63 POLYTECHNISCHE SCHULE | BERUFLICHE BILDUNG | ALLGEMEINBILDUNG GESCHICHTE UND POLITISCHE BILDUNG > WKH. Politische Bildung und Geschichte HAK Das kompetenzorientierte Standardwerk Wissen – Können – Handeln.: Der Titel ist Programm. Die Inhalte des Buches sind den Semestern und den Lehrplanmodulen zugeordnet. Die Jahrgänge 3 und 4 enthalten Aufgabenstellungen für die Reife- und Diplomprüfung. → Sachinformation in kürzere Lese- und Lernabschnitte gegliedert → Kompetenztrainings gekennzeichnet nach den drei Anforderungsniveaus → Methodenseiten für das schrittweise Erlernen von historisch relevanten Forschungsmethoden → „PB Basics“ (Erklärungen), „PB Facts“ (Zahlen und Fakten), „Infotext“, Quellen, Arbeitstexte → Schlüsselbegriffe im Text hervorgehoben → Pro-und Kontra-Tabellen zur multiperspektiven Betrachtung und Diskussion Wissen – Können – Handeln. Politische Bildung und Geschichte HAK Benes, Birsak, Brzobohaty, Donner, Graber, Heffeter, Kowarz, Kucera, Malcik, Marchart, Schrammel, Spreitzhofer, Tuncel Schultyp: 4600 E E-Book Titel E-Book E-Book Solo Wissen – Können – Handeln. Politische Bildung und Geschichte HAK 3 175717€ 17,15 206010€ 12,79 Wissen – Können – Handeln. Politische Bildung und Geschichte HAK 4 180806€ 16,96 206062€ 12,66 Wissen – Können – Handeln. Politische Bildung und Geschichte HAK 2–4 185037€ 31,98 206067€ 23,87 Begleitmaterialien für Lehrpersonen sind mit Schulkennzahl und Ihrem SchulPIN über die Schulbibliothek als Download im jeweiligen Buchtitel verfügbar. E Info zum Buch 7. Wirtschaft und Politik 1| „Wettstreit“ der Systeme Nach 1945 war die Welt wirtschaftlich zweigeteilt: Es gab von der Sowjetunion beherrschte kommunistische Staaten. In diesen setzte man aus ideologischen Gründen auf die Planwirtschaft, die auch als Zentralverwaltungswirtschaft bezeichnet wird. Wirtschaftliche Basis in der von den Vereinigten Staaten dominierten westlichen Hemisphäre war die Marktwirtschaft. Beide Seiten trachteten danach, ihr Wirtschaftssystem als das alleinig nutzbringende auf der Welt zu etablieren. Abb. 129.1: Grundprinzipien von Plan- und Marktwirtschaft !+@W4@'8)>:R+@ ,+8 3$:68G&K)68=:>O+88+8 P+@6:KU+ !+@W4@' B+O+@6:KU+ !+@W4@' b5)F.\F, LK) 3%g-)LF.h'F-.a b5)F.\F, LK) Q--)LF.h'F-.a VT:W6+ 4@, 3+66I+1+:I 5+:6:K' F48)/&:4@' P+@6:KU+ ?UK@4@' 4@, A@68G&+$,4@' o.HKg-'(] ,@D.K bVK!F..] >h`F>FK)%.Ha NheGI)hHK] ,@D.K bN%'\K.] >h`F>FK)%.Ha 5)KF( OK.HK o N 7.8. Planwirtschaft und Marktwirtschaft UMit der Gründung der Sowjetunion im Jahr 1917 wurde zum ersten Mal ein Wirtschafts- und Sozialsystem nach kommunistischen Vorstellungen umgesetzt. Nach dem Zweiten Weltkrieg kam es nicht nur zu einem politischen und militärischen Wettstreit zwischen den USA und den „westlichen“ kapitalistischen Ländern und dem kommunistischen Block unter Führung der Sowjetunion, sondern auch zu einem wirtschaftlichen. Merkmale der Planwirtschaft: • Produktionsfaktoren in Händen des Staates • Staatliche Lenkung der Unternehmen • Preisbildung durch staatliche Behörden • Ziel: gesamtgesellschaftliche Nutzenmaximierung (Planerfüllung) • Planung der ökonomischen Abläufe durch den Staat • Unternehmen, Konsumenten/ Konsumentinnen und Arbeitnehmer/innen agieren nach staatlichen Vorgaben Merkmale der freien Marktwirtschaft: • Produktionsfaktoren in Händen von Privaten • Freie Konkurrenz zwischen Unternehmen • Preisbildung auf dem Markt • Ziel: Gewinn- bzw. Nutzenmaximierung für Einzelne • Keine Wirtschafts- und Marktregulierung durch den Staat • Freie Entscheidung der Marktteilnehmer V>8KRI$W 5$+6@KR #4IK FL %4'L ;>1"+64@$>@ E6&$>=$+@ #>@'> F@'>UK D+@$@ 5>UW8:+=4IU$W C&$@K V>@'>U+$ W>:+K S>:,N #KRL !K>8 *4$@+K ;/,"+R+@ K^OQE")E #9&C=^Q6")E !Q[OC*=M$Q FL %4'L #KRL BB< ?