Install.Gebäudetechn.Gas-/San - Akt. J021 + E-Book

2.3.5 Sonderbestimmungen für Garagen Garagen über 250 m2 Nutzfläche In Gebäuden mit Garagen über 250 m2 Nutzfläche (Verkehrs- und Abstellfläche) sind Gasleitungen außerhalb der Garage zu verlegen. Ist eine Errichtung außerhalb der Garage nicht mög- lich, sind folgende Bestimmungen einzuhalten: • Es dürfen ausschließlich Stahlrohre verwendet werden. • Es dürfen nur Rohrverbindungen mittels Schweißung hergestellt werden. • Der Einbau von Armaturen ist unzulässig. 2.3.6 Inbetriebnahme 2.3.7 Arbeiten an gasgefüllten Leitungen Feststellen und Beheben von Undichtheiten Reinigung von Leitungen Außerbetriebnahme und Absicherung Wiederkehrende Überprüfungen 134 Leitungsteile, die voraussichtlich nicht mehr in Betrieb genommen werden, sind von gasführen- den Leitungen zu trennen und danach dauerhaft mit Kappen, Stopfen oder Blindflanschen zu verschließen. Geschlossene Absperreinrichtungen gelten nicht als dauerhaft dichter Verschluss. Sicherheits-Anschlussarmaturen (Gassteckdosen) gelten als dauerhaft gasdicht. Jedes behelfsmäßige Verschließen ist verboten. Sie sind gemäß den gesetzlichen Vorschriften (Flüssiggasverordnung bzw. Landesgasgesetz) durchzuführen. 2.3 Leitungsverlegung Grundlagen der Flüssiggasinstallation In Garagen ist die Leitungsführung so zu gestal- ten, dass die Gasleitung nicht durch Fahrzeuge be- schädigt werden kann. Die Befestigung frei verlegter Leitungen hat so zu erfolgen, dass der Werkstoff der Befestigung zu- mindest die gleiche Festigkeit wie das Rohr- material auch bei Brandeinwirkung aufweist. Leitungsanlagen dürfen nur durch fachkundiges Personal (siehe Anforderungen an das Personal) in Betrieb genommen werden. Bei der Inbetriebnahme der Leitungen ist festzustellen, ob alle Auslässe verschlossen sind. Wurde die Dichtheit der Leitungsanlage mittels Dichtheitsprüfung nachgewiesen, ist die im Rohrsystem enthaltene Luft oder das inerte Gas durch Brenngas auszublasen. Die Entlüftung der Verbrauchsleitungen erfolgt über die angeschlossenen Gasgeräte in den Raum oder mittels Schlauch ins Freie. Das freie Ende des Schlauches ist ständig zu kontrollieren um zu verhindern, dass durch das ausgeblasene Gemisch eine Gefährdung eintreten kann. Die Leitungsanlage ist so lange auszublasen, bis reines Brenngas austritt. Erfolgt das Entlüften über ein angeschlossenes Gasgerät, muss der Raum, in dem das Ausblasen erfolgt, ständig belüftet sein. Werden an gasgefüllten Leitungen Undichtheiten festgestellt, müssen sofort alle Zündquellen beseitigt und alle Fenster und Türen geöffnet werden. Die Gaszufuhr zum betroffenen Leitungsteil ist durch Schließen der Absperrarmatur zu unterbrechen und alle Gasarmaturen an den Gasgeräten sind zu schließen. Die Anlage ist vor unbefugter Inbetriebnahme zu sichern. Wenn es außerhalb des Gefahrenbereiches möglich ist, sind elektrische Anlagen stromlos zu machen. Die Verwendung von offenem Licht und Feuer sowie das Erzeugen von Funken ist verboten. Künstliche Beleuchtungen müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein. Vor dem Trennen einer metallischen Leitung ist eine Überbrückung mit 16 mm2 Querschnitt mittels isoliertem Kupferkabel herzustellen. Gasleitungen können durch Ausblasen mit Kohlendioxid, Stickstoff oder Pressluft gereinigt werden. Allfällige Gaszähler, Regel- und Sicherheitseinrichtungen sind vor der Reinigung von der Anlage zu trennen. Nach erfolgter Reinigung mit mehr als 100 mbar Überdruck muss eine Dichtheitsprüfung erfolgen. Nach der Dichtheitsprü- fung muss die Anlage wie vorhin beschrieben in Betrieb genommen werden und eine Funktionskontrolle der Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie der Gasgeräte erfolgen. ausblasen to blow out Brenngas fuel (or: burnable) gas korrosionshemmend corrosion-hindering schaumbildendes Mittel foam-forming material Versatz misalignment Zündquelle ignition source MUSTER

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjg5NDY1NA==