Install.Gebäudetechn.Gas-/San - Akt. J021 + E-Book

1.8 Aufstellung von Gasgeräten über 50 kW nach ÖVGW G K32, Aufstellung von Gasgeräten mit einer Gesamt-PNB > 50 kW Sinngemäß kann diese Richtlinie auch für die Aufstellung von Flüssiggasanlagen verwendet werden. Flüssiggasspezifische Erfordernisse, wie die Aufstellung in Räumen unter Erdgleiche, werden in der vorliegenden Richtlinie nicht behandelt. 1.8.1 Bauliche Maßnahmen Mindestraumgrößen des Aufstellraumes • Die Mindestraumgröße beträgt für raumluftabhängige Feuerstätten 6 m³. • Die angegebenen Mindestabstände des Herstellers zu Decken und Wänden sind einzuhalten. • Die Abstände müssen aber so groß gewählt werden, dass die Gasgeräte und die Anlagenteile der Heizungsanlage ohne Behinderung betrieben, überprüft und gewartet werden können. • Die Wände, die Decke, der Fußboden und eventuell vorhandene Stützen müssen brandbeständig EI 90 oder REI 90 gemäß ÖNORM EN 13501- 2 (vormals F 90) hergestellt werden. • Bei der Gefahr der Brandübertragung an angrenzende Bauteile müssen Fensterrahmen aus nicht brenn baren Baustoffen und einer Fixverglasung E 30 gemäß ÖNORM EN 13501-2 (vormals G 30) vorgesehen werden. • Bei der Durchdringung von Leitungen, Schächten und Kanälen in Wänden und Decken ist durch geeignete Maßnahmen (Abschottung oder Ummantelung) sicherzustellen, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über die der Feuerwiderstandsklasse entsprechenden Zeit wirksam eingeschränkt wird. Zugang zum Aufstellraum • Aufstellräume müssen aus dem Freien, aus betriebseigenen oder allgemein zugänglichen Teilen des Hauses begehbar sein (ausgenommen Ein- oder Zweifamilienwohnhäuser). • Erfolgt der Zugang aus dem Bereich eines Fluchtweges oder eines brandgefährdeten Raumes (z. B. Garage), ist die Türe des Aufstellraumes mit der Feuerwiderstandsklasse EI2 90 C2 Sm (vormals T 90) gemäß ÖNORM EN 13501-2 auszuführen oder ein Raum mit brandhemmender Türe EI2 30C gemäß ÖNORM EN 13501-2 (vormals T 30) vorzulagern. • Der vorgelagerte Raum muss gesondert be- und entlüftet werden, wenn dieser auf Grund anderer Vorschriften als Schleusenraum auszubilden ist. • Türen zum Aufstellraum müssen nach außen aufschlagen, selbstschließend und brandhemmend EI2 30C gemäß ÖNORM EN 13501-2 (vormals T 30) ausgeführt sein. • An der Außenseite ist der Aufstellraum entsprechend dauerhaft zu kennzeichnen (z. B. durch die Bezeichnung „Heizraum“). 1.8.2 Lüftung Bei der Aufstellung der Feuerstätten ist darauf zu achten, dass die erforderliche Luftmenge (gemäß Auslegung) zuströmen kann. In Aufstellräumen für raumluftabhängige Feuerungsanlagen muss mindestens eine Lüftungsöffnung ins Freie vorhanden sein, wobei eine Gesamtquerschnittsfläche von 400 cm² netto nicht unterschritten werden darf. 98 1.8 Aufstellung von Gasgeräten über 50 kW Grundlagen der Gasinstallation begehbar accessible betriebseigen company part brandhemmend fire resistant dauerhaft permanent Deckenunterkante lower ceiling edge Fensterrahmen window frame Fixverglasung fixed glazing kennzeichnen mark; indicate sicherstellen guarantee Stütze support Diese Richtlinie gilt, wenn Gasgeräte für Kälte-, Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen mit einer Gesamtwärmebelastung größer 50 kW in einem Raum aufgestellt werden. Diese Richtlinie gilt nicht für Anlagen in Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft, wenn diese unmittelbar für die Produktion erforderlich sind. Die Richtlinie gilt weiters nur für Erdgas gemäß ÖVGW-Richtlinie G B210. Anders lautende gesetzliche Bestimmungen und bescheidmäßige Anordnungen für Heizräume sind generell einzuhalten. ÖVGW G K32 PNB > 50 kW Bauliche Maßnahmen Lüftung Gasanlage Abgasanlage Gefahrenschalter Sonderbestimmungen Kompaktanlagen MUSTER

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