>U+@ 98G&+G&>8U>1KW+$ 1KW+$ 7@'K:@ <4RT@$+@ D4U'K:$+@ Abb. 129.2: Staaten, die zwischen 1945 und 1990 zumindest zeitweise kommunistisch regiert und planwirtschaftlich verwaltet wurden 129 Ein Kunstwerk kann auf verschiedenen Ebenen ausgewertet werden, wobei meistens Zusatzinformationen zur Entstehung nötig sind (siehe Bildlegende). Das wird am Beispiel des Freskos von M1 kurz gezeigt: 1. Beschreibung der Fakten: Aus welcher Zeit stammt das Kunstwerk? 1855/1856 = in Österreich Historismus (Ringstraßenbauten, Parlament ...) In welche politische und ideologische Epoche kann es aufgrund der Zusatzinformationen eingeordnet werden? Industrialisierung, politische Ausdehnung der USA, wachsender Konflikt Nordstaaten-Südstaaten wegen Sklaverei Beschreiben Sie das Kunstwerk in Stichworten! Hilfreich sind W-Fragen: Was oder wer ist dargestellt? Putten („Engerl“), Frau mit amerikanischer Flagge, Frau in indianischem Gewand, Reliefbüste von George Washington Wie wirkt das Kunstwerk (monumental, zierlich, heroisch, intim, alt, modern, ...)? farbig, friedlich, antike Kleidung (Frauen), barocke Putten ... In welcher Umgebung steht das Kunstwerk? Innenraum, an der Raumdecke, Gebäude der Staatsmacht Welche Materialien wurden verwendet? Farbe auf Wand 2. Die Botschaft des Kunstwerks analysieren: Gibt es Inschriften und wie sind diese zu deuten (nüchterne Fakten, ideologische Aussagen, ...)? Nur Name „Washington“, weil vielleicht nicht für alle Betrachter/innen erkennbar Gibt es symbolische Elemente oder Gegenstände? Flagge, indianischer Schmuck, viele Früchte für Wohlstand, Weiß, Blau, Rot als Farben der amerikanischen Flagge dominieren, Putten als Symbol der Freude und leiblichen Wohlergehens ... Welche Menschen sollten von dem Kunstwerk positiv angesprochen, welche vielleicht eingeschüchtert werden? 3. Beurteilung für heute: Wie gut gepflegt wirkt das Kunstwerk? Gut erhalten Ist anhand von Beschädigungen, Schmierereien, Schutzmaßnahmen o.Ä. ersichtlich, das es als Provokation empfunden wird? Nein Gibt es im Internet viele Informationen dazu? In Wikipedia als Vorläufer der Freiheitsstatue, die Frau mit Flagge wird als „Columbia“ identifiziert, einer Symbolfigur für die Vereinigten Staaten (vom Namen des Christoph Columbus) wie z.B. die „Marianne“ für Frankreich Sagt Ihnen das Kunstwerk persönlich etwas? Reifeprüfungsbeispiel: Analysieren Sie das Terrakottarelief (M2) nach folgenden Gesichtspunkten: 1) Beschreiben Sie das Kunstwerk. 2)Analysieren Sie seine von Auftraggeber und Künstler/in beabsichtigte Botschaft. 3) Beurteilen Sie seine heutige Bedeutung für die Allgemeinheit und Sie persönlich. An oder in Gebäuden findet man häufig künstlerische Wandgemälde oder Reliefs, die im Auftrag der Bauherren entstanden sind („Kunst am Bau“). Bei privaten Bauherren wie früher dem Adel und später reichen Bürgern hatte die Wahl der Motive häufig mit persönlichen Vorlieben oder der eigenen Geschichte zu tun. Öffentliche Bauträger wie Herrscher, Regierungen, Gemeinden usw. wollen mit den Kunstwerken auch bestimmte ideologische oder nationale Einstellungen oder politische Botschaften transportieren. Eine Analyse des Kunstwerks ermöglicht festzustellen, wie zur Entstehungszeit die politische Gedankenwelt war oder dargestellte Personen oder Ereignisse gesehen wurden. ... analysiert und interpretiert man „Kunst am Bau“? (mit Reifeprüfungsbeispiel) M2: Terrakottarelief ander Fassade eines städtischen Mietshauses („Gemeindebau“) in Wien (KätheKönigstetter-Hof, Tautenhayngasse 2-8, 1150 Wien). Das Haus wurde 1932/33 im Auftrag der Gemeinde Wien unter sozialdemokratischer Führung erbaut („Rotes Wien“). Gemeindebauten wurden errichtet, um die Wohnungssituation der Arbeiterschaft zu verbessern. Der Künstler des Reliefs ist unbekannt. M1: Fresko von Constantino Brumidi (1805-1880) in einem Saal des Kapitols in Washington, dem Sitz des amerikanischen Parlaments (Kongress). Gemalt zwischen 1855 WIE ??? BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 13. Jänner 2006 Teil I 5. