. Grundlagen der Flüssiggasinstallation 2.4 Aufstellung der Behälter Blockhaus blockhouse Brandschutzmauer fire protection wall Holzdachstuhl wooden truss Sägewerk sawmill Schuppen hovel Stall hutch; stable Strahlungsschutz radiation protection Tischlerei joinery Wohnwagen (automobile) caravan Abb. 1: Brandschutz 10 cm Abb. 2: Strahlungsschutzblech MUSTER
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