Bei größeren Undichtheiten ist die gesperrte Leitungsanlage mit Kohlenstoffdioxid oder Stickstoff zu füllen und unter einen Druck von 1 bar zu setzen, um so das Aufsuchen von Undichtheiten zu ermöglichen. Das Aufsuchen undichter Stellen durch Füllen der Leitungsanlage mit Wasser, Sauerstoff oder Acetylen bzw. das Ableuchten mit offener Flamme ist verboten. Geringfügige Undichtheiten können für kurze Zeit behelfsmäßig behoben werden. Die ordnungsgemäße Instandsetzung ist jedoch sofort in die Wege zu leiten. Vor dem Trennen von metallenen Rohrleitungsteilen ist für die Dauer der Arbeit eine elektrisch leitende Überbrückung von ≥ 16 mm2 Cu herzustellen. Die Behebung von Undichtheiten durch Innenbehandlung der Leitungsanlage mittels eines ÖVGW-geprüften Abdichtmittels darf nur nach den Angaben des Herstellers des Abdichtmittels vorgenommen werden. Reinigen von Leitungsanlagen Das Reinigen von Leitungsanlagen kann durch Absaugen oder Ausblasen erfolgen. Zum Ausblasen darf nur Kohlenstoffdioxid, Stickstoff oder Pressluft verwendet werden. Die Verwendung von Sauerstoff ist verboten. Allfällig vorhandene Gaszähler, Druckregler oder Gasmangelsicherungen bzw. Gasgeräte sind vor der Reinigung von der Leitung zu trennen. Nach erfolgter Reinigung ist der betroffene Leitungsteil auf Dichtheit zu prüfen. Nach jeder Leitungsreinigung ist die Leitungsanlage nach den Richtlinien für die Inbetriebnahme von Leitungsanlagen in Betrieb zu nehmen und es sind alle angeschlossenen Gasgeräte sowie Regel- und Sicherheitseinrichtungen auf ihre einwandfreie Funktion zu prüfen. Außerbetriebnahme und Absicherung Leitungsanlagen, welche außer Betrieb genommen werden, bzw. Leitungsteile, die von gasführenden Leitungen getrennt wurden, sind an allen Leitungsenden dauerhaft gasdicht zu verschließen. Geschlossene Hähne, Schieber oder sonstige Absperreinrichtungen gelten nicht als dauerhaft gasdichte Verschlüsse – vielmehr sind Kappen, Stopfen oder Blindflansche zu verwenden. Jedes behelfsmäßige Verschließen ist verboten. Zur Beurteilung der Gebrauchsfähigkeit der Anlage wird nach der ÖVGW G K63, Gebrauchsfähigkeitsprüfung für Leitungen mit einem MOP bis einschließlich 100 mbar, gearbeitet: Die Beurteilung einer als undicht erkannten Leitung kann mit einem elektronischen Messgerät, welches der DVGW-Richtlinie VP 952 entspricht, vorgenommen werden. Die Überprüfung der Leitung erfolgt mit Betriebsdruck. In der ÖVGW G K63 sind folgende Grenzwerte für Leckraten definiert: • Leckmenge < 0,2l/h die Leitung gilt als gebrauchsfähig • Leckmenge > 0,2 l/h ≤ 1l/h Benützungsdauer maximal 6 Monate – Sanierung während der Benützungsdauer • Leckmenge 1 bis 5 l/h Benützungsdauer maximal 1 Monat – Sanierung innerhalb der Benützungsdauer, eventuell auch Zusatzmaßnahmen wie zusätzliche Belüftung von Räumen erforderlich • Leckmenge > 5 l/h keine Gebrauchsfähigkeit – Anlage ist unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und eventuelle gesetzliche Bestimmungen bezüglich allfälliger Meldungen sind zu beachten Nach der Sanierung des betroffenen Leitungsteiles ist eine Inbetriebnahme gemäß ÖVGW-Richtlinie G K71 durchzuführen. 1.7.11 Sanierung von Gasleitungen Falls bei der Überprüfung der Gasanlage Undichtheiten an bestehenden geschraubten Gasleitungen auftreten, wird sehr häufig eine Leitungssanierung durchgeführt. Die Verfahren zum nachträglichen Abdichten von Gewindeverbindungen in Gasleitungen in Gebäuden sind in der ÖNORM EN 13090 aufgezählt. 95 GASINSTALLATION Grundlagen der Gasinstallation 1.7 Aufstellung von Gasgeräten Abb. 1: Digitales Messgerät für die Vor- und Hauptprüfung und die Messung der Leckmenge MUSTER
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