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes (NR: GP XXII RV 1027 AB 1224 S. 129. BR: 7436 AB 7453 S. 729.) 5. Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: „(3a) Lehrberufe gemäß Abs. 1 bis 3, die als modulare Lehrberufe gemäß § 8 Abs. 4 eingerichtet werden, müssen aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul bestehen.“ 2. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt: „(2a) Die Ausbildung eines Lehrlings in einem Lehrberuf, der als modularer Lehrberuf gemäß §§ 5 Abs. 3a und 8 Abs. 4 eingerichtet ist, hat jedenfalls ein Grundmodul und ein Hauptmodul in der Dauer von insgesamt mindestens drei Jahren zu umfassen. Innerhalb einer Gesamtausbildungsdauer von bis zu vier Jahren können dem Lehrling ein weiteres Hauptmodul oder zusätzlich ein oder zwei Spezialmodule vermittelt werden. Dies ist im Lehrvertrag festzulegen (§ 12 Abs. 3 Z 3). Bei der Ausschöpfung der Gesamtausbildungsdauer von vier Jahren dürfen höchstens so viele Hauptmodule und Spezialmodule vermittelt werden, dass die Summe der zeitlichen Dauer des Grundmoduls und der einzelnen Hauptmodule sowie der einzelnen Spezialmodule vier Jahre nicht überschreitet.“ 3. § 8 lautet: „§ 8. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4, 12, 15 und 16 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen. (2) Die Ausbildungsvorschriften haben Berufsbilder zu enthalten; diese sind entsprechend den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Hilfsverrichtungen, jedoch ohne Rücksicht auf sonstige Nebentätigkeiten des Lehrberufes unter Berücksichtigung der Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt, festzulegen und haben hierbei nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen. (3) Die Ausbildungsvorschriften können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung im Bescheid gemäß § 3a durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die schwerpunktmäßige Ausbildung ist in die Bescheide gemäß § 3a und in die Lehrverträge aufzunehmen. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Lehrabschlussprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. (4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf auch eine modulare Ausbildung festlegen. Ein modularer Lehrberuf besteht aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul. Das Grundmodul hat die Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den grundlegenden Tätigkeiten eines oder mehrerer Lehrberufe entsprechen. Das Hauptmodul hat jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten und Arbeiten entsprechen. Die Mindestdauer eines Grundmoduls beBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 13. Jänner 2006 Teil I 5. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes (NR: GP XXII RV 1027 AB 1224 S. 129. BR: 7436 AB 7453 S. 729.) 5. Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: „(3a) Lehrberufe gemäß Abs. 1 bis 3, die als modulare Lehrberufe gemäß § 8 Abs. 4 eingerichtet werden, müssen aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul bestehen.“ 2. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt: „(2a) Die Ausbildung eines Lehrlings in einem Lehrberuf, der als modularer Lehrberuf gemäß §§ 5 Abs. 3a und 8 Abs. 4 eingerichtet ist, hat jedenfalls ein Grundmodul und ein Hauptmodul in der Dauer von insgesamt mindestens drei Jahren zu umfassen. Innerhalb einer Gesamtausbildungsdauer von bis zu vier Jahren können dem Lehrling ein weiteres Hauptmodul oder zusätzlich ein oder zwei Spezialmodule vermittelt werden. Dies ist im Lehrvertrag festzulegen (§ 12 Abs. 3 Z 3). Bei der Ausschöpfung der Gesamtausbildungsdauer von vier Jahren dürfen höchstens so viele Hauptmodule und Spezialmodule vermittelt werden, dass die Summe der zeitlichen Dauer des Grundmoduls und der einzelnen Hauptmodule sowie der einzelnen Spezialmodule vier Jahre nicht überschreitet.