Katalog BBS 2026/27

97 POLYTECHNISCHE SCHULE | BERUFLICHE BILDUNG | ALLGEMEINBILDUNG Info zum Buch POLITISCHE BILDUNG > Politische Bildung und Recht Der Staat und seine Institutionen In dem Band speziell für die ein- und zweijährigen Schulen werden die Inhalte der Politischen Bildung und die Rechtsthemen in einer klaren und verständlichen Sprache mit vielen Beispielen vermittelt. Aufgabenstellungen mit unterschiedlichem Komplexitätsgrad geben vielfältige Impulse für einen lebendigen Unterricht. Politische Bildung und Recht 5 1 Regeln für unser Zusammenleben Lerneinheit 1: Spielregeln muss es geben Ü 1.3: Sanktion A Erklären Sie den Begriff „Sanktion“. Ü 1.4: Arten von Normen A Beschreiben Sie, welche Arten von Normen Sie kennen. Ü 1.5: Gruppen D Welchen Gruppen gehören Sie an (z. B. Klasse, Verein, Freundeskreise)? Nennen Sie zu jeder der Gruppen einige Sitten, die für diese gelten. Ü 1.6: Veränderung der Sitten D Nennen Sie ein Beispiel für eine Sitte, die heute anders ist als zur Zeit, als Ihre Eltern in Ihrem Alter waren. Sichern Ü Unter Normen versteht man Regeln bzw. Vorschriften. Sie können sich im Laufe der Zeit verändern. Die eigenen Wertvorstellungen werden Moral genannt. Die in einer Gruppe üblichen Verhaltensweisen nennt man Sitten. Jede Gruppe hat eigene Sitten. Gesetze sind vom Staat festgelegte Regeln. Wenn man sie nicht einhält, kann man bestraft werden. Im SbX finden Sie diese Zusammenfassung als Audio-Wiederholung. Wissen W 1.1: Sitten D Adrians Freunde spielen gerne Fußball und tragen auch in ihrer Freizeit Fußballdressen. Robert ist wenig an Fußball interessiert. Er geht zwar auf den Fußballplatz mit, trägt aber nie Fußballerkleidung. Beschreiben Sie, welche Reaktionen dies in der Gruppe auslösen könnte. W 1.2: Sitten D Suchen Sie einen Bericht über den letzten Opernball. Wie sind die Personen dort gekleidet? Warum trägt niemand Sportkleidung? Norm Moral Sitte Gesetz ID: 0113 A B C D Die ORF-Moderatoren am Opernball 4 Politische Bildung und Recht Üben Sichern Wissen Lernen 3 Normen ändern sich im Laufe der Zeit Früher unmöglich, heute normal Jasmin: „In unserem Geschichtsbuch sieht man Bilder, die zeigen, dass früher vieles anders war – manches sieht richtig lustig aus: Es gibt ein Foto von Männern in einer Werkstatt, die eine Krawatte umgebunden haben. Oder beim Schwimmen war man auch ganz anders angezogen. Ich hätte auch nie gedacht, dass es in Österreich 1950 noch die Todesstrafe gab.“ Die Gesellschaft und ihre Wertvorstellungen ändern sich im Laufe der Zeit. Damit ändern sich auch die Sitten und die Gesetze: ● 1950 wurde in Österreich die letzte Person zum Tode verurteilt und hingerichtet. Erst 1968 wurde die Todesstrafe in Österreich endgültig abgeschafft. Sie wird heute in keinem europäischen Staat mehr angewandt. ● Der Islam verbietet, Zinsen für das Herborgen von Geld zu verlangen. Im Mittelalter war auch Christen das Annehmen von Zinsen verboten (Kanonisches Zinsverbot). ● In den 1960er-Jahren wurden große Autos erzeugt, die viel Benzin verbrauchten. Häuser wurden kaum gedämmt und geheizt wurde hauptsächlich mit Kohle, die die Umwelt stark verschmutzte. 