242 Ideen machen Politik: Aufklärung und Revolutionen Von Beginn an beteiligten sich französische Frauen an der Revolution. Sie forderten ein Recht auf bessere Bildung, gleiche Erbansprüche und ein modernes Eherecht. Sie beteiligten sich am Sturm auf die Bastille und organisierten den Marsch auf Versailles, der den König zwang, nach Paris zu übersiedeln. Doch trotz ihrer aktiven Teilnahme konnten sie ihre rechtliche und politische Situation nicht verbessern. Olympe de Gouges Olympe de Gouges, eigentlich Marie Gouze, Schriftstellerin und Frauenrechtlerin, wollte sich mit dieser Situation nicht abfinden. Sie setzte sich in zahlreichen Veröffentlichungen vehement für die Gleichstellung von Mann und Frau ein und wagte auch einen offiziellen Schritt: Im September 1791 legte sie der Nationalversammlung ihre „Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin“ als Gesetzesentwurf vor. Ihre Forderungen blieben jedoch ungehört. De Gouges Sympathie für die gemäßigten Kräfte der Revolution und ihre persönliche Feindschaft zu Robespierre, aber auch ihr Einsatz für die Rechte der Frau führten zu ihrer Verhaftung und Verurteilung. Am 07.11.1793 wurde sie auf dem Place de la Concorde guillotiniert. 3.4 Olympe de Gouges: Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin 242.1 Alexandre Kucharski, Olympe de Gouges, Bleistift und Wasserfarben (1793). Olympe de Gouges (1748–1793) war Schriftstellerin und Frauenrechtlerin zur Zeit der Französischen Revolution. Aufgaben 1 Vergleichen Sie de Gouges’ „Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin“ mit der Menschenrechtserklärung von 1789. Nehmen Sie Stellung zu den beiden Deklarationen. (HM, PU) Die Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin (Paris 1791) Wir, Mütter, Töchter, Schwestern, Vertreterinnen der Nation, verlangen, in die Nationalversammlung aufgenommen zu werden. In Anbetracht der Tatsache, dass Unwissenheit, Vergesslichkeit oder Missachtung der Rechte der Frauen die alleinigen Ursachen des öffentlichen Elends und der Korruptheit der Regierung sind, haben wir uns entschlossen, in einer feierlichen Erklärung die natürlichen, unveräußerlichen und heiligen Rechte der Frau darzulegen. Art. 1: Die Frau ist frei geboren und bleibt dem Manne gleich in allen Rechten. Art. 2: Der Zweck der staatlichen Vereinigung ist der Schutz der natürlichen und unveräußerlichen Rechte sowohl der Frau als auch des Mannes. Diese Rechte sind Freiheit, Sicherheit, Eigentum und besonders das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung. Art. 4: Freiheit und Gerechtigkeit bestehen darin, den anderen zurückzugeben, was ihnen gehört. So wird die Frau an der Ausübung ihrer natürlichen Rechte nur durch die fortdauernde Tyrannei, die der Mann ihr entgegensetzt, gehindert. Nach den Gesetzen der Natur und der Vernunft müssen diese Hindernisse abgeschafft werden. Art. 10: Niemand darf wegen seiner Meinung verfolgt werden. Die Frau hat das Recht, das Schafott zu besteigen. Sie muss gleichermaßen das Recht haben, die Rednerbühne zu besteigen. Art. 16: Eine Gesellschaft, in der die Garantie der Rechte nicht gesichert ist, hat keine Verfassung. Es besteht keine Verfassung, wenn die Mehrheit des Volkes an ihrem Zustandekommen nicht mitgewirkt hat. Art. 17: Das Eigentum gehört beiden Geschlechtern vereint oder einzeln. Jede Person hat darauf ein unverletzliches Anrecht. Zit. nach: Dillier (Hg.), de Gouges, Schriften, S. 41 f. MUSTER
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