“ 3. § 8 lautet: „§ 8. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4, 12, 15 und 16 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen. (2) Die Ausbildungsvorschriften haben Berufsbilder zu enthalten; diese sind entsprechend den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Hilfsverrichtungen, jedoch ohne Rücksicht auf sonstige Nebentätigkeiten des Lehrberufes unter Berücksichtigung der Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt, festzulegen und haben hierbei nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen. (3) Die Ausbildungsvorschriften können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung im Bescheid gemäß § 3a durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die schwerpunktmäßige Ausbildung ist in die Bescheide gemäß § 3a und in die Lehrverträge aufzunehmen. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Lehrabschlussprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. (4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf auch eine modulare Ausbildung festlegen. Ein modularer Lehrberuf besteht aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul. Das Grundmodul hat die Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den grundlegenden Tätigkeiten eines oder mehrerer Lehrberufe entsprechen. Das Hauptmodul hat jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten und Arbeiten entsprechen. Die Mindestdauer eines Grundmoduls be3. Macht braucht Kontrolle Abb. 31.3: Wer macht was im Wahllokal 3K&UI+&M:,+ $R 3K&UU>WKU UK46 SK6$>@KU:K681K&U>:,@4@' /&"-",!&.2"44&4 :,C/,I ;GI /,I HTC?,$,I ITP& /,` +,`,$I/,,C(,RI$A /,C c,?[?,I aT?$GY ITcCT?A:T&c IG`$Y I$,C?V (6#88&",&.2"4 *&.,.6)&4-1&.-34&4 (6#8!&)$2"442&4 `,$A? IG`$I$,C? /,CU/$, M7CY (,C`,$A?,CU$I ,$I,UI +,`,$IY /,R,/$,IA?,?,UI G/,C /,CU/$, M7C(,C`,$A?,CU$I 7R,CI$``? A,cRA? /$, -=Ie?$GIV eWII,I ;GI /,I aT?$GITcCT?AFTCY ?,$,I IG`$I$,C? :,C/,IZ /$, e,$I, M,$A$?[,C$IUe,$I,I M,$A$?[,C A?,cc,I ]`T^V 9 FCG HTC?,$\V D$, /7C*,I TI /,I M,CT?=I(,I G&I, D?$``C,P&? ?,$cI,&`,IV :,C/,I ;GI ",/,C :T&c:,CR,I/,I !$A?, IG`$I$,C? ]`T^V [:,$\V -7C A$, ($c? /$, O`?AY ;,CAP&:$,(,I&,$? I$P&?V 0)%$65&4 '&. (6#85.'& ! '/,I?$?b? /,C <b&c,CU$II,I :$C/ *,A?(,A?,cc? ! _C(TI$AT?$GI /,A <T&cY ;GC(TI(,A ! O=A[b&c,I /,C D?$``,I ! JC(,RI$A :$C/ TI /$, +,`,$I/,Y :T&cR,&WC/, (,`,c/,? K$, 3K&UO+UU+$A? `$? D$P&?AP&=?[Z /,` O=A&TI( /,C <T&cc$A?,IZ <T&cc$A?,IZ DP&C,$R=I?,CY cT(, =I/ DP&C,$R(,Cb? T=A(,A?T??,?V K$, 3K&U4:@+ $A? I$P&? ;,CA$,(,c?V dTI$F=cT?$GI,I :,C/,I /=CP& /$, (,(,IA,$?$(, #GI?CGcc, #GI?CGcc, /,C d$?(c$,/,C /,C <T&cR,&WC/, ;,C&$I/,C?V B9)^^)+ J9E*)=["E"=;)?"9[ '2? %EE)?)= PB-Basics: Wahlkarte Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht grundsätzlich an ihrem Hauptwohnsitz auszuüben. Mit einer Wahlkarte, die schriftlich beantragt werden muss, können Wähler/innen auch anderorts ihre Stimme abgeben, z.B. bei einer österreichischen Vertretung im Ausland, oder brieflich wählen. PB-Basics: Mittelbares Wahlrecht Hierbei erfolgt die Wahl über Mittelspersonen (Wahlmänner), die von den Wahlberechtigten gewählt werden, um stellvertretend für diese zu wählen. In den USA wird der Präsident auf diesem Weg gewählt. Gleiches Wahlrecht: Jeder Staatsbürgerin und jedem Staatsbürger kommt eine Stimme zu, die den gleichen Einfluss auf den Ausgang der Wahl hat. Persönliches Wahlrecht: Das Wahlrecht muss persönlich ausgeübt werden, man kann sich dabei nicht von einer anderen Person vertreten lassen. Unmittelbares Wahlrecht: Die Bürgerinnen und Bürger wählen die Abgeordneten direkt ohne Zwischenschritt über die Wahl von Vertrauensleuten, die dann erst die eigentliche Wahl durchführen. Durch die Abgabe einer Vorzugsstimme kann die Wählerin bzw. der Wähler eine Kandidatin oder einen Kandidaten aus einer politischen Partei/Liste unterstützen. Durch diese Unterstützungsmaßnahme verbessert man die Reihung der Kandidatin bzw. des Kandidaten und somit deren bzw. dessen Chancen auf ein Mandat. Wichtig ist, dass Kandidat/in und Partei übereinstimmen. Die Vorzugsstimme zählt nur dann, wenn die Kandidatin oder der Kandidat jener Partei angehört, die gewählt wurde. Wenn dies nicht zutrifft, dann ist zwar die Stimme für die Partei gültig, nicht aber die Vorzugsstimme. 