1972 veröffentlichte der Club of Rome eine Studie, „Die Grenzen des Wachstums“, in der dargelegt wurde, dass Kohle, Erze und Rohöl nur begrenzt vorhanden sind. Menschen sollten sorgsamer mit ihrer Umwelt umgehen, da sonst bald keine Rohstoffe mehr vorhanden seien. Dies führte zu einem Umdenken und einer Änderung des Verhaltens. Seither wird versucht, den Verbrauch von Rohstoffen zu vermindern. Üben ID: 0112 Ü Ü 1.1: Arten von Normen B Kennzeichnen Sie, ob es sich bei den folgenden Normen um Regeln der Moral, um Sitten oder um Gesetze handelt: Moral Sitte Gesetz bei Tisch nicht rülpsen in der Stadt mit dem Auto nicht schneller als 50 km/h fahren anderen Personen helfen ausgeborgte Sachen dem Eigentümer zurückgeben fremde Sachen nicht beschädigen in einer Beziehung treu sein sich für etwas bedanken bei einem Todesfall Beileid aussprechen bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels eine Fahrkarte lösen Ü 1.2: Normen ändern sich B Beurteilen Sie, ob folgende Aussagen richtig oder falsch sind. Richtig Falsch Egal wen man trifft, es wird immer dasselbe Verhalten erwartet. Moral ist etwas, das für alle Menschen gleichermaßen gilt. Hält man sich nicht an die Sitten einer Gruppe, muss man keine Folgen befürchten. Sitten ändern sich mit der Gruppe. Verstößt man gegen ein Gesetz, kann man bestraft werden. Ein einmal beschlossenes Gesetz kann nie mehr geändert werden. Zuglicht-Fabrikationshalle der Österreichischen Siemens-Schuckert-Werke in Wien, um 1900 A B C D Ü 1.1 mit automatischer Aufgabenkontrolle ID: 0112 Ü 1.2 mit automatischer Aufgabenkontrolle ID: 0112 Politische Bildung und Recht 69 3 Gesetzgebung und Verwaltung Lerneinheit 2: Verwaltung Aufgabenbereiche der Gemeinde Den Gemeinden ist nach der Verfassung ein eigener und ein übertragener Wirkungsbereich zugewiesen. ● eigener Wirkungsbereich Dieser umfasst alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeindebevölkerung liegen und von den Gemeindeorganen besorgt werden können. örtliche Sicherheitspolizei Sittlichkeitspolizei örtliche Baupolizei und Feuerpolizei örtliche Raumplanung Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde Bestellung der Gemeindeorgane und Gemeindebediensteten alle wirtschaftlichen Tätigkeiten wie z. B. Verkehrsbetriebe Gas- und Wasserwerk Veranstaltungsunternehmen Bauunternehmen Müllabfuhr örtliche Gesundheitspolizei wie Rettungswesen Bestattungswesen örtliche Straßenpolizei EIGENER WIRKUNGSBEREICH ● übertragener Wirkungsbereich Die Gemeindeorgane haben nach Auftrag und Weisung des Bundes bzw. der Länder Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Zuständig ist der Bürgermeister. Er unterliegt hier den Weisungen der Behörde, die ihm die Aufgaben übertragen hat. Jasmin: „Meine Eltern benötigten für den Umbau ihres Hauses eine Baubewilligung. Dafür mussten sie auf das Gemeindeamt gehen. Die Baubewilligung hat die Bürgermeister/in erteilt.“ Marco: „Ich möchte im Sommer mit meinen Eltern in die USA reisen. Für die Einreise in die USA benötige ich einen Reisepass. Diesen muss ich bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen.“ 7 Jugendschutz Bevormundung oder Schutz vor Gefahren? Marco: „Ich bin zwar mittlerweile volljährig, es ärgert mich aber immer noch, dass der Staat Jugendliche in den verschiedensten Bereichen bevormundet. Man sollte doch schon von klein auf darauf vorbereitet werden, Verantwortung für sich selbst zu übernehmen! Warum mischt sich die Rechtsordnung überhaupt in das Privatleben ein?“ Der Staat geht davon aus, dass Jugendliche manchmal selbst nicht wissen, was gut für sie ist. Er will nach Möglichkeit verhindern, dass sie rauchen, Alkohol trinken, in schlechte Gesellschaft geraten, zu wenig Schlaf bekommen oder von Erwachsenen ausgenutzt werden. Daher versucht der Staat, Jugendliche besonders zu schützen. Diese freuen sich nur selten darüber, da der Schutz häufig mit Einschränkungen und Verboten verbunden ist. Jugendschutz ist in Österreich Landessache, jedes Bundesland kann also dazu eigene Gesetze machen. Beispiel: Für die Schneeräumung auf Gemeindestraßen ist die Gemeinde zuständig. Sie haftet für Unfälle aufgrund mangelnder Streuung. