143 Transfer: Rechte von Schülerinnen und Schülern in Österreich Die Grundlagen des staatlichen Schulwesens in Österreich wurden durch die Schulreform unter Maria Theresia (1774) gelegt. Damals wurden öffentliche Staatsschulen und eine sechsjährige Schulpflicht eingeführt. 1869 stellte das Reichsvolksschulgesetz das Pflichtschulwesen auf eine einheitliche Basis, die Schulpflicht wurde von sechs auf acht Jahre erhöht. 1918 leitete Unterstaatssekretär Glöckel eine Schulreform ein. 1927 wurde die Pflichtschule für 10- bis 14-Jährige, die Hauptschule, eingeführt. 1962 regelte man das österreichische Schulwesen durch ein umfassendes Schulgesetz neu und verlängerte dabei die Schulpflicht auf neun Jahre. Seit 1993 besteht für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung im Primarbereich, seit 1997 auch in der Hauptschule und AHS-Unterstufe die Möglichkeit, integrativ unterrichtet zu werden. Nach: Bildungswesen in Österreich – Historische Entwicklung www.bmukk.gv.at (Bildung Schulen). Das österreichische Schulgesetz (SchUG) Das österreichische Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist ein Bundesgesetz, das für öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen gilt. Es regelt „die innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft“ (SchUG 1. Abschnitt, § 2). Schulunterrichtsgesetz, § 58 Abs. 2–5 (Ausschnitt) (2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und den Schulbehörden stehen den Schülervertretern folgende Rechte zu: 1. Mitwirkungsrechte: a) das Recht auf Anhörung, b) das Recht auf Information über alle Angelegen- heiten, die die Schüler allgemein betreffen, c) das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen, d) das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschluss- fassungen über Angelegenheiten der Leistungs- beurteilung einzelner Schüler […] sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrer- konferenzen zur Wahl von Lehrervertretern, e) das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes, f) das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel; www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen& Dokumentnummer=NOR40019426 (November 2016). Diskussionsanregung Informieren Sie sich im SchVG § 64 Abs. 2 über die Kompetenzen des Schulgemeinschaftsauschusses und bewerten Sie die Bedeutung dieses Gremiums für die Schule. (HM) Recherchieren Sie: Inwieweit hat die SchülerInnenvertretung an Ihrer Schule von den im SchUG festgelegten Mitwirkungsrechten Gebrauch gemacht? (HM) 143.1 SIP-Vollversammlung. Demokratie und Schule MUSTER
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