Fachgesp.Lebens-u.Genußmittel J017

8 ALLGEMEINES AUS DER WARENKUNDE UND VERKAUFSPRAXIS 18. Was heißt bzw. bedeutet „Inverkehrbringen“? Der Begriff „Inverkehrbringen“ umfasst das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke, das Anbieten zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. 19. Welche Lebensmittel dürfen nicht in Verkehr gebracht werden? Es ist es bei Strafe verboten, Lebensmittel, die ▶ nicht sicher sind (d. h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet), ▶ verfälscht oder wertgemindert sind, ▶ laut EU-Verordnung und Verordnung des BMSGPK nicht genehmigt sind, in Verkehr zu bringen. Es ist auch verboten, Lebensmittel mit irreführenden bzw. täuschenden Angaben sowie Lebensmittel mit Angaben zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit (Ausnahme bei diätetischen Produkten) in Verkehr zu bringen. 20. Wem obliegt die amtliche Lebensmittelkontrolle? Die Kontrolle der Einhaltung des LMSVG obliegt der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann. Die Kontrollen führen geschulte Personen der Landesbehörde durch. Die Agentur für Ernährungssicherheit (AGES) des BMSGPK führt amtliche Untersuchungen durch und nimmt bei Verstößen Anzeigen entgegen. 21. Wer darf Lebensmittelunternehmen kontrollieren? Für die Lebensmittelkontrolle gibt es nur ein Aufsichtsorgan: Eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt oder eine Amtstierärztin bzw. ein Amtstierarzt führt die Untersuchung des Fleisches der Schlachttiere sowie die Hygienekontrollen durch. 22. Was dürfen Lebensmittelaufsichtsorgane tun? Die Aufsichtsorgane dürfen ▶ Auskünfte verlangen, ▶ Einblick in Geschäftsunterlagen (Schrift- und Datenträger) verlangen, ▶ überall kontrollieren, wo Lebensmittel in Verkehr gebracht sind, ▶ verwarnen und auffordern, einen Mangel nach einer Frist zu beheben, ▶ konkrete Maßnahmen setzen (Anpassung der Kennzeichnung verlangen, Schließung von Betriebsstätten) sowie ▶ Proben ziehen und beschlagnahmen. MUSTER

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