3| Die Wahl des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin Die österreichische Bundespräsidentin bzw. der österreichische Bundespräsident wird direkt vom Volk gewählt. Wenn keiner der Kandidat/inn/en die absolute Mehrheit erreicht, dann findet zwischen den beiden stimmenstärksten eine Stichwahl statt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident kann sich ein Mal der Wiederwahl stellen. 4| Die Nationalratswahl Der Nationalrat wird in der Regel alle fünf Jahre neu gewählt. Bei der Wahl können die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme für eine Partei, innerhalb dieser Partei auch für eine bestimmte Person (Vorzugsstimme) abgeben. Das in der Verfassung verankerte Verhältniswahlrecht garantiert eine möglichst genaue Repräsentation des politischen Willens der Bevölkerung. Die gültig abgegebenen Stimmen bestimmen die Zahl der Parlamentssitze der jeweiligen Partei, die Mandate. Daher werden die Abgeordneten auch Mandatarinnen/Mandatare genannt. Für den Einzug einer Partei in den Nationalrat ist der Gewinn von mindestens vier Prozent der gültigen Stimmen (Vier-Prozent-Klausel) oder ein Grundmandat notwendig. Wird diese Hürde nicht geschafft, bleibt der bewerbenden Partei eines der 183 Mandate im Parlament verwehrt. 5| Die EU-Wahl Auch die Abgeordneten zum Parlament der Europäischen Union werden in jedem Land alle fünf Jahre gewählt. Österreich stellt mit Stand 2014 18 Abgeordnete, was sich aber durch Vereinbarungen zwischen den EU-Mitgliedern ändern kann. Gewählt werden Kandidatinnen und Kandidaten von Parteilisten, wobei Vorzugsstimmen vergeben werden können. Eine Partei muss mindestens vier Prozent aller Stimmen erhalten. Das aktive Wahlalter beträgt in Österreich 16 Jahre, das passive 18 Jahre. 31 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 13. Jänner 2006 Teil I 5. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes (NR: GP XXII RV 1027 AB 1224 S. 129. BR: 7436 AB 7453 S. 729.) 5. Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: „(3a) Lehrberufe gemäß Abs. 1 bis 3, die als modulare Lehrberufe gemäß § 8 Abs. 4 eingerichtet werden, müssen aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul bestehen.“ 2. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt: „(2a) Die Ausbildung eines Lehrlings in einem Lehrberuf, der als modularer Lehrberuf gemäß §§ 5 Abs. 3a und 8 Abs. 4 eingerichtet ist, hat jedenfalls ein Grundmodul und ein Hauptmodul in der Dauer von insgesamt mindestens drei Jahren zu umfassen. Innerhalb einer Gesamtausbildungsdauer von bis zu vier Jahren können dem Lehrling ein weiteres Hauptmodul oder zusätzlich ein oder zwei Spezialmodule vermittelt werden. Dies ist im Lehrvertrag festzulegen (§ 12 Abs. 3 Z 3). Bei der Ausschöpfung der Gesamtausbildungsdauer von vier Jahren dürfen höchstens so viele Hauptmodule und Spezialmodule vermittelt werden, dass die Summe der zeitlichen Dauer des Grundmoduls und der einzelnen Hauptmodule sowie der einzelnen Spezialmodule vier Jahre nicht überschreitet.“ 3. § 8 lautet: „§ 8. