Install.Gebäudetechn.Gas-/San - Akt. J021 + E-Book

117 GASINSTALLATION – Bei Gasfeuerstätten der Bauarten B müssen Türen und Fenster im Wohnungsverbund geschlossen und alle mit der Gasfeuerstätte nicht verriegelten Anlagen die Raumluft absaugen (z. B. Absaugventilatoren in Bad und WC, Dunstabzugshauben in Küchen, zentrale Staubsauganlagen, Wäschetrockner mit Abluftventilatoren, Wärmepumpen, Einbau von kontrollierten Wohnraumlüftungen mit Absaugbetrieb; raumluftabhängige gebläseunterstützte Feuerstätten) sowie raumluftabhängige Gasfeuerstätten in Betrieb sein. – Das Gasgerät ist bei NWB (Nennwärmebelastung) auf einwandfreie Verbrennung und ordnungsgemäße Abführung der Abgase zu prüfen und auf Einhaltung der Nennwärmebelastung zu kontrollieren. – Bei Vorhandensein von anderen raumluftabhängigen Feuerstätten (feste und flüssige Brennstoffe) ist dem Kunden für die ordnungsgemäße Verbrennungsluftzuführung eine Überprüfung nach der ÖVGWRichtlinie G K62 zu empfehlen, wenn ein gleichzeiti- ger Betrieb mit dem Gasgerät vorgesehen ist. – Bei Abgasstau bzw. bei sonstigen sicherheitstechnischen Mängeln sind diese zu beseitigen. Können Mängel nicht behoben werden, ist der Kunde oder sein Beauftragter nachweislich davon in Kenntnis zu setzen. – Wenn die weitere Benützung der Gasfeuerstätte mit Gefahren verbunden ist, ist diese bis zur Behebung der Mängel zu sperren und eine leicht erkennbare Warnung vor der Gefahr des Betriebes anzubringen. – Die Durchführung der Wartung ist vom Ausführenden dem Kunden schriftlich und durch Anbringen einer Wartungsplakette zu bestätigen. – Nach der Durchführung von Einstellarbeiten ist die vorgenommene Einstellung der Stellgeräte zu sichern (z. B. durch Verplombung, Codeeingabe). Wiederkehrende Überprüfungen der Gasanlage Personalanforderungen Personen, die sicherheitstechnische Überprüfungen an Gasanlagen durchführen, müssen zumindest das Ausbildungsniveau der einschlägigen Lehrabschlussprüfung nachweisen können und der Verantwortung einer Person unterstehen, welche die entsprechende gewerberechtliche Befugnis besitzt. Fristen Die Fristen für die Überprüfung können entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bzw. bei gewerblichen Anlagen in den entsprechenden gewerberechtlichen Bescheiden vorgeschrieben werden. Andern- falls ist die Gasanlage alle 15 Jahre zu prüfen. Vom Anlagenverantwortlichen ist innerhalb dieser Frist auf Basis der letzten wiederkehrenden Überprü- fung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme der jewei- ligen Anlage die Überprüfung in Auftrag zu geben. Zu prüfende Anlagenteile und Umfang der Prüfungen Prüfung auf Dichtheit (ÖVGW G K63): Die Prüfung auf Dichheit hat durch eine Dichtheitsprüfung (z. B. Wassersäulenmanometer, elektronische Messgeräte) oder mittels Leckmengenmessgerät zu erfolgen, wobei als Prüfdruck der Leitungsdruck der Anlage anzusetzen ist. Eine Leitung ist gebrauchsfähig, wenn nach dem Temperaturausgleich bei gleichbleibenden Bedingungen die Leckmenge nicht mehr als 0,2 l/h beträgt bzw. bei Druckprüfungen der eingestellte Prüfdruck nach dem Temperaturausgleich bei gleichbleibenden Bedingungen nicht mehr als 0,1 mbar (1 mm WS) abweicht. Anlagenkomponenten, welche dem Prüfdruck nicht standhalten, sind vor der Prüfung auszubauen und nach dem Wiedereinbau unter Betriebsdruck auf Dichtheit zu überprüfen. Dabei wird die Dichtheit durch Absprühen mit einem nicht korrosiven, schaumbildenden Mittel oder durch ein Gaskonzentrations-Messgerät gemäß ÖVGW G O241 festgestellt. Werden Undichtheiten festgestellt, ist die Gebrauchsfähigkeit der Anlage nach den Richtwerten gemäß Kapitel 1.7.10 zu beurteilen. Frei verlegte Leitungen sind zusätzlich einer visuellen Überprüfung zu unterziehen. Die visuelle Überprüfung umfasst: – Zustand des Korrosionsschutzes freiliegender Leitungen – erforderliche Kennzeichnung von Leitungen und Absperreinrichtungen – Rohrbefestigung freiliegender Leitungen – Vorhandensein gasdichter Verschlüsse bei Leitungsöffnungen – Feststellen augenscheinlicher Mängel an Material und Verlegeart – Absperreinrichtungen sind zusätzlich auf Leichtgängigkeit zu überprüfen Verteilungsleitung: Die Verteilungsleitung und Absperrorgane sind auf Dichtheit, frei verlegte Leitungsteile auch visuell zu überprüfen. Erdverlegte Leitungen können auch mittels Gasspüren nach ÖVGW G B350 überprüft werden. Verbrauchsleitung: Sie umfasst den gesamten Leitungsteil nach dem Gaszähler bis zur Geräteanschlussleitung (Geräteabsperreinrichtung). Grundlagen der Gasinstallation 1.13 Betrieb und Instandhaltung Behebung eines Mangels to cure a defect Gefahr im Verzug imminent danger Gesetzliche Bestimmungen legal regulations Mängel defects Nachprüfung revision Prüfprotokoll inspection sheet MUSTER

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjg5NDY1NA==