Katalog BBS 2026/27

60 POLYTECHNISCHE SCHULE | BERUFLICHE BILDUNG | ALLGEMEINBILDUNG GESCHICHTE UND POLITISCHE BILDUNG > WKH. Geschichte und Politische Bildung FW Der preisgünstige Doppelband für 2. und 3. Klasse In diesem preisgünstigen Doppelband für die 2. und 3. Klasse werden die Inhalte des Buches den Semestern und den Lehrplanmodulen zugeordnet. → Die Sachinformation ist in kürzere Lese- und Lernabschnitte gegliedert. → Kompetenztrainings sind Arbeitsaufgaben, gekennzeichnet nach den drei Anforderungsniveaus. → Methodenseiten ermöglichen das schrittweise Erlernen von historisch relevanten Forschungsmethoden. → „Basics“ (Erklärungen von Fachausdrücken), „Facts“ (Zahlen und Fakten) und „Infotext“ Quellen und Arbeitstexte bieten interessante Detailinformationen, auch für Arbeitsaufträge. → Schlüsselbegriffe sind im Text hervorgehoben. → Neue Pro- und Kontra-Tabellen regen zur multiperspektiven Betrachtung und Diskussion von geschichtlichen und politischen Sachverhalten an. Wissen – Können – Handeln. Geschichte und Politische Bildung FW Birsak, Brzobohaty, Heffeter, Kowarz, Leonhardt, Malcik, Spreitzhofer, Wagner Schultyp: 3730 E E-Book Titel E-Book E-Book Solo Wissen – Können – Handeln. Geschichte und Politische Bildung FW 2/3 175868€ 29,29 206027€ 21,85 E Info zum Buch 53 Abb. 53.1: Ausschnitt aus der Titelseite der amtlichen österreichischen „Wiener Zeitung“ vom 12.6.1815 mit der Meldung über den Abschluss des Wiener Kongresses. Die Zeitung wurde in Frakturschrift gedruckt. Der „Haupt-Traktakt“ ist das Vertragswerk, das die Neuordnung Europas nach den Napoleonischen Kriegen regelt. Erst nach Abschluss des Kongresses fand am 18.6. die Schlacht bei Waterloo statt, in der Napoleon endgültig besiegt wurde. WIE ??? ... liest man Texte in alter Frakturschrift? Aufgaben: 1) Lesen Sie den Text und ermitteln Sie mit Internet-Recherche folgende Hintergrundinformationen: a) Kurzbiografien der genannten Personen b) Was ist der „Pariser Traktat“ vom 30. Mai 1814? c) Welche acht Staaten („Höfe“) haben diesen unterzeichnet? Lesen von Originalausgaben Jedes Buch, dessen Autor oder Autorin vor mehr als 70 Jahren gestorben ist, unterliegt in Österreich nicht mehr dem Urheberrecht. Viele solcher Bücher oder Zeitungen und Zeitschriften kann man heute über das Internet in alten Druckausgaben kostenlos lesen oder herunterladen. Teilweise handelt es sich dabei um Scans von Ausgaben mit älteren Schriften. Einige wichtige Archive für ältere Bücher sind: • books.google.com • www.zeno.org • www.archive.org • gutenberg.spiegel.de • anno.onb.ac.at (für ältere österreichische Zeitungen und Zeitschriften) Druckschrift in deutschsprachigen Büchern Bis in das 20. Jahrhundert wurde in deutschsprachigen Büchern häufig die sogenannte Frakturschrift verwendet. Heute sind dagegen Antiqua-Schriften üblich. AaBbCcDdEeFf GgHhI i J j K k L l M m Aa Bb Cc Dd Ee Ff G g H h I i J j K k L l M m NnOoPpQqRr Ss s ßTt UuVvWwXxYyZz Nn Oo Pp Qq Rr Sſ 1) s 2) ß Tt Uu Vv WwXx Yy Zz 1) Wenn der Buchstabe s nicht am Wortende steht. 2) Wenn der Buchstabe s am Wortende steht. Die meisten Buchstaben der Frakturschrift sind mit etwas Eingewöhnung leicht zu erkennen. Schwierig kann nur die Unterscheidung einiger weniger Fälle sein: Der kleine Buchstabe s wird am Wortende anders geschrieben als am Anfang oder im Wort. Dabei ist das „lange“ ſ dem kleinen f sehr ähnlich. Das f hat einen kleinen zusätzlichen Querstrich. k (k) und t (t) sind ähnlich, das k hat aber rechts oben einen kleinen Zusatzstrich. Das x (x) ist kein Kreuz und ist gegenüber dem r (r) an einem Häkchen am Zeichenfuß erkennbar. Das y unterscheidet sich sehr vom modernen y und ähnelt dem h (h). Das