Install.Gebäudetechn.Gas-/San - Akt. J021 + E-Book

Durch die Lage der Lüftungsöffnungen muss eine Querdurchlüftung möglich sein. Lagerräume sind versperrt zu halten und entsprechend zu kennzeichnen. Bezüglich Lage und baulicher Ausführung von Lagerräumen sind die Bestimmungen der Flüssiggasverordnung 2002 – FGV, § 51 und folgende, zu beachten: Lagerung von Versandbehältern in Lagerräumen § 51. Die Lagerung von Versandbehältern in Räumen muss in dafür vorgesehenen, nicht anders genutzten Lagerräumen erfolgen. Der Zugang muss gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein. Lüftung § 52. Lagerräume für Versandbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2). Explosionsschutzzone § 53. Vor Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen von Lagerräumen für Versandbehälter müssen für das gefahrlose Abziehen etwa auftretender FlüssiggasLuft-Gemische den §§ 9 und 58 entsprechende Explo sionsschutzzonen, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten einer Explosionsschutzzone um mindestens 2 m über dem Fußboden des Lagerraumes lie- genden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig. § 54. (1) Lagerräume für Versandbehälter müssen ebenerdig oder auf Höhe der Verladerampe liegen. Lagerräume für Versandbehälter dürfen sich weder unter noch über Räumen befinden, die dem dauernden Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßi- gen Verkehr von Personen dienen. Lagerräume mit einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von mehr als 1 000 kg dürfen darüber hinaus nicht unmittelbar neben solchen Räumen liegen. (2) Umfassungswände von Lagerräumen für Versandbehälter müssen brandbeständig und nichtbrennbar in Massivbauweise hergestellt sein. Umfassungswände von Lagerräumen dürfen nicht auch Wangen von Rauchfängen, Lüftungsfängen, Abgasfängen oder dergleichen sein. Decken von Lagerräumen müssen aus nichtbrennbarem Material hergestellt und gegen darüber liegenden Räumen zumindest brandbestän- dig ausgeführt sein. Aus Ziegeln oder Steinen hergestellte Trennwände zu angrenzenden Räumen müs- sen verputzt sein. Außenwände, die näher als 5 m an öffentliche Verkehrsflächen heranreichen, müssen bis in eine Höhe von 2 m öffnungslos sein. (3) Die Dacheindeckung von Gebäuden mit einem oder mehreren Räumen zur Lagerung von Flüssiggas (Lagergebäude) in Versandbehältern muss nichtbrennbar sein. Sind andere Gebäude, die höher als das Lagergebäude sind, an das Lagergebäude angebaut oder weniger als 5 m vom Lagergebäude entfernt und sind diese höheren Gebäude nicht durch öffnungslose brandbeständige Massivmauern gegen das Lagergebäude abgeschlossen, so muss die Decke des Lagerraumes für Versandbehälter überdies brandbeständig sein. (4) Fenster und ins Freie führende Lagerraumtüren und Lagerraumtore müssen jedenfalls brandhem- mend und nichtbrennbar, Verbindungstüren zu ande- ren Räumen brandbeständig und selbstschließend hergestellt sein. (5) Freistehende Lagergebäude müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. Um solche Lagergebäude muss eine mindestens 5 m breite Brandschutzzone freigehalten sein. Fluchtwege § 55. Lagerräume für Versandbehälter müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass sie rasch und ge- fahrlos verlassen werden können; sie müssen min- destens einen direkt ins Freie führenden Ausgang haben. Ins Freie führende Türen müssen nach außen aufschlagend und verschließbar sein. Weist ein Lagerraum nur Hub-, Kipp- oder Schiebetore auf, so muss mindestens eines dieser Tore eine nach außen aufgehende Gehtüre haben. Die geometrische Ausbildung der Explosionsschutzzonen ist Abb. 1 zu entnehmen. Der Bereich innerhalb des Lagerraumes gilt als ExZone 1, der übrige Bereich (Kegel) gilt als Ex-Zone 2. Um Lüftungsöffnungen, deren Unterkante mindestens 2 m über dem Fußboden des Lagerraums liegt, sind keine Schutzzonen einzuhalten. Anschluss von Flaschen Vor dem Abschrauben der Verschlussmutter vom Flaschenventil ist sicherzustellen, dass das Flaschenventil geschlossen ist. Bei Feststellung einer Undichtheit am Flaschenventil ist die Verschlussmutter sofort wieder aufzuschrauben. Das Vorhandensein bzw. der ordnungsgemäße Zustand der Dichtung muss kon- trolliert werden. 142 2.4 Aufstellung der Behälter Grundlagen der Flüssiggasinstallation Abziehen draft away Querdurchlüftung cross aeration Verladerampe loading platform Verschlussmutter cap nut Abb. 1: Explosionsschutzzonen in und um Lagerräume(n) MUSTER

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