Install.Gebäudetechn.Gas-/San - Akt. J021 + E-Book

Um Lüftungs- oder Türöffnungen von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen entsprechende Explosionsschutzzonen, Zone 2, ein- gerichtet sein (§ 71 Flüssiggasverordnung – 2002 – FGV): Explosionsschutzzone § 71. Das gefahrlose Abziehen aus Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen etwa austretender Flüssiggas-Luft-Gemische muss sichergestellt sein. Um Lüftungs- oder Türöffnungen von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen den §§ 9 und 66 entsprechende Explosionsschutzzonen, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten einer Explosionsschutzzone um mindestens 2 m über dem Fußboden des Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig. Außenwände, die näher als 5 m an öffentliche Verkehrsflächen heranreichen, müssen bis in eine Höhe von 2 m öffnungslos sein. Einschränkung oder Verringerung der explosionsgefährdeten Bereiche: Die Einschränkung bzw. Verringerung des explosionsgefährdeten Bereiches ist durch bauliche Maßnah men möglich. Darunter sind Abtrennungen, die einen Gasdurchtritt dauerhaft verhindern, nichtbrennbar sind und über ausreichende Festigkeit gegen vorhersehbare Belastungen verfügen, zu verstehen. Die Abtrennungen müssen nicht für Beanspruchungen aus Explosionen ausgelegt sein und den explosionsgefährlichen Bereich an jeder Stelle um mindestens 25 cm überragen. Um im Freien die natürliche Umlüftung sicherzustellen, ist eine Einschränkung nur an einer oder zwei Seiten zulässig. Der Abstand von Schutzwänden zu Flüssiggasbehältern muss mindestens 60 cm betragen und muss sicherstellen, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können. Bauliche Maßnahmen im Freien sind z. B. öffnungslose Wände aus nicht brennbaren Baustoffen (Blech, Mauerwerk etc.). Die Gestaltung allfälliger Abtrennungen ist Abb. 2 und 3 zu entnehmen. Gelände mit Gefälle: Die für waagrechtes Gelände geltenden Explosionsschutzzonen müssen bei geneigten Hängen mit einer Hangneigung von mehr als 20% hangaufwärts um den Prozentsatz der Hangneigung, höchstens jedoch um 50%, verringert werden und hangabwärts um den Prozentsatz der Hangneigung vergrößert werden. Schutz vor Brandlasten (Brandschutzzone) Allgemeines: Flüssiggasbehälter müssen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sein. Die Brandschutzzone (der Schutzabstand zu Brandlasten) ist jener räumliche Bereich um Flüssiggasbehälter, in dem sich weder Brandlasten befinden dürfen, die im Brandfall zu einer gefahrbringenden Erwärmung der Flüssiggasbehälter führen können, noch brandfördernde, selbstentzündliche oder explosionsgefährliche Lagerungen und bzw. oder Einrichtungen vorhanden sein dürfen. 151 GASINSTALLATION Grundlagen der Flüssiggasinstallation 2.4 Aufstellung der Behälter Abb. 1: Explosionsschutzzone bei erdgedeckter Aufstellung Abb. 2: Einschränkung des explosionsgefährdeten Bereiches bei oberirdischer Aufstellung Abb. 3: Einschränkung des explosionsgefährdeten Bereiches bei unterirdischer Aufstellung MUSTER

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