Grundlagen der Gasinstallation 1.9 Gas-Gebläsebrenner GASINSTALLATION 101 1.9 Gasgebläsebrenner • Brenner mit einer Feuerungswärmeleistung bis 120 kW können direkt gezündet werden. Bei Brennern mit einer Feuerungswärmeleistung über 120 kW darf die Startwärmeleistung 120 kW oder das Produkt aus Sicherheitszeit in Sekunden mal maximale Startwärmeleistung in Prozent der Hauptgasmenge den Wert 100 nicht übersteigen. • Werden Brenner mit einem unabhängigen Zündbrenner ausgeführt, darf das Produkt aus Sicherheitszeit in Sekunden mal maximaler Startwärmeleistung in Prozent der Hauptgasmenge den Wert 150 nicht übersteigen. 1.9.1 Allgemeines • Die gleichzeitige oder wahlweise Verbrennung von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen ist nur bei Brennern und Wärmeerzeugern erlaubt, die dafür ausgelegt und geeignet sind. • Bei ausschwenkbaren oder ausfahrbaren Brennern bzw. Wechselbrandkesseln mit separaten Türen für feste Brennstoffe (Reinigungstüre, Aschetüre und Fülltüre) ist eine Verriegelung mittels Kontaktschalter vorzusehen, die beim Ausschwenken oder Ausfahren des Brenners oder Öffnen separater Türen die Anlage automatisch außer Betrieb setzt. • Bei Anlagen, die ausschließlich mit Gas betrieben werden, kann diese Einrichtung entfallen, wenn diese Öffnungen und der Brenner nur mittels Werkzeug geöffnet werden können. Gasgebläsebrenner Allgemeines Abgasführung Aufstellungsraum Anschluss an die Verbrauchsleitung Funktionsanforderungen Einstellung von Gasgebläsebrennern Gebläsebrenner müssen den Anforderungen der ÖNORM EN 676 entsprechen. Sie müssen eine CE-Kennzeichnung gemäß Gasg e r ä t e s i c h e r h e i t sve ro rd n u n g ( G SV ) t r a g e n . Es ist sicherzustellen, ob der Wärmeerzeuger für den Einbau des Gebläsebrenners geeignet ist. Die Brennerleistung muss auf die Leistung des Wärmeerzeugers abgestimmt und der Feuerungsraum für den Brenner geeignet sein. Der Anschlussdruck des Gebläsebrenners ist im Vorfeld mit dem Gasnetzbetreiber abzuklären (Abstimmung auf das vorgelagerte Gasnetz). Bedienung attendance Daten data einstufiger Brenner single stage burner Die Inbetriebnahme des Gebläsebrenners hat unter Berücksichtigung der Herstellerangaben gemäß ÖVGW Richtlinie G K71 zu erfolgen. Die Arbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zumindest den Ausbildungsstand einer einschlägigen Lehrabschlussprüfung nachweisen können und einer Person unterstehen, die die Berechtigung für diese Tätigkeiten gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen besitzt. Vor der Einstellung und Erprobung muss die Dichtheit der Leitungsanlage sichergestellt sein. Der ordnungsgemäße Betrieb darf erst nach Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen (z. B. Befunde für Gasinstallation, Abgasführung Elektrotechnik). Bei der Einstellung und Erprobung müssen die gasführenden Anlagenteile nach der Geräteabsperrung auf Dichtheit geprüft, die ordnungsgemäße Abfuhr der Verbrennungsgase bei Nennwärmebelastung überprüft und die Nennwärmebelastung getestet und eingestellt werden. Es ist eine Dokumentation der Anlage zu erstellen, welche grundsätzlich den Erfordernissen der ÖVGW-Richtlinie G K12 entsprechen muss. Zusätzlich sind vom Errichter Bestätigungen bzw. At teste beizulegen, aus welchen hervorgeht, dass die zusammengefügte Einheit aus Gasgebläsebrenner und Wärmeerzeuger aufeinander abgestimmt sind und den gesetzlichen Vorschriften bezüglich Wirkungsgrad und Emissionswerte entsprechen. ⮞ Zählen Sie die allgemeinen Anforderungen an Gebläsebrenner auf. ⮞ Beschreiben Sie die Sicherung ausschwenkbarer und ausziehbarer Brenner bei Wechselbrandkesseln. ⮞ Nennen Sie den Grenzwert der Nennbelastung für den Einbau einstufiger Brenner. ⮞ Beschreiben Sie die Erstinbetriebnahme einer Gebläsebrenneranlage. Kompetenzcheck MUSTER
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