kleine v (v) hat im Gegensatz zum kleinen o (o) einen kleinen Strich links oben. Großes B (B) und V (V) unterscheiden sich durch den stärkeren Querstrich in der Mitte beim B. Ebenfalls einen stärkeren Mittelstrich hat das große R (R) im Gegensatz zum großen N (N). Großes A (A) und U (U) schauen ähnlich aus, aber beim U ist die Öffnung größer. Das große O (O) ist nicht rundlich und schaut dem großen D (D) ähnlich. Die Großbuchstaben I (I) und J (J) schauen meist gleich oder sehr ähnlich aus. 6. Das 19. Jahrhundert 3| Die Revolution 1848 in der Habsburger-Monarchie Am 13. März 1848 brach eine von Studenten getragene Revolution gegen die Habsburger in Wien aus. Ferdinand I. erfüllte unter dem enormen Druck der Massen bereits am ersten Tag die Forderungen nach Pressefreiheit und Entlassung Metternichs, der nach Großbritannien ins Exil gehen musste. Im Mai kam es erneut zu Erhebungen. Der kaiserliche Hofstaat floh nach Innsbruck. In einer ersten Wahl wurden alle „selbstständigen“ Männer für wahlberechtigt erklärt. Der so gewählte Reichstag trat Ende Juli erstmals zusammen. Berühmtheit erlangte Hans Kudlich (1823–1917), der die endgültige Bauernbefreiung durchsetzte. In Ungarn forderten nationalistische Kräfte unter Führung von Lajos Kossuth (1802–1894) einen eigenen Staat. Als Truppen aus Wien zur Niederschlagung des ungarischen Aufstands abrücken sollten, kam es in der Hauptstadt zu erneuten Tumulten. Militär wurde gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt und der Aufstand gewaltsam niedergeschlagen. Ferdinand I. dankte zu Gunsten seines 18-jährigen Neffen Franz Joseph ab. Dieser galt als sympathischer Hoffnungsträger, aber auch als politisch konservativer Hardliner. „Bauernbefreiung“ in Österreich Die von Hans Kudlich 1848 erreichte Befreiung der bäuerlichen Bevölkerung von den grundherrlichen Lasten (Abgaben und Dienstleistungen) sowie die Schaffung bäuerlichen Grundbesitzes durch Zwangsverkäufe mit geteilter Finanzierung (1/3 zahlten die kaufwilligen Bauern selbst, 1/3 übernahm der Staat, auf 1/3 des Kaufpreises mussten die Großgrundbesitzer verzichten). Die Raiffeisenorganisationen entstanden als Maschinenpool für Kleinbauern sowie als Bankengruppe zur Finanzierung der Käufe, ursprünglich als nicht profitorientierte Organisationen. Abb. 52.1: Hans Kudlich blickt als „Bauernbefreier“ hoffnungsfroh in die Zukunft (zeitgenössische Darstellung) nach einer Lithographie von Eduard Kaiser, 1848 Abb. 52.2: Wien im Oktober 1848: Gefecht an der Taborbrücke zwischen der aufständischen Nationalgarde und Studenten gegen das kaiserliche Militär. Hier wurde die Armee noch zurückgeschlagen, aber schließlich eroberten die kaiserlichen Truppen Wien. Das war das Ende der Revolution. Gemälde von Bonaventura Emler (1831-1862). Er nahm selbst als Student an dem Gefecht teil. Archiv Ed. Hölzel Bildanalyse: Vergleichen Sie in Abbildung 52.2 die gegnerischen Parteien – im Vordergrund die Aufständischen, im Hintergrund die kaiserlichen Soldaten: Kleidung, Ordnung und Disziplin, Haltung, Emotionen. Welche Person fällt bei den Aufständischen in der Kleidung besonders auf, weil sie eigentlich dort nicht hin gehört? Bildanalyse: Vergleichen Sie die Abbildung 52.2 mit der Abbildung 51.1: Welche Darstellungselemente (Gegenstände, Haltung von Personen, Vordergrund-Hintergrund usw.) sind gleich, welche nicht? Welcher auch in der Bilderklärung von Abbildung 51.1 erwähnte wichtige Gegenstand fehlt in Abbildung 52.2? *)",",% 52 Kaufpreises mussten die Großgrund organisationen entstanden als Ma Käufe, ursprünglich als nicht profito ,$(*) 3. Die drei Gewalten Straf -und Zivilrecht An sich ist die Unterscheidung zwischen Straf- und