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4, 12, 15 und 16 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen. (2) Die Ausbildungsvorschriften haben Berufsbilder zu enthalten; diese sind entsprechend den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Hilfsverrichtungen, jedoch ohne Rücksicht auf sonstige Nebentätigkeiten des Lehrberufes unter Berücksichtigung der Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt, festzulegen und haben hierbei nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen. (3) Die Ausbildungsvorschriften können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung im Bescheid gemäß § 3a durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die schwerpunktmäßige Ausbildung ist in die Bescheide gemäß § 3a und in die Lehrverträge aufzunehmen. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Lehrabschlussprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. (4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf auch eine modulare Ausbildung festlegen. Ein modularer Lehrberuf besteht aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul. Das Grundmodul hat die Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den grundlegenden Tätigkeiten eines oder mehrerer Lehrberufe entsprechen. Das Hauptmodul hat jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten und Arbeiten entsprechen. Die Mindestdauer eines Grundmoduls beBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 13. Jänner 2006 Teil I 5. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes (NR: GP XXII RV 1027 AB 1224 S. 129. BR: 7436 AB 7453 S. 729.) 5. Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: „(3a) Lehrberufe gemäß Abs. 1 bis 3, die als modulare Lehrberufe gemäß § 8 Abs. 4 eingerichtet werden, müssen aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul bestehen.“ 2. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt: „(2a) Die Ausbildung eines Lehrlings in einem Lehrberuf, der als modularer Lehrberuf gemäß §§ 5 Abs. 3a und 8 Abs. 4 eingerichtet ist, hat jedenfalls ein Grundmodul und ein Hauptmodul in der Dauer von insgesamt mindestens drei Jahren zu umfassen. Innerhalb einer Gesamtausbildungsdauer von bis zu vier Jahren können dem Lehrling ein weiteres Hauptmodul oder zusätzlich ein oder zwei Spezialmodule vermittelt werden. Dies ist im Lehrvertrag festzulegen (§ 12 Abs. 3 Z 3). Bei der Ausschöpfung der Gesamtausbildungsdauer von vier Jahren dürfen höchstens so viele Hauptmodule und Spezialmodule vermittelt werden, dass die Summe der zeitlichen Dauer des Grundmoduls und der einzelnen Hauptmodule sowie der einzelnen Spezialmodule vier Jahre nicht überschreitet.“ 3. § 8 lautet: „§ 8. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4, 12, 15 und 16 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen. (2) Die Ausbildungsvorschriften haben Berufsbilder zu enthalten; diese sind entsprechend den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Hilfsverrichtungen, jedoch ohne Rücksicht auf sonstige Nebentätigkeiten des Lehrberufes unter Berücksichtigung der Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt, festzulegen und haben hierbei nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen. (3) Die Ausbildungsvorschriften können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung im Bescheid gemäß § 3a durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die schwerpunktmäßige Ausbildung ist in die Bescheide gemäß § 3a und in die Lehrverträge aufzunehmen. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Lehrabschlussprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. (4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf auch eine modulare Ausbildung festlegen. Ein modularer Lehrberuf besteht aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul. Das Grundmodul hat die Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den grundlegenden Tätigkeiten eines oder mehrerer Lehrberufe entsprechen. Das Hauptmodul hat jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten und Arbeiten entsprechen. Die Mindestdauer eines Grundmoduls be3. Macht braucht Kontrolle f('K))KFeGK)ZF..K. !DG@K. h@@K =]; RhG)K h@@K = RhG)K #$5$!2%$,4( -*,"$,5$!