221 Grundlagen der Elektrotechnik 2.18 Temperatur 5. Bestimmungen des § 26 der Arbeitsmittelverordnung (AMVO, BGBl. II, Nr. 164/2000) Durch geeignete Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren durch Arbeitnehmer Brand- und Explosionsgefahren verhindert werden. Bei Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes: • Die mit Sauerstoff in Berührung kommenden Armaturen sind fettfrei zu halten. • Neue Schläuche sind vor ihrer Benutzung durch Ausblasen zu reinigen. Die Schläuche dürfen auf den Tüllen nur mit geeigneten Schlauchklemmen befestigt werden. • Nicht angeschlossene Flaschen, bei denen die Verwendung einer Schutzkappe vorgesehen ist, müssen mit dieser versehen sein. • Wird in engen Räumen autogen geschweißt oder geschnitten, so sind bei längerer Unterbrechung der Arbeit die Brenner und ihre Zuleitungen aus den engen Bereichen zu entfernen. • Ein Ableuchten der Apparate, Leitungen und Druckregler mit offener Flamme ist unzulässig. • Druckgasflaschen sind gegen Umfallen und unzulässige Erwärmung zu sichern. Bei der Benutzung von Azetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich Folgendes: • Während der Entnahme müssen bei handradlosen Flaschenventilen die Ventilschlüssel aufgesteckt bleiben. • Im Bereich von Azetylen-Flaschen ist ein schwer entflammbarer Hitzeschutzhandschuh, bei mehr als drei parallel geschalteten Flaschen (Flaschenbatterien) überdies eine Löschdecke bereitzuhalten. • Azetylen-Flaschen dürfen, sofern der Hersteller nicht etwas anderes vorgesehen hat, nur stehend transportiert werden. Eine liegende Verwendung von einzelnen Azetylenflaschen ist zulässig, wenn das Flaschenventil mindestens 40 cm höher liegt als der Flaschenfuß. • Azetylen-Flaschen, in denen eine Azetylen-Zersetzung festgestellt oder vermutet wurde, sind zu kennzeichnen und von der weiteren Verwendung auszuschließen. Für die Benutzung sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und unter Beachtung der zuvor genannten Punkte schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Durch diese Betriebsanweisungen ist die sichere Verwendung der Anlagen zu regeln, insbesondere: • Anschließen der Druckregler • Einstellen und Betrieb der Anlage • Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder Flaschenbränden • Flaschenwechsel Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. 6. Verwendete Normen und Vorschriften ÖNORM M 5611 bzw. Auszug aus Rohrtabelle ÖNORM EN 12055 (SIKLA- Unterlagen) ÖNORM M 5612 bzw. nur erwähnt ÖNORM EN 12055 ÖNORM ISO 7, Teil1, ISO 65 Tabellen aus GF-Unterlagen ÖNORM ISO 49 nur erwähnt ÖNORM EN 10220 nur erwähnt ÖNORM EN 10220 Auszug aus Rohrtabelle (SIKLA- Unterlagen) ÖNORM EN 10305-1 bis -3 nur erwähnt ÖNORM EN 1092-1 Auszug aus Flanschtabelle ÖNORM EN 1092-1 Auszug aus Flanschtabelle DIN 2391/1, 2393/1 u. 2394/1 nur erwähnt ÖNORM EN 877 nur erwähnt ÖNORM EN 10088-3 nur erwähnt ÖNORM B 2590 Auszug in TRM Unterlagen ÖNORM B 2599 nur erwähnt ÖNORM EN 1057 Auszug aus Rohrtabelle WIELAND-Werke ÖNORM B5157 erwähnt, Auszug aus Rohrtabelle POLOPLAST DIN 8061, DIN 8062 nur erwähnt ÖNORM EN ISO 15877-2 nur erwähnt DIN EN 29454-1 Auszug aus Tabelle ÖGUSSA Unterlagen DIN EN 1045 Auszug aus Tabelle ÖGUSSA Unterlagen DIN EN 29453 Auszug aus Tabelle ÖGUSSA Unterlagen DIN EN ISO 3677 Auszug aus Tabelle ÖGUSSA Unterlagen DIN 8513 Auszug aus Tabelle ÖGUSSA Unterlagen ÖNORM EN 1089-3 Auszug aus Tabelle AGA Unterlagen ÖNORM EN 834, EN 835 nur erwähnt AM-VO, BGBl II Nr. 164/2000 Arbeitsmittelverordnung nur auszugsweise erwähnt ANHANG Anhang Bestimmungen des § 26/Normen und Vorschriften MUSTER
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