98 POLYTECHNISCHE SCHULE | BERUFLICHE BILDUNG | ALLGEMEINBILDUNG Recht für Fachschulen (FW) Berschl, Cassan-Juen, Höglinger, Kegelreiter, Nurscher, Palm-Thaler, Starc Schultyp: 3730 E E-Book L Material für Lehrpersonen Lebendiger Unterricht mit praktischer Relevanz Durch konkrete Beispiele und aktivierende Übungen wird der Lehrstoff eng mit der Lebenswelt der Schüler*innen verknüpft. → Zielgruppengerechte Sprache: Die rechtlichen Themen werden durch übersichtliche Infografiken gut verständlich „übersetzt“. → Transfer in die Praxis: Viele Beispiele und die unmittelbare Anwendung bei Übungen tragen dazu bei, die Inhalte für die Schüler*innen zugänglich zu machen. → Online-Glossar: Zentrale Fachbegriffe werden kompakt und verständlich erklärt. RECHT > Recht für Fachschulen FW Die Beweislast für das Verschulden trifft grundsätzlich den Geschädigten. Bei Schaden aus einem Vertrag gilt allerdings die Beweislastumkehr. Somit sind Schadenersatzansprüche wegen Verletzung eines Vertrags für die Geschädigten leichter durchsetzbar. Ein Sachverhalt kann gleichzeitig mehrere Rechtsfolgen haben: ■ Schadenersatz (Privatrecht; Zuständigkeit: Zivilgericht) und ■ gerichtliche Strafe (Öffentliches Recht; Zuständigkeit: Strafgericht) oder Verwaltungsstrafe (Öffentliches Recht; Zuständigkeit: Verwaltungsbehörde) Beispiel: Eine Rauferei mit Körperverletzung bedeutet Schadenersatzpflicht des Schlägers (Zivilrecht) und eine gerichtliche Geld- oder Freiheitsstrafe (Strafrecht). Die Schadenersatzzahlung kann wesentlich höher sein als eine gerichtliche Geldstrafe, z.B. für eine schwere Körperverletzung mit bleibenden Schäden. Ü 2.36 Grundlagen des Schadenersatzrechts B Kreuze an, ob folgende Aussagen richtig oder falsch sind. Stelle falsche Aussagen richtig. Aussage Richtig Falsch Richtigstellung a) Im Schadensfall besteht immer ein Schadenersatzanspruch. b) Geschädigte müssen bei der Vertragshaftung die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch beweisen. c) Wenn eine Person Schadenersatz gezahlt hat, kann sie gerichtlich nicht mehr bestraft werden. d) Mündige Minderjährige haften zivilrechtlich für ihre Handlungen. Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch Damit Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen bestehen. Anspruch auf Schadenersatz: Für einen Schadenersatzanspruch müssen vier Voraussetzungen vorliegen: Schaden, Verursachung, Verschulden und Rechtswidrigkeit. Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch Eintritt des Schadens Verursachung (Kausalität) Verschulden Rechtswidrigkeit Würde der Geschädigte ohne die Handlung bzw. Unterlassung des Schädigers besser dastehen? Wäre der Schaden auch ohne das Verhalten des Schädigers eingetreten? Hätte der Schädiger den Schaden vermeiden können? Wurde gegen ein Gesetz oder eine Vertragspflicht verstoßen? Beweislastumkehr Der Schädiger muss beweisen, dass ihn an der Schadenszufü gung kein Verschulden trifft. Deliktsfähig Ab dem 14. Geburtstag ist man für seine Hand lungen selbst verant wortlich und somit auch schadenersatzpflichtig. 2 Recht für Fachschulen Fachschulen 75 Kapitel 2: Bürgerliches Recht Lerneinheit 7: Schadenersatz LERNEN 7Schadenersatz Fast alle von uns haben schon einmal einen Schaden erlitten oder anderen – wenn auch unbeabsichtigt – Schaden zugefügt. Fragen des Schadenersatzes spielen dann eine große Rolle. Ü 2.35 Du bist mit dem Rad gefahren und wurdest beim vorschriftsmäßigen Linksabbiegen von einem Pkw niedergestoßen. Du hast Prellungen und einen Bruch des Unterschenkels erlitten, deine Hose wurde zerrissen und dein Fahrrad beschädigt. Überlege, welche Schäden vorliegen. Grundlagen Nicht jeder Schaden muss ersetzt werden. Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ist geregelt, unter welchen Bedingungen Schadenersatz geleistet werden muss. Dies soll einerseits Geschädigten zu einem Ausgleich verhelfen und andererseits ein Anreiz zur Schadensvermeidung sein. Schadenersatzansprüche: Ein Schaden kann aus unterschiedlichen Gründen entstehen. Entstehung des Schadens durch Verletzung eines Vertrags Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten Beispiel: Die Bank haftet für fehlerhafte Anlageberatung. Beispiel: Ein Discobesucher verletzt einen anderen durch einen Schlag ins Gesicht. Schadenersatz fällig? Das Schadenersatzrecht spielt in der Praxis eine wichtige Rolle. Mehr als die Hälfte aller Zivilrechtsprozesse betreffen Schadenersatzthemen. Millionen für verschütteten verschütteten Kaffee USA – das Land der spektakulären Prozesse: Eine Fastfood-Kette musste rund zwei Millionen Euro Schadenersatz zahlen, weil einer Kundin heißer Kaffee auf den Schoß kippte. 1 74 Recht für Fachschulen Fachschulen Blick ins Buch Material für Lehrpersonen Lösungen zu den Übungen Didaktisch-methodische Hinweise Titel E-Book E-Book Solo Material für Lehrpersonen* Recht für Fachschulen 205135€ 18,50 206228€ 14,01 978-3-7068-6929-4 € 29,90 * Begleitmaterialien für Lehrpersonen sind mit Schulkennzahl über die Schulbibliothek als Download im jeweiligen Buchtitel verfügbar. E L Neu bearbeitet Kapitel Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbständig verbindliche Willenserklärungen abzugeben, d.h. Verträge abzuschließen. Der Umfang der Geschäftsfähigkeit hängt vom Alter ab. Altersstufen der Geschäftsfähigkeit: Je nach Alter sind Personen in unterschiedlichem Ausmaß geschäftsfähig. Geburtstag 3 1 16 9 5 11 13 7 14 18 Kinder unmündige Minderjährige mündige Minderjährige Volljährige nicht geschäftsfähig beschränkt geschäftsfähig erweitert geschäftsfähig voll geschäftsfähig bis 7 Jahre Kinder nicht geschäftsfähig Kinder sind grundsätzlich nicht geschäftsfähig. Geringfügige Geschäfte, wie z. B. sich ein Eis zu kaufen, werden jedoch gestattet. 7–14 Jahre unmündige Minderjährige beschränkt geschäftsfähig Unmündige Minderjährige dürfen Geschäfte, die dieser Altersgruppe entsprechen, ohne Zustimmung der Eltern abschließen, z. B. Kauf einer Kino-Karte. Weiters dürfen unmündige Minderjährige Geschenke annehmen, allerdings nur, wenn diese nicht mit weiteren Verpflichtungen verbunden sind. 14–18 Jahre mündige Minderjährige erweitert geschäftsfähig Mündige Minderjährige können über das verfügen, was sie selbst verdient haben (z. B. Lehrlingsentschädigung) oder was ihnen überlassen wurde (z. B. Taschengeld, Geschenke). Ihr Lebensunterhalt darf dadurch aber nicht gefährdet sein. Für derartige Rechtsgeschäfte wird jedenfalls die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter benötigt. Weiters dürfen mündige Minderjährige selbständig Arbeitsverträge abschließen (ausgenommen Lehr- und Ausbildungsverträge), sofern die Schulpflicht beendet und das 15. Lebensjahr vollendet wurde. ab 18 Jahren Volljährige voll geschäftsfähig Volljährige dürfen alle gesetzlich erlaubten Geschäfte durchführen. Beispiel Geschäftsfähigkeit: Tattoo und Piercing ■ Tattoos: Unter 16-Jährige dürfen nicht tätowiert werden. Hier hilft auch die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nicht. