247 Aus der Verfassung von 1867 Artikel 19. Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache. Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate anerkannt. www.verfassungen.de/at/stgg67-2.htm (März 2016). Nach der Niederlage von Königgrätz setzten sich die Ungarn mit ihrer Idee des „Dualismus“ (Zweiheit) durch: Im „Ausgleich“ wurde das Kaiserreich Österreich zur Doppelmonarchie Österreich-Ungarn, einem Staat mit einer österreichischen und einer ungarischen Reichshälfte, die nur durch wenige Institutionen verbunden waren. Franz Joseph I. regierte in Personalunion, d. h., er blieb als Kaiser von Österreich und König von Ungarn der gemeinsame Monarch der beiden Reichshälften. Drei Ministerien, die sich um gemeinsame Angelegenheiten kümmerten, blieben ebenfalls bestehen (Realunion). Es gab nun jedoch getrennte Regierungen und Parlamente für Ungarn und Österreich. Die nationalen Interessen der anderen Völker der Habsburgermonarchie, z. B. der Tschechen, Slowaken, Polen, Ruthenen, Italiener usw. wurden in dieser Lösung nicht berücksichtigt. Die „Nationalitätenfrage“ blieb damit letztlich ungelöst. Der zunehmende Einfluss der Deutsch-Liberalen Die nach dem Ausgleich fortgesetzten Verhandlungen über eine Verfassung bezogen sich nur mehr auf die Westhälfte der Monarchie. Da die Abgeordneten der Tschechen dem Reichsrat aus Protest fernblieben, war der Einfluss der deutsch-liberalen Abgeordneten sehr groß. Ihre Anliegen entsprachen der Tradition des Liberalismus. Sie forderten vor allem die Begrenzung des Notverordnungsrechtes der Regierung, die Sicherung der staatsbürgerlichen Rechte und die Einschränkung der Bestimmungen des Konkordats (Staatsvertrag mit der römischen Kirche). 4.3 1867 – „Ausgleich“ und Verfassung Aufgaben 1 Unter www.verfassungen.de (Staatsgrundgesetze des Kaisertums Österreich) finden Sie die Verfassung vom 21.12.1867. Vergleichen Sie die Grundrechte der Staatsbürger mit der Menschenrechtserklärung von 1789 ( S. 229). (HM) 247.1 Wichtige Regelungen des „österreichisch-ungarischen Ausgleichs“. Die Verfassung von 1867 1867 gab der Kaiser der „Dezemberverfassung“ seine Zustimmung. Vorgesehen war eine Volksvertretung mit Abgeordnetenhaus und Herrenhaus. Gewählt wurde nach Kurien (Klassen), die Stimmen von Adeligen und Wohlhabenden waren mehr wert als die einkommensschwächerer Personen. Die Regierung hatte das Recht, in Krisenzeiten Gesetze zu beschließen (Notverordnungsrecht). Den Staatsbürgern wurden wichtige Grundrechte wie Rechtsgleichheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert. Demokratisierung in Österreich Franz Joseph I. Ungarische Regierung [Exekutive] König von Ungarn Österreichische Gerichtsbarkeit [Judikative] Österreichischer Reichsrat [Legislative] Österreichische Regierung [Exekutive] Kaiser von Österreich König von Böhmen Erzherzog von Ober- und Niederösterreich ... Ungarischer Reichsrat [Legislative] Ungarische Gerichtsbarkeit [Judikative] k. u. k. Außenpolitik k. u. k. Kriegswesen k. u. k. Finanzpolitik in Personalunion Realunion drei gemeinsame Ministerien MUSTER
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