Eine Brandlast liegt jedenfalls nicht vor, wenn brennbare Teile nur in geringen Mengen oder mit geringem Wärmeinhalt vorhanden sind, wie z. B. Kabelumhüllungen, Schutzkästen, Wärmedämmungen von Rohrleitungen, Holzzäune, Strohmatten,Hundehütten, Brennholzstapel (bis 4 m3), Holzverkleidungen von Gebäudewänden, ausgemauertes Fachwerk. Die Beurteilung von Brandlasten erfolgt gemäß Anhang G der ÖNORM M 7323/A1. Der Schutzabstand zur Brandlast wird von der freien Behälterwand des Flüssiggasbehälters aus bemessen. Die Forderung nach ausreichendem Schutz vor Brandlasten ist erfüllt, wenn der Flüssiggasbehälter gegen Erwärmung durch Flammenberührung oder Strahlung über die zulässige Werkstofftemperatur hinaus während 90-minütiger Brandeinwir- kung geschützt ist, z. B. durch a) Erddeckung des Flüssiggasbehälters, b) Schutzabstand zu Brandlasten (Brandschutzzone), c) Brandschutzmauer, d) Brandschutzdämmung oder Brandschutzisolierung des Flüssiggasbehälters, e) Wasserberieselung des Flüssiggasbehälters, f) andere Maßnahmen gegen unzulässige Erwärmung, z. B. Strahlungsschutz, g) eine Kombination von Maßnahmen gemäß b) bis f). Bei Vorliegen einer gefahrbringenden Brandlast ist durch die Bescheinigung einer Kesselprüfstelle nachzuweisen, dass die getroffenen Maßnahmen eine gefahrbringende Erwärmung des Behälters verhindern. Schutzabstand: Der Schutzabstand wird bei oberirdischer Aufstellung ab der senkrechten Projektion des Flüssiggasbehälters gemessen. Bei in Gruppen aufgestellten Flüssiggasbehältern ist der Schutzabstand von dem am Rand des Lagers stehenden Flüssiggasbehälter aus zu messen. Der Schutzabstand bei Einwirkung von Wärmestrahlung auf den Flüssiggasbehälter ist von der Brandlast, d. h. von dem gelagerten Stoff und der Breite bzw. dem Durchmesser abhängig. Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände, ist ein solcher von mindestens 5 m grundsätzlich einzuhalten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 5 m zu betra- gen. Bei kleinen mobilen Brandlasten (z. B. PKW) ist ein Bereich von mindestens 3 m um die Behälterwandung freizuhalten. Festlegung von Brandlasten Die Beurteilung einer Brandlast nach Art und Menge bzw. Größe erfolgt anhand nachstehender Beispielsammlung. Je nach Intensität der Wär- mestrahlung sind die Brandlasten gemäß nach- folgender Aufstellung aufgeteilt. Unerhebliche Brandlasten: Eine Brandlast wird als unerheblich eingestuft, wenn brennbare Teile nur in geringen Mengen und/oder mit geringem Wärmeinhalt vorhanden sind, wie z. B. brennbare Materialien: • Kabelumhüllungen • Schutzkästen • Holzzäune • Holzflechtzäune • Strohmatten • Brennholzstapel bis maximal 4 m3 • Brennbare Objekte: Hundehütten oder andere Tierställe in ähnlicher Größe • Holzverschalung auf brandbeständigen Wänden oder Ähnliches • Fachwerkhäuser mit Mauerwerk als Ausfachung • Holzunterstände mit Dach für Personen • Carport, bestehend nur aus Holzständer, Wände nicht verschalt • Wände: – Fertighäuser zu Wohnzwecken – Baustellen- und Bürocontainer aus Stahlblech – Gewächshäuser mit einer Verkleidung aus Glas oder Folie – Festzelte als Versammlungsstätten – Zelte, in denen keine brennbaren Materialien gelagert werden, z. B. Pflanzen • Gebäudeöffnungen: – unerhebliche Gebäudeöffnungen, wie Lüftungsöffnungen – Fenster mit einer lichten Breite von maximal 0,4 m, z. B. Toilettenfenster – brandhemmend selbstschließende Türen (Brandwiderstandsklasse EI2 30C gemäß ÖNORM EN 13501-2 (vormals T 30 gemäß ÖNORM B 3800-2). 152 2.4 Aufstellung der Behälter Grundlagen der Flüssiggasinstallation Brennholz firewood Fachwerkhaus half-timbered house Festzelt marquee Gefälle incline Gewächshaus greenhouse Holzverschalung wooden lagging Holzzaun wooden fence Kabelumhüllung cable coating Stahlblech steel panel Strohmatte straw mat MUSTER
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