138 Aufstellungsverbote Flüssiggasflaschen dürfen nicht aufgestellt werden: Aufstellung der Flüssiggasflaschen bei Innenanlagen Werden Flüssiggasflaschen in Anlagen verwendet, die der Gewerbeordnung, dem Arbeitnehmerschutzgesetz oder dem Eisenbahngesetz unterliegen, sind die Bestimmungen der Flüssiggasverordnung 2002 – FGV § 61 zu beachten. Verwendung von Flüssiggas aus Versandbehältern in Arbeitsräumen, Sanitär- und Sozialräumen § 61. (1) Unbeschadet des § 18 Abs. 3 dürfen in Arbeitsräumen, sofern Abs. 2 nicht anderes zulässt, zur Versorgung einer ortsfesten Gasverbrauchseinrichtung höchstens zwei Versandbehälter (ein Betriebsbehälter und ein Vorratsbehälter) bis zu einer Füllmenge von je 15 kg vorhanden sein. (2) Weisen Arbeitsräume einen Rauminhalt von mehr als 500 m3 auf und müssen in diesen Arbeitsräumen wegen der Art der Arbeiten ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen verwendet werden, so dürfen unbeschadet des § 18 Abs. 3 in diesen Räumen, soweit und solange dies für den Fortgang der Arbei- ten unbedingt erforderlich ist, je nach Rauminhalt folgende Versandbehälter vorhanden sein: 1. bei einem Rauminhalt bis einschließlich 1 000 m3: zwei Versandbehälter mit einer jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder ein Versandbehälter mit einer Füllmenge bis einschließlich 33 kg, 2. bei einem Rauminhalt von mehr als 1 000 m3 bis einschließlich 1 500 m3: vier Versandbehälter mit ei- ner jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder zwei Versandbehälter mit einer Füllmenge bis einschließlich 33 kg, 3. für jeweils weitere 500 m3 Rauminhalt: zusätzlich zwei Versandbehälter mit einer jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder zusätzlich ein Versandbehälter mit einer Füllmenge bis einschließlich 33 kg. Die Versandbehälter dürfen auch nach Arbeitsende im Arbeitsraum verbleiben. 2.4 Aufstellung der Behälter Grundlagen der Flüssiggasinstallation Flüssiggasbehälter mit einem maximalen Füllgewicht von 15 kg dürfen innerhalb von Gebäuden, auch in bewohnten Räumen aufgestellt (angeschlossen und gelagert) werden. Der Aufstellungsort ist so zu wählen, dass im Brandfalle ein gefahrloses Verlassen gewährleistet ist. Kanaleinläufe in solchen Räumen sind gegen das Eindringen von Flüssiggas zu sichern (z. B. Flüssigkeitsverschluss). Betriebsbehälter sind stehend mit Flaschenventil nach oben anzuschließen. Bei der Aufstellung in Schränken oder Schrankräumen muss unmittelbar über dem Schrankboden eine mind. 20 cm2 große, unverschließbare Öffnung vorhanden sein. • In Räumen unter Erdgleiche und in Räumen oder an Stellen, wo das gefahrlose Abströmen von austretendem Gas nicht möglich ist. • In Triebwerksräumen, Lüftungs- und Klimazentralen, Technikräumen (ausgenommen Technikräume in Ein- und Zweifamilienhäusern), Füh- rer- und Bedienungsständen. • In Räumen und an Stellen, in welchen sich Eingänge zu Räumen unter Erdgleiche, sons- tige Verbindungen zu solchen Räumen, Öffnun- gen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen, Klimaanlagen, Gruben oder Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen befinden. • In Räumen, in denen sich Zündquellen wie Feuerstellen, offenes Licht oder elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter Ausführung befinden oder die in offener Verbindung mit Räumen stehen, in denen sich solche Zündquellen befinden. • In Stiegenhäusern, Hausgängen und Stockwerksgängen, Ein-, Aus- und Durchfahrten sowie Ein-, Aus- und Durchgängen oder in deren unmittelbarer Nähe, in Pufferräumen und Schleusen, auf Fluchtwegen und in Notausgängen sowie unterhalb von Stiegen, Fahrsteigen oder Fahrtreppen und Gehsteigen. • In Räumen mit Öffnungen zu gesicherten Fluchtbereichen (§ 17 Abs. 1 Z 2 und § 21 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBI. II Nr. 368/1998) wie Stiegenhäusern, Stiegen und Gängen, auch wenn die genannten Öffnungen durch Türen verschließbar sind. • In Räumen, in denen Kraftfahrzeuge oder Schienenfahrzeuge – wenn auch nur vorübergehend – abgestellt werden. • In Schlafräumen, Bereitschaftsräumen, Toiletten, Vorräumen von Toiletten, Sanitätsräumen, Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-, Aufenthaltsräumen und Wohnräumen sowie in den zu diesen Räumen führenden Zugängen. • In engen Höfen, wie Lichthöfen oder sonstigen allseits geschlossenen Höfen, die nicht ausreichend natürlich durchlüftet sind. • In Räumen oder Bereichen, in denen Flüssiggasbehälter einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt sein können (wie in Schaufenstern oder in unausgebauten Dachböden). • In Räumen, die der Lagerung von Brennstoffen gewidmet sind. Dachboden attic Hof courtyard Kraftfahrzeug motorcar Lichthof areaway Schaufenster shop-window Schienenfahrzeug rail vehicle MUSTER
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjg5NDY1NA==