Install.Gebäudetechn.Gas-/San - Akt. J021 + E-Book

Behälter in Lagerräumen Lage und Beschaffenheit von Lagerräumen: Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen nur in oberirdischen, nicht unterkellerten, ebenerdigen, freistehenden oder angebauten Gebäuden (Lagerräumen) aufgestellt werden. Die Räume dürfen nicht anderwärtig genutzt werden. Der Zugang muss gekennzeichnet werden. Die Umfassungswände von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen brandbeständig und nichtbrennbar in Massivbauweise hergestellt sein. Umfassungswände von Lagerräumen dürfen nicht auch Wangen von Rauchfängen, Lüftungsfängen oder Abgasfängen und dergleichen sein. Aus Ziegeln oder Steinen hergestellte Trennwände zu angrenzenden Räumen müssen verputzt sein. Der Fußboden muss fest, eben, fugendicht und nichtbrennbar sowie derart beschaffen sein, dass elektrostatische Aufladung abgeleitet wird und dass bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zünd- fähigen Funken auftreten. Wenn das Lagergebäude an ein anderes Gebäude angebaut ist, müssen diese Gebäude und der Lagerraum oder die Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter jeweils durch eine eigene brandbeständige öffnungslose Massivmauer voneinander getrennt sein. Die Dacheindeckung von Lagergebäuden für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter muss nicht brennbar sein. Sind Gebäude, die höher als das Lagergebäude sind, an das Lagergebäude angebaut oder weniger als 5 m vom Lagergebäude entfernt und sind diese höheren Gebäude nicht durch öffnungslose brandbeständige Massivmauern gegen das Lagergebäude abgeschlossen, so muss die Decke des Lagerraumes für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter überdies brandbeständig sein. Lüftung von Lagerräumen: Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut natürlich belüftet sein. Lagerräume für Flüssiggasbehälter müssen mindestens zwei unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen, von denen eine in Fußbodennähe, die andere in mindestens 2 Meter Höhe über dem Fußboden liegen muss. Der freie Querschnitt dieser Lüftungsöffnungen muss jeweils mindestens 1% der Fußbodenfläche des Raumes betragen. Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen nur mit Fahrzeugen in explo- sionsgeschützter Ausführung befahren werden. Abblaseleitungen: Anschlussleitungen an Sicherheitsventilen sowie Abblaseleitungen und Ent-Spannungsleitun- gen anderer Art müssen ins Freie geführt werden. Die Mündungen dieser Leitungen müssen so angeordnet sein, • dass ein gefahrloses Abführen von austretendem Flüssiggas möglich ist (siehe ÖNORM M 7323/A 1) • dass die Austrittsfahne ein Gebäude nicht berührt oder der nicht zündfähige Bereich d e r Au s t r i t t s f a h n e nur den nicht ausgebauten, geschlossenen Dachstuhl berührt oder die berührte Außenwand keine Öffnungen auf- weist bzw. der zündfähige Bereich der Austrittsfahne keine brennbaren Teile von Ge- bäudeteilen berührt. 149 GASINSTALLATION Grundlagen der Flüssiggasinstallation 2.4 Aufstellung der Behälter Abb. 1: Gasaustrittsfahne berührt Gebäude nicht Abb. 2: Gasaustrittsfahne (nicht zündfähiger Bereich) be- rührt den nicht ausgebauten geschlossenen Dachstuhl angebaut attached elektrostatische Aufladung electrostatic charge freistehend freestanding Funken spark kennzeichnen to flag Reibung friction unterkellert with a cellar MUSTER

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