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres ist das Tätowieren mit schriftlicher Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin erlaubt. ■ Piercings: Mündige Minderjährige benötigen für das Piercen keine Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters, wenn zu erwarten ist, dass die gepiercte Stelle innerhalb von 24 Tagen heilt (siehe § 2 Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren). Befindet sich das Piercing an einer empfindlichen Stelle, wie z.B. im Nabel- oder Mundbereich, wird eine Zustimmung erforderlich sein. Mit vollendetem 18. Lebensjahr sind Personen voll handlungsfähig (mit Ausnahmen). Recht für Fachschulen 25 Kapitel 2: Bürgerliches Recht Lerneinheit 2: Personenrecht Ü 2.7 Vereine B a) Erstellt gemeinsam eine Liste all jener Vereine, bei denen die Schülerinnen und Schüler der Klasse Mitglieder sind. b)Recherchiere für einen ausgewählten Verein den korrekten Vereinsnamen. c) Ermittle anschließend anhand des Vereinsregisters, wer die Vereinsorgane sind. Die Handlungsfähigkeit Rechtsfähig zu sein reicht nicht aus, um rechtswirksame Handlungen zu setzen. Es gibt weitere Voraussetzungen, die der Gesetzgeber vorschreibt. Die Handlungsfähigkeit natürlicher Personen Die Rechte und Pflichten einer Person hängen vom Alter und von den geistigen Fähigkeiten ab. Der Gesetzgeber stellt hierbei den Fürsorgegedanken in den Vordergrund. Aber auch volljährige Personen können nicht in der Lage sein, selbst Geschäfte abzuschließen (z.B. bestimmte Dinge zu kaufen). Dies ist dann der Fall, wenn sie geistig oder psychisch beeinträchtigt sind. Handlungsfähigkeit: Das ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen. Geschäftsfähigkeit Deliktsfähigkeit Handlungsfähigkeit – abhängig vom Alter und den geistigen Fähigkeiten Fähigkeit, selbst Verträge abzuschließen, z. B. Kaufverträge, Mietverträge • Fähigkeit, zu Schadenersatzleistungen herangezogen zu werden (zivilrechtliche Deliktsfähigkeit) • Fähigkeit, zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe herangezogen zu werden (strafrechtliche Deliktsfähigkeit) Die Deliktsfähigkeit Grundsätzlich sind Personen ab dem 14. Lebensjahr für ihr Handeln selbst verantwortlich. ■ Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit: Eine Person muss den Schaden, den sie verursacht hat, ersetzen. Unter gewissen Voraussetzungen sind auch unmündige Minderjährige (unter 14 Jahren) haftbar, z.B. wenn sie trotz ihres Alters eine gewisse Einsichtsfähigkeit haben und Vermögen besitzen. ■ Strafrechtliche Deliktsfähigkeit: Ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist man strafmündig und kann daher zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt werden. Ü 2.8 Deliktsfähigkeit C Martina P. und Adrian L., zwei 16-Jährige, haben Zeitungsberichten zufolge Hauswände besprüht und Autoreifen aufgeschlitzt. Erörtere die straf- und zivilrechtlichen Folgen für die beiden. LINK Zentrales Vereinsregister Hier kannst du Abfragen zu jedem Verein durchführen. 2 Haftung bei Schäden Eltern müssen für das Verhalten ihrer minder- jährigen Kinder einstehen. Schadenersatz müssen sie aber nur leisten, wenn sie ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt haben. 24 Recht für Fachschulen
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