Fachgesp.Lebens-u.Genußmittel J017

221 WEIN zusetzen, um fehlenden Zucker in sonnenarmen Zeiten auszugleichen. Die Höchstaufbesserung beträgt laut EU-Weinrecht 4,25 kg/hl, laut österreichischem Weingesetz (ÖWG) 4,5 kg/hl. ▶ Sie/Er darf Weinen eine geringe Menge an Schwefeldioxid wegen der Haltbarkeit zusetzen. ▶ Sie/Er darf zur Qualitätsverbesserung und zum Mengenausgleich Weine verschneiden (mischen = cuvieren). ▶ Sie/Er darf Weinfehler behandeln. 29. Wie heißt der einzige (erlaubte) Zusatzstoff, der dem Wein zugesetzt werden darf? Schwefeldioxid (SO2) darf zur Haltbarmachung des Weines zugesetzt werden, ist jedoch kennzeichnungspflichtig („enthält Sulfite“). 30. Erklären Sie den Begriff „Weinverschnitt“. Mischen von Weinen verschiedener Rebsorten und Jahrgänge zur Erreichung besserer und ausgeglichener Qualitäten. Der Weinverschnitt wird auch als Cuvée bezeichnet. 31. Welche Weinqualitätsstufen (Weinkategorien) nach dem derzeitigen Weingesetz kennen Sie? a) Wein ohne nähere Herkunftsbezeichnung b) Wein mit geschützter geografischer Angabe (Wein g.g.A.) ▶ Landwein c) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Wein g.U.) ▶ Qualitätswein ▶ Kabinettwein ▶ Regionaltypische Qualitätsweine (DAC) ▶ Prädikatsweine (Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Eiswein, Strohwein/ Schilfwein, Trockenbeerenauslese, Ausbruch für Trockenbeerenauslesen aus Rust) 32. Welche Voraussetzungen muss „Wein“ erfüllen, damit er als solcher bezeichnet werden kann? ▶ Er muss laut österreichischem Weingesetz mindestens 10,7° KMW im Most haben. ▶ „Wein“ muss mindestens 8,5 Vol.-% Alkohol aufweisen. ▶ Darf nicht in 0,7- und 0,75-l-Flaschen abgefüllt werden. ▶ Mit Most oder Traubendicksaft kann bis zu 34 g/l aufgebessert werden. Es gilt kein Glasflaschengebot mehr, Abfüllung in Weichpackungen daher erlaubt. MUSTER

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