+($,/!2 942%(4" 942%$+,$"!$,&2" -&2%$+,4( 64(!0248,4( -&2%$+,$"!$,&2" -&2%$+.,7+!%$2(/!2 *&.,.6)&4 +.4&44)4$ h@@K ; RhG)K ')314,845$2( h@@K = RhG)K h@@K =]; RhG)K lF)KB'!hG@ \[2[ hG@ \[2[ >YH@FeG Abb. 30.1: Volkswahlen in Österreich 3.3. Wählen in Österreich UHeute darf jede/r, die/der das 16. Lebensjahr vollendet hat und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, vom Wahlrecht Gebrauch machen. Es war aber nicht immer so, erst nach der Revolution von 1848 entwickelte sich ein demokratisches Wahlrecht. 1| Wahlrecht Alle österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, sind berechtigt, an Wahlen nach dem allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrecht teilzunehmen. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind jene Staatsbürgerinnen und -bürger, die zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Der Ausschluss vom Wahlrecht endet sechs Monate nach der Vollstreckung der Strafe. Bei den Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen dürfen auch in Österreich lebende EU-Bürgerinnen und -bürger teilnehmen. Unterscheidung zwischen aktivem und passivem Wahlrecht Aktiv wahlberechtigt ist jede Österreicherin oder jeder Österreicher, wenn sie oder er spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das passive Wahlrecht (die Möglichkeit, gewählt zu werden) hängt davon ab, ob die Bewerberin oder der Bewerber am Stichtag der jeweiligen Wahl die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Wahl zur Bundespräsidentin/zum Bundespräsidenten muss das 35. Lebensjahr vollendet sein. 2| Die Grundsätze des Wahlrechts Nationalrat, Landtag und Gemeinderat werden nach den sechs Grundsätzen des österreichischen Wahlrechts gewählt: Allgemeines Wahlrecht: Alle österreichischen Staatsbürger/innen haben das Recht, an einer Wahl teilzunehmen. Freies Wahlrecht: Die Stimmabgabe (der österreichischen Bürger/innen) muss frei von Zwang sein und unbeeinflusst erfolgen. Geheimes Wahlrecht: Damit die Geheimhaltung bei der Wahlentscheidung der einzelnen Bürgerinnen und Bürger gewahrt wird, wurden für den Wahlvorgang selbst folgende Maßnahmen getroffen: Die Wahl erfolgt durch persönliche Stimmabgabe in einer Wahlzelle oder brieflich mit einer Wahlkarte. Dabei ist unbedingt ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Reisepass) zum Nachweis der Identität mitzubringen. Mobile Wahlzellen unterstützen bettlägerige Menschen bei der Stimmabgabe, z.B. in Seniorenheimen und Krankenhäusern. Der Stimmzettel kommt nach der Stimmabgabe in ein unbeschriftetes Kuvert. Das Kuvert wird danach von der Wählerin oder dem Wähler in eine Wahlurne eingeworfen. Erst nach dem offiziellen Ende des Wahltages beginnt die Auszählung der gültig abgegebenen Stimmen durch die Wahlhelferinnen und -helfer. Falsch ausgefüllte oder leer abgegebene Stimmzettel haben keine Gültigkeit! Das Wahlgeheimnis ist gesetzlich geschützt. Die Briefwahl oder Stimmabgabe außerhalb des eigenen Wohnsitzes kann nur in Verbindung mit einer Wahlkarte erfolgen. 30 1) Nennen Sie die heutigen Voraussetzungen einer Wahlberechtigung in Österreich. 2)Recherchieren Sie im Internet über das Frauenwahlrecht und zeichnen Sie in einer leeren politischen Weltkarte jene Länder ein, in denen Frauen noch heute kein Wahlrecht besitzen. !+.-#(#,$(*)",",% , *' ! Ergänzen und diskutieren Sie verschiedene Meinungen: Wahlrecht Pro Kontra Das Wählen über Internet wäre viel einfacher. Dass Wahlfälschungen leichter möglich sind, hat auf das Gesamtergebnis keine großen Auswirkungen. ... ... Meine Stimme hat eh keinen Einfluss auf die Politik. ... ...
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