Betriebstechnik HTL I/II + E-Book 2025

gerichtliches Urteil die entsprechenden allgemeingültigen gesetzlichen Bestimmungen (ABGB, UGB usw.) bzw. die in der entsprechenden Branche angewandten üblichen Regelungen (= Usancen). Rahmenvertrag Ein Rahmenvertrag ist ein Kaufvertrag, bei dem die Lieferung einer bestimmten Materialmenge über einen längeren Zeitraum hinweg vereinbart wird. Teilmengen dieser Gesamtmenge werden periodisch geliefert bzw. vom Kunden bei Bedarf abgerufen. Vorteil dabei ist, dass nicht bei jeder Lieferung ein neuer Kaufvertrag ausverhandelt werden muss. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Um den zeitlichen Aufwand bei der Erstellung eines Kaufvertrags möglichst gering zu halten, werden von vielen Unternehmen einzelne Bestimmungen des Kaufvertrags vorformuliert und in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zusammengefasst. Die Erstellung eines Kaufvertrags zwischen zwei Unternehmen vereinfacht sich dadurch, da nur mehr einige wenige für das jeweilige Geschäft zu vereinbarende Vertragspunkte niedergeschrieben werden müssen, dazu zählen: ■ Vertragspartner ■ technische Spezifikation ■ Liefermenge ■ Liefertermin ■ Preis und Währung Die Gültigkeit der vorformulierten AGB als Bestandteil des Kaufvertrags muss von beiden Vertragspartnern explizit bestätigt werden. Dies erfolgt in der Regel durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Kaufvertrag, bei Bestellungen im Internet durch Anklicken eines entsprechenden Buttons. Materialeingang Die Annahme des gelieferten Materials sowie der entsprechenden Begleitpapiere (z. B. Lieferschein) erfolgt üblicherweise im Materiallager. Um sicherzustellen, dass die Lieferung gemäß Bestellung erfolgt ist, sind entsprechende Kontrollen und Prüfungen durchzuführen. Dazu gehören insbesondere: sachliche Prüfung Die Begleitpapiere der Lieferung enthalten Informationen wie Materialmenge, Materialbezeichnung, Materialtyp usw. Diese Daten werden mit der Bestellung verglichen, um das Material bei einer Fehllieferung sofort an den Lieferanten zurückzuschicken. Mängel- prüfung Erkennbare offene Mängel (z. B. Transportschaden, Fehlmengen) müssen sofort beanstandet werden. In diesem Fall wird der Lieferschein des Transportunternehmens nicht unterschrieben, d. h., das Material wird nicht übernommen und sofort an den Lieferanten zurückgeschickt. Sind Mängel erkennbar, das Material aber wahrscheinlich zu gebrauchen, muss der Schaden vor Übernahme der Lieferung dokumentiert (Beschreibung, Foto usw.) und der Lieferant informiert werden. Die weitere Vorgehensweise ist zwischen Unternehmen und Lieferanten individuell zu vereinbaren (z. B. Preisreduktion, Zusatzlieferung, Zurückschicken des Materials). Nicht sofort erkennbare „versteckte Mängel“ (Fehlfunktion, Qualitätsmängel) müssen unverzüglich nach Feststellung, auf jeden Fall aber innerhalb der Gewährleistungsfrist beanstandet werden. Nach durchgeführter Kontrolle und Prüfung muss der Materialeingang in der Lagerbuchhaltung erfasst werden. ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch UGB Unternehmensgesetzbuch LINK Allgemeine Geschäfts- bedingungen (AGB) Hier kannst du die allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbands der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs auf Deutsch und Englisch downloaden. Auf das Kleingedruckte achten Sollen AGB für beide Geschäftspartner gelten, müssen sie vertraglich vereinbart sein. Bei wider- sprüchlichen AGB gilt die gesetzliche Regelung. 6 134 Betriebstechnik I/II MUSTER

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