1.13 Technische Richtlinien für Betrieb und Instandhaltung von Gasanlagen (ÖVGW G K71 und G K72) 1.13.1 Anwendungsbereich Diese Richtlinie ist für die sicherheitstechnische Über- prüfung von Kundenanlagen, die mit Brenngasen gemäß ÖVGW-Richtlinie G 31 betrieben werden, auch wenn diese gewerblich genutzt werden, anzuwenden und regelt den Umfang der notwendigen Arbeiten. Andere gesetzliche oder bescheidmäßig vorgeschriebene Überprüfungen (z. B. gemäß Gewerbeordnung oder einschlägigen Landesgesetzen) werden durch die Richtlinie nicht berührt. Die folgenden Bestimmungen gelten für Gasanlagen bis zu einem MOP ≤ 100 mbar. 1.13.2 Allgemeines Es wird davon ausgegangen, dass eine in Betrieb be- findliche Anlage zum Zeitpunkt der Errichtung den damals gültigen Vorschriften entsprochen hat und eine Erstabnahme erfolgte. Alle Instandhaltungsmaßnahmen sind nach dieser Richtlinie durchzuführen, um einen laufenden ordnungsgemäßen Betrieb einer Gasanlage sicherzustellen. Darüber hinausgehende Überprüfungen, die von anderer Seite vorgeschrieben sind (z. B. Kehrungen des Fanges oder Messung der Emissionswerte) sind zusätzlich zu beachten. Falls es zu einer negativen Beurteilung der Gasanlage kommt, sind die in der Richtlinie angeführten Maßnahmen zu ergreifen. 1.13.3 Betrieb Um eine zuverlässige Funktion und den betriebssi- cheren Zustand einer Gasanlage sicherzustellen, muss diese nach den einschlägigen Betriebsanleitun- gen sowie nach den Angaben der Bauteile- und Gerätehersteller bestimmungsgemäß betrieben und instand gehalten werden. Maßnahmen bei Gasgeruch Folgende Verhaltensmaßregeln sind bei Gasgeruch oder Gasausströmung zu beachten: – Räume lüften (Fenster und Türen öffnen) – Keine offenen Flammen, keine elektrischen Schalter betätigen, keine Funken, kein Telefon – Gaszufuhr unterbrechen (Geräteabsperreinrichtung, Zählerabsperreinrichtung, Hauptabsperreinrichtung, etc.) – Bewohner warnen (klopfen – nicht klingeln!!!) – Gefahrenbereich verlassen – Gasnotruf 128 verständigen Veränderungen im Umeld der Gasanlage Änderungen an Gasleitungsanlagen und Gasgeräten dürfen nur von dazu befugten Personen durchgeführt werden. Leitungsanlage: Bei baulichen Änderungen im Bereich der Leitungsanlagen (Errichtung von Terrassen, Umbau von Räumen oder Einbau von Zwischendecken) oder Abänderungen an der Leitungsanlage ist die ÖVGW Richtlinie G K21 zu berücksichtigen. Verbrennungsluftzuführung: Die Verbrennungsluftzuführung der Wohn- oder Betriebseinheiten kann durch Änderungen am oder im Gebäude beeinträchtigt werden. Werden Änderungen an der Dichtheit der Gebäu- dehülle vorgenommen, ist bei Geräten der Bauarten B eine neuerliche Beurteilung der ordnungsgemäßen Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabfuhr gemäß ÖVGW G K62. Folgende Änderungen sind davon betroffen: – Änderung der Dichtheit der Fenster und Türen (Austausch oder nachträgliche Abdichtung) – Einbau von Rollläden vor Fenstern oder Türen – Änderung der Lüftungsquerschnitte (Einbau neuer Bodenbeläge) Betrieb und Instandhaltung von Gasanlagen Anwendungsbereich Allgemeines Betrieb Instandhaltung 115 GASINSTALLATION Grundlagen der Gasinstallation 1.13 Betrieb und Instandhaltung Befähigung competence Befugnis authority Betriebsdruck operating pressure Frist time limit, term Optische Überprüfung visual inspection Sicherheitstechnische doubts regarding safety Bedenken Überprüfung inspection, check MUSTER
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