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden Beispiel: Die Durchfüh- rung von Nationalratswahlen obliegt den Gemeinden, ebenso die Führung des Meldewesens. Gesetze zum Schutz Jugendlicher sind fast immer eine Gratwanderung zwischen Bevormundung und Schutz vor Gefahren. 68 Politische Bildung und Recht Üben Sichern Wissen Lernen Bezirksverwaltungsbehörde Bezirkshauptmannschaft (außerhalb von Städten mit eigenem Statut) Magistrat (in Städten mit eigenem Statut) Leitung der Behörde: Bezirkshauptmann bzw. Bezirkshauptfrau (wird von der Landesregierung bestellt) Leitung der Behörde: Bürgermeister bzw. Bürgermeisterin Wichtige Aufgabenbereiche der Bezirksverwaltungsbehörden sind: ● Ausstellung von Reisepässen, Personalausweisen, Führerscheinen ● Amtsvormundschaft, Jugendschutz ● Aufgaben des Gesundheitswesens (Amtsarzt) ● Veterinärpolizei (Amtstierarzt) ● Ausstellung der Gewerbeberechtigung ● Forstaufsicht Neue Reisepässe können entweder bei der Wohnsitzgemeinde oder bei den Bezirksverwaltungsbehörden beantragt werden. Das neue Foto soll der Fälschungssicherheit dienen und muss strengen Kriterien entsprechen (www.passbildkriterien.at). 6 Gemeindeverwaltung Eine Form der dezentralen Verwaltung durch eigene Rechtsträger Alle Gemeinden in Österreich sind grundsätzlich Ortsgemeinden. Bezeichnungen wie Marktgemeinde oder Stadtgemeinde sind rechtlich bedeutungslos. GEMEINDEBÜRGER/INNEN GEMEINDERAT (Gemeindevertretung) WÄHLEN GEMEINDEVORSTAND (Stadtrat, in Statutarstädten: Stadtsenat) wählen (sofern im Landesgesetz vorgesehen) BÜRGERMEISTER/IN Organe der Gemeinde ● Gemeinderat Er wird von den Gemeindebürgerinnen und -bürgern nach den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen gewählt. Auch in der Gemeinde lebende EU-Bürger/innen besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Der Gemeinderat ist beschließendes und überwachendes Organ. ● Gemeindevorstand Er ist ein kollegiales Organ und wird vom Gemeinderat gewählt. Die im Gemeinderat vertretenen Parteien haben entsprechend ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung. Er bildet eine Art Gemeinderegierung und kann nach dem Ressortprinzip eingerichtet werden. ● Bürgermeister/in Er bzw. sie wird je nach Landesverfassung entweder vom Gemeinderat oder von den Gemeindebürgerinnen bzw. -bürgern direkt gewählt. Bei Direktwahl gilt das Mehrheitswahlrecht. Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin vertritt die Gemeinde nach außen und ist das leitende Vollzugsorgan der Gemeinde. Bezirksverwaltungsbehörde Städte mit eigenem Statut (= Statutarstädte) sind alle Landeshauptstädte mit Ausnahme von Bregenz, außerdem Wiener Neustadt, Krems, Waidhofen an der Ybbs, Wels, Steyr, Villach und Rust. Gemeindeverwaltung In Städten führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung Stadtrat, in Städten mit eigenem Statut Stadtsenat. Das Gemeindeamt (Stadtamt), in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, steht den Gemeindeorganen bei der Durchführung ihrer Aufgaben als Hilfsapparat zur Verfügung. Politische Bildung und Recht EFW/ZFW Berschl, Cassan-Juen, Höglinger, Nurscher, Palm-Thaler, Panholzer, Starc Schultyp: 3710 E E-Book L Material für Lehrpersonen Material für Lehrpersonen  Lösungen zu den Übungen  Didaktisch-methodische Hinweise Titel E-Book E-Book Solo Material für Lehrpersonen* Politische Bildung und Recht 176941€ 19,25 206030€ 14,37 978-3-7068-7218-8 € 19,90 * Begleitmaterialien für Lehrpersonen sind mit Schulkennzahl über die Schulbibliothek als Download im jeweiligen Buchtitel verfügbar. E L

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