Zivilrecht einfach. Zivilrecht beschäftigt sich mit Streitigkeiten zwischen Personen oder Institutionen, Strafrecht mit den Ansprüchen des Staates gegenüber dem Bürger oder der Bürgerin. Die Themen liegen auf der Hand: Beim Zivilrecht geht es um Vertragsbrüche, Schadenersätze oder Schmerzengelder. Auch die Inhalte von Dienstverträgen sind zivilrechtliche Themen. Das Strafrecht befasst sich etwa mit Körperverletzung oder Diebstahl. In diesem Fall kommt der Staat und möchte dem Bürger/der Bürgerin eine Last als Konsequenz seines Verhaltens auferlegen, damit es nicht zur Wiederholung des Fehlverhaltens kommt. 2/&+*)&+ %&+!-")*",$ "0 ("&0 2/&+31.'&*0 #&+!-") (!&. !),*60'"$ %+- ("&03 5"&'&-1 4,*&--&"/# )0' .)-$&0720' 61/('+0 $',".#* *!-&1-+4(+ -& *!-&1-+4(+ -& 52&.'4.+ % -'!",5+$',".#*' 7-&4 "2 -),$'/31/( -& %,--!1# -& "&11&.-(0.$ -& 84++&.-2).# -& 6&)-!&(7 -& 52&.3 /)77&1(0.$ Abb. 21.3: Gerichtsorganisation in Österreich am Beispiel Burgenland Abb. 21.1: Instanzenzug im Zivilrecht ",520-52 452+*.-0.73 B9)^^)+ J9E*)=["E"=;)?"9[ '2? #9=;"XV 3G") S=;)??)"M$"=M$) #9=;"XH $I :$P&?$(,I -bcc,I $I :$P&?$(,I -bcc,I ",52&/:650152+*.- (/:650152+*.- :@.2)/:+<:. 0&2 :@.2)/:+<:. 0&2 M,C=*=I(AA,IT? D,IT? J$I[,cC$P&?,C G/,C J$I[,cC$P&?,C$I %59+2'0152+*.- R,$ ,$I,` D?C,$?:,C? R$A [= Q5 SSS J=CG =I/ R,A?$``?,I E,P&?AATP&,I $:+2;+:&! 70#+&+:@6:)/.&+)/: =<:6 #+:.6:)/.&+)/: '@3:&:3:@/:+.:@ R,$ ,$I,` D?C,$?:,C? 7R,C Q5 SSS J=CG =I/ R,$ R,A?$``?,I E,P&?AATP&,I $I ,CA?,C 'IA?TI[ $:+2;+:&! '6,:+.2" *@< 8=?+0&6:)/. Abb. 21.2: Instanzenzug im Strafrecht QI+:86+: *+:$G&68&>) B9)^^)+ J9E*)=["E"=;)?"9[ '2? #9=;"XV3G") S=;)??)"M$"=M$) #9=;"XH QI+:UK@,+8'+:$G&6 !K@,+8'+:$G&6 KC,$YE$P&?,CU$II,IY D,IT? J$I[,cC$P&?,CU$I DP&W**U$IIU,I(,C$P&? +,AP&:GC,I,I(,C$P&? D+O$:W8'+:$G&6 R,$ >,C(,&,I `$? -C,$&,$?AA?CT*, R$A [= ,$I,` %T&C G/,C +,c/Y A?CT*,I R$A [= 84S BT(Ab?[,I >,CRC,P&,I =I/ >,C(,&,I `$? ,$I,C -C,$&,$?AA?CT*, R$A [= *7I* %T&C,I M,C=*=I( :,(,I DP&=c/ =I/UG/,C D?CT*, DP&W**U$IIU,I0 >,CRC,P&,I `$? )WP&A?A?CT*, ;GI `,&C TcA 5 %T&C,I +,AP&:GC,I,0 >,CRC,P&,I >,CRC,P&,I `$? d$I/,A?A?CT*, ;GI 5 %T&C,I =I/ )WP&A?A?CT*, 7R,C QS %T&C,I G/,C c,R,IAcTI( a$P&?$(e,$?AR,AP&:,C/, M,C=*=I( (,(,I /,I O=AAFC=P& 7R,C /$, D?CT*, M,C=*=I( :,(,I DP&=c/ =I/UG/,C D?CT*, 5| Der Strafvollzug Das Bundesministerium für Justiz ist auch für den Strafvollzug zuständig. In Österreich gibt es 28 Justizanstalten, darunter eine für Jugendliche in Gerasdorf und eine für Frauen in Schwarzau, beide in Niederösterreich. Das Strafgesetzbuch kennt zwei Strafformen: Die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe. Formen und Zweck des Freiheitsentzugs Das österreichische Rechtssystem kennt drei Formen des strafgerichtlichen Freiheitsentzugs: • Untersuchungshaft: Bei dringendem Verdacht einer gerichtlichen strafbaren Handlung und bei gesetzlich festgelegten Haftgründen (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr). • Strafhaft: Vollzug einer gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe. Diese soll den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und der Gesellschaft angepassten Lebenseinstellung erziehen und ihn bzw. sie davon abhalten, weiterhin schädlichen Neigungen nachzugehen. • Freiheitsentzug als vorbeugende Maßnahme: Dazu gehört unter anderem die Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher für unbestimmte Zeit in psychiatrischen Krankenhäusern. 