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140 Demokratie und Recht Ehe und Scheidung seit dem 19. Jahrhundert in Österreich ABGB Österreich, gültig 1811 bis 01. 01. 1976 § 91 Der Mann ist das Haupt der Familie. In dieser Eigenschaft steht ihm vorzüglich das Recht zu, das Hauswesen zu leiten; es liegt ihm aber auch die Verbindlichkeit ob, der Ehegattin nach seinem Vermögen den anständigen Unterhalt zu verschaffen und sie in allen Vorfällen zu vertreten. § 92 Die Gattin erhält den Namen des Mannes und genießt die Rechte seines Standes. Sie ist verbunden, dem Manne in seinen Wohnsitz zu folgen, in der Haushaltung und Erwerbung nach Kräften beizustehen und soweit es die häusliche Ordnung erfordert, die von ihm getroffenen Maßregeln sowohl selbst zu befolgen, als befolgen zu machen. ABGB Österreich, Stand 01. 01. 2007 Zentrale Bestimmungen im österreichischen Eherecht § 89 ABGB Die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander sind […] gleich. § 90 ABGB (1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. (2)Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anders vereinbart ist. § 91 ABGB (1) Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten. T5 T6 Eine Heirat war in den vergangenen Jahrtausenden oft nur ein Rechtsgeschäft und hatte wenig mit Liebe zu tun. Die Ehe verband nicht Partnerin und Partner, sondern zwei Familien. Man heiratete, um legitime Nachkommen zu zeugen und den Besitz geregelt weiterzugeben. Im Alten Orient, in der Antike und im Mittelalter hatte die Frau kein Mitspracherecht bei der Eheschließung. Sich scheiden zu lassen war für einen Mann sehr einfach, allerdings musste er der Frau die Mitgift zurückgeben. Im Mittelalter wurde die Ehe unter dem Einfluss der Kirche zu einem Sakrament und eine Scheidung war kaum mehr möglich. Ab Ende des 18. Jhs. kam es in Europa zur Trennung zwischen kirchlicher und staatlicher Ehe. Frankreich führte im Zuge der Revolution 1792 die Zivilehe und Scheidung ein, das Deutsche Reich 1875. In Österreich wurde die verpflichtende Zivilehe 1938, mit dem Anschluss an Deutschland, eingeführt. Seither kann eine staatliche Ehe auch mehrfach geschieden werden. Bis Mitte der 1970er-Jahre war der Mann in Österreich das Oberhaupt der Familie. Gleiche Rechte und Pflichten für beide Eheleute wurden erst im neuen Familienrecht ab 1976 festgeschrieben. Seit 2010 regelt das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz Rechte und Pflichten von gleichgeschlechtlichen Paaren. Ehe und Scheidung im Laufe der Jahrhunderte MUSTER

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