Install.Gebäudetechn.Gas-/San - Akt. J021 + E-Book

Die Atmungs- oder Ausblaseleitung muss ausreichend dimensioniert ins Freie geführt werden. Das Ende der Leitung muss 2,5 Meter über Niveau münden, 1 Meter von Zündquellen entfernt sein und vor Regeneintritt geschützt sein. Dabei dürfen sich inner- halb einer Kugel mit dem Radius von 1 Meter und der darunter liegenden Projektionsfläche keine öffenbaren Fenster, Lüftungsöffnungen, Schächte und Bodeneinläufe befinden. Diese Maßnahme muss nicht ausgeführt werden, wenn der Regler über eine Sicherheitsmembran verfügt, die den Gasaustritt verhindert. Atmungs- und Ausblaseleitungen sind vorzugsweise frei zu verlegen. Der Fußboden des Aufstellungsraumes darf nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen und muss über eine natürliche Lüftungsmöglichkeit verfügen. Weiters muss die Zugänglichkeit zum Aufstellungsraum und der Regeleinrichtung sichergestellt sein. In Betriebsgebäuden und Werkhallen muss der Aufstellungsort über eine dauernde Durchlüftung verfügen. Situierung außerhalb von Gebäuden Mauernischen, Mauerkästen und Reglerschränke dür- fen sich nicht innerhalb der Schutzzonen anderer feuer- und explosionsgefährlicher Stoffe, welche durch gesetzliche Vorschriften bzw. behördliche Bescheide festgelegt sind, befinden. Mauernischen, Mauerkästen und Reglerschränke müssen versperrbare Türen haben und als Flüssiggasanlage gekennzeichnet sein. Bezüglich Abblaseleitung gelten die Vorschriften wie bei Situierung innerhalb von Gebäuden. Die Ausführung der Wände der Nischen und der umgebenden Wände der Mauerkästen muss mindestens brandhemmend gemäß ÖNORM B 3800-4 hergestellt sein, sofern nicht baugesetzliche Bestimmungen eine höhere Brandwiderstandsklasse erfordern. Der Rauminhalt darf 0,5 m3 nicht überschreiten und es muss eine Lüftungsöffnung in Bodennähe mit mind. 50 cm2 freiem Querschnitt angebracht werden. Mauerkästen und Mauernischen sind so anzuordnen, dass das Eintreten von Gas in andere Räume verhindert wird. Mauerkästen müssen aus nicht splitternden, mindestens schwer brennbaren Werkstoffen (gemäß ÖNORM B 3800-1, Brennbarkeitsklasse B1) hergestellt werden. Bei nichtmetallischen Werkstoffen sind diese Eigenschaften nachzuweisen. Anforderungen an Reglerschränke außerhalb von Gebäuden Reglerschränke müssen wie Mauerkästen aus nicht splitternden, schwer brennbaren Werkstoffen hergestellt werden und müssen je nach Rauminhalt folgende oben- und untenliegende Lüftungsöffnungen aufweisen: 131 GASINSTALLATION Grundlagen der Flüssiggasinstallation 2.3 Leitungsverlegung Abb. 2: Mauerkasten mit Regler 2. Stufe Aufstellungsverbote für Gasdruckregelgeräte: • in Wohnräumen oder ähnlich genutzten Räumen (Büro, Aufenthaltsraum etc.) • in Räumen für große Menschenansammlungen und auf deren Fluchtwegen (Kinos, Diskotheken usw.) • in Garagen und Räumen, in welchen leicht entzündbare, brennbare oder explosive Stoffe ge- lagert werden • auf Fluchtwegen Reglerschränke sind so aufzustellen, dass sie durch Anfahren nicht beschädigt werden können- andernfalls sind geeignete Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Der maximale Rauminhalt darf 3 m3 nicht überschreiten. Rauminhalt Freier Mindestquerschnitt der Lüftungsöffnungen des Schrankes oben unten ≤ 0,5 m3 kann entfallen 50 cm2 > 0,5 m3 bis ≤ 1 m3 50 cm2 50 cm2 > 1 m3 bis ≤ 2 m3 100 cm2 100 cm2 > 2 m3 bis ≤ 3 m3 200 cm2 200 cm2 Tabelle 2.5: Lüftungsöffnungen von Reglerschränken Abb. 1: Zweitstufenregler mit SAV und SBV MUSTER

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