21 3. Die drei Gewalten Abb. 20.2: ehem. Böhmische Hofkanzlei, Sitz des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofs Erich Knabl, Pottendorf Abb. 20.1: Justitia – römischen Göttin der Gerechtigkeit dierk schaefer Sitzordnung bei Gericht Zwischen den Parteien sitzt der Richter/die Richterin; neben ihm/ihr sitzt ein allenfalls beigezogener Sachverständiger/eine Sachverständige (und eventuell ein Schriftführer/eine Schriftführerin, wenn das Protokoll nicht auf Tonband diktiert wird). Vor dem Richtertisch sitzen (aus der Sicht des Richters/der Richterin) rechts die klagende Partei mit ihrer Anwaltschaft, links die beklagte Partei mit ihrer Anwaltschaft und in der Mitte sitzt der Zeuge/die Zeugin. Verfassungsgerichtshof Zu den wichtigsten Aufgaben des Verfassungsgerichtshofes zählen: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen. Prüfung der Gesetzmäßigkeit von behördlichen Verordnungen. Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von Staatsverträgen. www.vfgh.gv.at 3.3. Die Judikative (Justiz) TIn Österreich sind die Gerichte gemäß Verfassung unabhängig, das bedeutet, dass Richterinnen und Richter bei der Ausübung ihres Amtes weisungsfrei sind, weder abgesetzt noch versetzt werden können. 1| Grundsätze der österreichischen Gerichtsbarkeit • die Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus (Bundesgerichte) • Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung (Schöffen- und Geschworenengerichte) • mündliches Verfahren • öffentliches Verfahren • Ankläger und Richter müssen verschiedene Personen sein • Verbot der Todesstrafe • Verbot einer eigenen Militärgerichtsbarkeit (außer in Kriegszeiten) 2| Laiengerichtsbarkeit Ein besonderes Merkmal der österreichischen Gerichtsbarkeit ist das System des Laienrichtertums. Dabei fungieren Privatpersonen bei der Arbeits-, Handels- und Sozialgerichtsbarkeit sowie bei der Strafgerichtsbarkeit als Laienrichter/innen (Schöffen- und Geschworenengerichte). Laien (rechtsunkundige Personen) entscheiden gemeinsam mit Richter/inne/n über das Ausmaß von Schuld und Strafe im Rahmen der Rechtssprechung. 3| Die Ordentliche Gerichtsbarkeit Die Ordentliche Gerichtsbarkeit behandelt den Vollzug bei zivil- und strafrechtlichen Verfahren. Zuständig sind Bezirksgerichte (BG), Landesgerichte (LG), Oberlandesgerichte (OLG) und der Oberste Gerichtshof (OGH). • Bezirksgerichte (1. Instanz): Zuständigkeit in Zivilsachen bei einem Streitwert bis zu 15 000 EUR, in Strafsachen für Vergehen (Delikte), die mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr geahndet werden. • Landesgerichte (1. oder 2. Instanz): Den Bezirksgerichten übergeordnet, für alle Verfahren zuständig, die nicht mehr durch die Bezirksgerichte behandelt werden. • Oberlandesgerichte (2. Instanz): Entscheiden über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Landesgerichte in Zivil- und Strafsachen. Die vier OLGs findet man in Wien (zuständig für Wien, Niederösterreich und Burgenland), Graz (Steiermark und Kärnten), Linz (Oberösterreich und Salzburg) und Innsbruck (Tirol und Vorarlberg). • Oberster Gerichtshof (3. Instanz): Wird neben dem Verfassungsgerichts- und Verwaltungsgerichtshof als Höchstgericht bezeichnet. Gegen Entscheidungen des OGHs bei Verstößen gegen die Menschenrechte kann nur mehr die Kommission für Menschenrechte oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angerufen werden. Sein Sitz ist im Justizpalast in Wien. 4| Die Außerordentliche Gerichtsbarkeit Die außerordentliche Gerichtsbarkeit wird in Österreich durch den Verfassungs- und den Verwaltungsgerichtshof ausgeübt. Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind keine innerstaatlichen Rechtsmittel mehr möglich. Er setzt sich aus einem Präsidenten/einer Präsidentin, einem Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin sowie zwölf Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern zusammen. Sein Sitz ist in Wien. 20

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